è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.2 2. Nei casi gravi, la pena è una pena detentiva da uno a dieci anni.3 3. Se l’autore ha agito per negligenza, la pena è una pena pecuniaria.4
Nuovo testo giusta l’all. n. 21 della L del 18 mar. 2005 sulle dogane, in vigore dal 1° mag. 2007 (RU 2007 1411;FF 2004 485). ↩
Nuovo testo della comminatoria giusta il n. I 34 della LF del 17 dic. 2021 sull’armonizzazione delle pene, in vigore dal 1° lug. 2023 (RU 2023 259;FF 2018 2345). ↩
Nuovo testo giusta il n. I 34 della LF del 17 dic. 2021 sull’armonizzazione delle pene, in vigore dal 1° lug. 2023 (RU 2023 259;FF 2018 2345). ↩
Nuovo testo giusta il n. I 34 della LF del 17 dic. 2021 sull’armonizzazione delle pene, in vigore dal 1° lug. 2023 (RU 2023 259;FF 2018 2345). ↩
21 commentaries
Fatto: Secondo l'art. 14 cpv. 1 lett. a LBDI è punito chi, dolosamente, esporta merci senza l'autorizzazione del SECO richiesta dall'art. 3 cpv. 1 GKV. La norma comprenÞ l'esportazione di beni elencati nell'allegato 2, parte 2 della GKV (p. es. beni per la sicurezza delle informazioni). Per l'elemento soggettivo è sufficiente il dolo eventuale.
“PETERMANN, Dual-Use, Aspekte des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter und der Güterlisten, Zürich 2014, S. 102 f. Rz. 288 mit Hinweisen). Der Bundesrat bestimmt, welche doppelt verwendbaren Güter und welche besonderen militärischen Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind, dem Güterkontrollgesetz unterstellt werden (Art. 2 Abs. 2 GKG). Der Bundesrat kann Bewilligungs- und Meldepflichten einführen für die Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern (Art. 4 lit. a Ziff. 2 und Art. 5 lit. a GKG). Wer zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2 der Güterkontrollverordnung ausführen will, braucht eine Bewilligung des SECO (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter [Güterkontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1]). Anhang 2 Teil 2 der Güterkontrollverordnung erfasst in der Kategorie 5 Teil 2 Güter der Informationssicherheit. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich unter anderem strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren ausführt.”
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 zur GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim Seco eine Bewilligung beantragen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des Seco nicht einholt und trotzdem Güter aus dem schweizerischen Staatsgebiet ausführt. In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2015.52 vom 1. April 2016 E. 6.7.2).”
Per l'esportazione di beni di cui all'allegato 2 GKV vige il principio dell'autodichiarazione: chi esporta tali beni deve presentare domanÚ di autorizzazione all'esportazione presso il SECO. In mancanza dell'autorizzazione prescritta e quando i beni vengano nondimeno esportati dal territorio svizzero, sono realizzati gli elementi costitutivi oggettivi dell'art. 14 cpv. 1 lett. a LBDI. La componente soggettiva richieÞ il dolo (anche il dolo eventuale è sufficiente); le fonti rilevano che gli elementi oggettivi, fatta eccezione per il compimento, possono considerarsi soddisfatti, sicché sono pertinenti anche condotte non consumate (tentativo).
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 zur GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim Seco eine Bewilligung beantragen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des Seco nicht einholt und trotzdem Güter aus dem schweizerischen Staatsgebiet ausführt. In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil der Strafkammer des BStGer SK.”
Citazione: LBDI art. 14 n. 19 Un tentativo di esportazione senza la necessaria autorizzazione può integrare il fatto previsto dall'art. 14 cpv. 1 LBDI. Per quanto risulta dalle fonti, in un caso deciso la spedizione alla dogana aeroportuale è stata considerata un'azione rilevante ai fini del fatto costitutivo.
