Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.
2 commentaries
Kann die Bestätigung nach Abs. 1 lit. h nicht abgegeben werden (z. B. bei festgestellter Erkrankung), darf das Begleitdokument nur mit Bescheinigung eines seuchenpolizeilichen Organs ausgestellt werden.
“Die Vorinstanz erwägt, gemäss Art. 15 Abs. TSG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 TSV sei für jedes Schwein, das den Betrieb verlasse, ein Begleitdokument auszufüllen. Der Beschwerdeführer habe am 10. November 2020 das erkennbare Panaritium am hinteren Bein des Schweins mit der Ohrenmarke Nr. 8866 nicht vermerkt. Dadurch habe er gegen aArt. 48 Abs. 1 lit. a TSG verstossen.”
Fehlerhaft oder unvollständig ausgefüllte Transport‑/Begleitdokumente wurden in der Rechtsprechung als Übertretung gewertet und führten zu Verurteilungen.
“Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG wird mit Busse bestraft, wer Tiere vorschriftswidrig befördert. Gemäss aArt. 48 Abs. 1 lit. a TSG (in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2020) wird mit Busse bestraft, sofern nicht Artikel 47 anwendbar ist, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. In Art. 15 TSG wird die Deklaration der tierrelevanten Daten geregelt. Nach Art. 15 Abs. 1 TSG muss der Tierhalter für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, die den Betrieb verlassen, ein Begleitdokument ausstellen. Dieses ist mit den Tieren mitzuführen und dem neuen Tierhalter abzugeben. Beim Transport, auf Märkten und an Ausstellungen ist das Begleitdokument auf Verlangen den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung vorzuweisen. In den Schlachtanlagen ist es dem amtlichen Tierarzt abzugeben. Die Details der Deklarationspflicht sind in Art. 12 TSV geregelt. Der Beschwerdeführer wurde vor Vorinstanz für denselben Sachverhalt wie vor erster Instanz verurteilt, d.h. das nicht korrekte Ausfüllen der Transportdokumente. Dass die Vorinstanz den Schuldspruch auf den Übertretungstatbestand von aArt. 48 Abs. 1 lit. a TSG stützt, verletzt das Verschlechterungsverbot nicht. Indem der Beschwerdeführer die Verurteilung für diesen Sachverhalt mit seiner Berufungserklärung zum vorinstanzlichen Verfahrensgegenstand machte, eröffnete sich für die Vorinstanz die Möglichkeit, den betreffenden Sachverhalt nach entsprechender Ankündigung einer anderen rechtlichen Würdigung zu unterziehen (Art. 344 StPO). Die Vorinstanz hat diese gesetzliche Vorgaben eingehalten. Ihre Würdigung ist nicht strenger als die erstinstanzliche (beides sind Übertretungen). Schliesslich gilt die vom Beschwerdeführer angerufene "Dispositionsmaxime" im Strafverfahren nicht. Insgesamt liegt keine Verletzung des Verschlechterungsverbots vor.”