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Die Registrierungspflicht kann auch gegenüber Privatpersonen durchgesetzt werden. In dem dokumentierten Verfahren wurde die Nichtregistrierung trotz mehrfacher mündlicher Aufforderung durch die Gemeinde strafrechtlich verfolgt (Anklage wegen Widerhandlung gegen Art. 17d TSV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG).
“In der Anklage wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, sie habe ihre beiden Hunde "B. " und "C. ", trotz mehrfacher mündlicher Aufforderung durch die Gemeinde, nicht ordnungsgemäss in der Datenbank AMI- CUS registriert, womit sie sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig ge- macht habe (act. E.2, Akte 5).”
“In der Anklage wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, sie habe ihre beiden Hunde "B. " und "C. ", trotz mehrfacher mündlicher Aufforderung durch die Gemeinde, nicht ordnungsgemäss in der Datenbank AMI- CUS registriert, womit sie sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig ge- macht habe (act. E.2, Akte 5).”
Eine unterlassene Registrierung in der Hundedatenbank kann als Widerhandlung nach dem Tierseuchengesetz (vgl. Art. 48 Abs. 1 TSG) gewertet werden; die Praxis hat fehlende Einträge i.S.v. Art. 17d Abs. 1 TSV entsprechend beurteilt.
“Indem der Beschuldigte die jeweiligen Bestimmungsorte nicht hinreichend dokumentierte und somit keine Tierbestandeskontrolle führte, hat er ebenfalls ge- gen Art. 13 Abs. 2 TSG verstossen, wofür er gestützt auf Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig zu sprechen ist. In Bezug auf die fehlenden Registrationen bei der Hun- dedatenbank sowie das Fehlen der Bescheinigungen zu den Importen kann voll- umfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 22 S. 11). Der Beschuldigte rügte diese Ausführungen denn auch nicht als willkürlich. Somit ist er wegen der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz im Sinne von Art. 48 Abs. 1 TSG i.V.m. Art. 30 TSG, Art. 16 Abs. 6 TSV und Art. 17d Abs. 1 TSV und Art. 20 EDAV-EU schuldig zu sprechen. IV.”
Die blosse Registrierung der Hundehalterin ersetzt nicht die Pflicht, die Hunde selbst in der Datenbank einzutragen; die Eintragung der Hunde ist nach Art. 17d TSV gesondert erforderlich.
“De- zember 2022 nicht in der zentralen Datenbank AMICUS eingetragen und auch unter dem Namen der Beschuldigten wurden sie nicht erfasst (act. E.1, E. 3.1.3). Indem die Beschuldigte mit Verweis auf ihre Registrierung in der AMICUS- Datenbank (act. A.3) darzulegen versucht, dass ihre Hunde bereits eingetragen seien, verkennt sie, dass die Registrierung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV die Eintragung der Hunde in der Datenbank voraussetzt. Hierfür reicht die blosse Registrierung der Hundehalterin, die eine anschliessende Eintra- gung der Hunde erst ermöglicht, nicht aus.”
In dem zitierten Entscheid wurde das Unterlassen der Eintragung eines Hundes binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zehn Tagen als vorsätzliche Widerhandlung nach Art. 17d TSV (in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG) gewürdigt und strafrechtlich verfolgt.
“Die Beschuldigte hat sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig ge- macht, indem sie ihre Hunde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 10 Tagen in der nationalen Datenbank AMICUS eingetragen hat. Die Ausführungen der Be- schuldigten zu ihren persönlichen Verhältnissen, zum Gesundheitszustand ihrer Hunde sowie zu einer allfälligen Weisungs- bzw. Informationspflicht der Gemeinde bezüglich Obligationen der Tierseuchengesetzgebung sind unerheblich. Im Übri- gen stellt die Beschuldigte die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht in Frage, weshalb diesbezüglich auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen wird (act. E.1, E. 3 und E. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).”
“Die Beschuldigte hat sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 TSG und Art. 17d TSV in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG schuldig ge- macht, indem sie ihre Hunde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 10 Tagen in der nationalen Datenbank AMICUS eingetragen hat. Die Ausführungen der Be- schuldigten zu ihren persönlichen Verhältnissen, zum Gesundheitszustand ihrer Hunde sowie zu einer allfälligen Weisungs- bzw. Informationspflicht der Gemeinde bezüglich Obligationen der Tierseuchengesetzgebung sind unerheblich. Im Übri- gen stellt die Beschuldigte die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht in Frage, weshalb diesbezüglich auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen wird (act. E.1, E. 3 und E. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).”
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