“Mit der Tathandlung wurde versucht, diese Ware gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG aus der Schweiz auszuführen, wobei der Versand an den Flughafen-Zoll mit Ziel—ort Norwegen ohne entsprechende Bewilligung und damit rechtswidrig erfolgte (vgl. oben E. II. 1.3.5.1).”
La precedente multa «fino a 1 milione di franchi» prevista dall'art. 14 cpv. 1 LBDI deve, in seguito alla revisione della Parte generale del CP, essere sostituita, per effetto della norma di trasformazione di cui all'art. 333 CP, dalla pena pecuniaria prevista dall'art. 34 CP; il precedente limite di 1 milione di franchi viene quindi eliminato (cfr. art. 333 cpv. 2–5 CP).
“Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG droht Gefängnis oder Busse bis zu 1 Million Franken an, wenn u.a. vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren ausgeführt werden. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB (vgl. Botschaft vom 23. März 1999, BBl 1999 1979; AS 2006 3459) richten sich die erwähnten Strafandrohungen neu nach der Transformationsnorm von Art. 333 StGB bzw. nach dem in Art. 333 Abs. 2 - 5 StGB vorgesehenen Umrechnungsschlüssel (BBl 1999 2152 ff.). Somit ist «Gefängnis» in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG zu ersetzen mit «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» (Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB). Die in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG angedrohte «Busse bis zu 1 Million Franken» ist zu ersetzen mit «Geldstrafe» gemäss Art. 34 StGB, wobei die bisherige Begrenzung («bis zu 1 Million Franken»») entfällt (vgl. Art. 333 Abs. 5 StGB).”
L'omissione consapevole di controlli all'esportazione obbligatori (ad es. l'astenersi deliberatamente dai controlli) può, in caso di dolo, integrare il tentativo di un illecito ai sensi dell'art. 14 cpv. 1 LBDI in combinato disposto con l'art. 3 GKV e l'art. 22 CP. Nel caso deciso è stata constatata un'omissione con dolo eventuale; a causa del sequestro delle merci si è trattato di un reato tentato ai sensi dell'art. 22 CP.
“Der Beschuldigte habe sich fälschlicherweise entgegen seiner Rechtspflicht der Kontrolle dieser Vorgänge bezüglich Export von Dual-Use-Gütern enthalten und damit in Kauf genommen, dass die D. ohne die erforderliche Bewilligung nach Norwegen ausgeführt worden sei. Damit habe er eventualvorsätzlich gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV verstossen. Aufgrund der Sicherstellung durch das Zollamt Basel-Flughafen sei jedoch die Ausfuhr nach Norwegen misslungen, weshalb versuchte Tatbegehung (vollendeter Versuch) im Sinne von Art. 22 StGB vorliege. Aufgrund der zuvor erfolgten Sensibilisierung (Besuch des Seco im Oktober 2015 sowie Korrespondenz mit dem Seco vom März 2016) habe er sich im Tatzeitpunkt nicht in einem Rechtsirrtum befunden. Auch ein Sachverhalts—irrtum liege nicht vor. Entsprechend wurde der Beschuldigte gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 2.6 - 2.10; TPF”
LBDI art. 14 n. 16 Chi, in qualità di titolare dell'impresa o persona responsabile, opera a livello internazionale con beni a dupliÎ impiego, deve prendere conoscenza delle disposizioni in materia di autorizzazione applicabili alla loro esportazione e deve istruire e controllare i collaboratori. Se omette tali obblighi, può — come emerge dalla giurisprudenza citata — essere punito ai sensi delle norme sulle violazioni nell'ambito dell'attività d'impresa.
“In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, das C.C.________ sei ein doppelt verwendbares Gut gemäss Art. 3 lit. b GKG, dessen Ausfuhr gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV bewilligungspflichtig gewesen sei, wobei keine Ausnahmebestimmung gemäss Anhang 2 Teil 2 der Güterkontrollverordnung GKV anwendbar sei. Da versucht worden sei, diese bewilligungspflichtige Ware aus der Schweiz auszuführen, seien die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt. Die administrativen Mitarbeiterinnen D.________ und E.________ unterlägen keiner eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, doch sei der Beschwerdeführer gemäss den Bestimmungen betreffend Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben zu bestrafen. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsherr, Mitinhaber und Verwaltungsrat seines Unternehmens gehandelt. Zudem sei er für den Vertrieb der Produkte der Firma G.________ zuständig gewesen und habe die Erwerberin des C.C.________ betreut. Er habe die administrativen Mitarbeiterinnen weder geschult, noch instruiert oder kontrolliert, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Wer internationalen Handel mit doppelt verwendbaren Gütern betreibe, müsse sich mit dem Güterkontrollrecht und den Vorgaben für deren Ausfuhr befassen. Dies habe der Beschwerdeführer vernachlässigt. Die objektiven Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 VStR betreffend Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben seien erfüllt. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, übersieht die Vorinstanz nicht, dass das Güterkontrollrecht technisch relativ komplex und kompliziert ist, was insbesondere für die Anhänge 1 und 2 der Güterkontrollverordnung gelte.”
La divulgazione dello studio richiesto sarebbe, secondo la decisione citata, penalmente rilevante (cfr. art. 14 LBDI). Secondo il giudiÎ di grado inferiore, un accesso concesso nonostante il diniego violerebbe gli obblighi contrattuali internazionali derivanti dal Wassenaar Arrangement; ciò potrebbe comportare sanzioni fino alla denuncia dell'accordo e una perdita di fiducia della Svizzera. La Svizzera ha attuato il Wassenaar Arrangement mediante l'emanazione della LBDI e della GKV (in particolare l'allegato 2); il fitto regime di controllo non lascia spazio per un bilanciamento degli interessi.
“Würde der Zugang zur klassifizierten Studie gewährt, obwohl das Exportland die Zustimmung dazu verweigert habe, so die Vorinstanz in der weiteren Begründung, würde die Schweiz die eingegangenen internationalen vertraglichen Verpflichtungen des Wassenaar Arrangements verletzen. Dies hätte Sanktionen zur Folge, die bis zur Kündigung des Abkommens führen könnten (vgl. Art. 60 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [SR 0.111]). Die Verlässlichkeit der Schweiz auf internationaler Ebene wäre in Frage gestellt. Dies gelte umso mehr, als jenes Abkommen den in völkerrechtlicher und diplomatischer Hinsicht sensiblen Bereich der Verteidigungs- und Militärprojekte betreffe. Die Schweiz sei ihren Verpflichtungen aus dem Wassenaar Arrangement u.a. durch den Erlass des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 nachgekommen (GKG, SR 946.202). Die Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 (GKV, SR 946.202.1) enthalte in Anhang 2 eine Liste der nach technischen Merkmalen kategorisierten Güter, die einer Exportkontrolle unterlägen. Das engmaschige Kontrollregime lasse keinen Raum für eine Interessenabwägung. Es wäre auch in der Schweiz strafbar, die nachgesuchte Studie offenzulegen (vgl. Art. 14 GKG).”
Se nei confronti dell’imputato è stato emesso un provvedimento penale ai sensi dell’art. 14 cpv. 1 LBDI e l’imputato propone opposizione, la Procura può trasmettere il provvedimento penale al tribunale come atto d’accusa; il procedimento può così essere perseguito davanti al giudiÎ.
“Sachverhalt: A. Strafuntersuchung / Überweisung des Strafbefehls als Anklageschrift Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) führte gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontroll—gesetz (GKG, SR 946.202; vgl. BA pag. 01-00-0002). Mit Strafbefehl vom 7. Februar 2017 sprach sie ihn wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güter—kontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV [SR 946.202.1] und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 320.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (BA pag. 03-00-0005 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte am 1. März 2017 Einsprache (BA pag. 03-00-0009 ff.), worauf die BA den Strafbefehl am 2. Juni 2017 als Anklageschrift an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts überwies (TPF 2017.27 pag. 2.100.001 ff.). B. Erstes erstinstanzliches Verfahren SK.2017.27 / Einstellungsverfügung vom 7. Dezember 2017 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2017 vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, jedoch in Abwesenheit der BA statt (TPF 2017.27 pag. 2.920.001 ff.), wobei der Beschuldigte (TPF 2017.27 pag. 2.”
“Sachverhalt: A. Strafuntersuchung / Überweisung des Strafbefehls als Anklageschrift Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) führte gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontroll—gesetz (GKG, SR 946.202; vgl. BA pag. 01-00-0002). Mit Strafbefehl vom 7. Februar 2017 sprach sie ihn wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güter—kontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV [SR 946.202.1] und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 320.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (BA pag. 03-00-0005 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte am 1. März 2017 Einsprache (BA pag. 03-00-0009 ff.), worauf die BA den Strafbefehl am 2. Juni 2017 als Anklageschrift an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts überwies (TPF 2017.27 pag. 2.100.001 ff.). B. Erstes erstinstanzliches Verfahren SK.2017.27 / Einstellungsverfügung vom 7. Dezember 2017 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2017 vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, jedoch in Abwesenheit der BA statt (TPF 2017.27 pag. 2.920.001 ff.), wobei der Beschuldigte (TPF 2017.27 pag. 2.”
Per l'art. 14 cpv. 1 LBDI (in particolare lett. a in connessione con l'art. 3 cpv. 1 GKV) gli elementi oggettivi della fattispecie — ad esempio l'inclusione di beni ai sensi dell'allegato 2 parte 2 GKV — possono essere considerati già soddisfatti anche senza la consumazione dell'illecito. La consumazione, tuttavia, non è presa in considerazione.
“Zusammenfassend sind die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV (mit Ausnahme der Vollendung des Delikts) erfüllt.”
Riferimento: LBDI art. 14 n. 12 Nella decisione citata (CA.2019.10) è stata sanzionata una violazione della LBDI ai sensi dell'art. 14 cpv. 1 con una pena pecuniaria di 13 giorni-multa, la cui esecuzione è stata sospesa condizionalmente con un periodo di prova di 2 anni; sono state inoltre inflitte una multa e, in caso di mancato pagamento, una pena detentiva sostitutiva.
“Gleichzeitig wurde mit Einverständnis der BA (CAR 2019.10 pag. 6.400.008) das schriftliche Verfahren (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO) angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt (Art. 406 Abs. 3 StPO), mit Gelegenheit zur Formulierung von Beweisanträgen zum Prozessthema der Strafzumessung (CAR 2019.10 pag. 6.400.033 ff.). Mit Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019 wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen (mit einzelnen Ergänzungen) seine bisher gestellten Anträge in materieller und prozessualer Hinsicht (CAR 2019.10 pag. 6.400.042 ff.). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Berufungs—antwort (CAR 2019.10 pag. 2.100.006), während sich die BA nicht vernehmen liess. E.3 Mit Urteil CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 wies die Berufungskammer die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Strafkammer SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 ab, bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB), reduzierte jedoch das Strafmass auf Geldstrafe von 13 (statt 15) Tagessätzen à Fr. 320.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Busse von Fr. 640.-- (statt Fr. 800.--), mit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen (CAR 2019.10 pag. 11.100.001 ff.). F. Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht 6B_722/2020 / Rückweisungs—urteil vom 19. November 2020 Gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 erhob der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde, mit Antrag auf Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung mit voller Kognition, eventualiter unter neuer Gerichtsbesetzung. Subeventualiter wurde die Rückweisung an die BA zur Ergänzung / Vervollständigung der Untersuchung beantragt, subsub—eventualiter die Aufhebung des Urteils und die Einstellung des Verfahrens bzw. ein Freispruch von Schuld und Strafe. Mit Urteil 6B_722/2020 vom 19.”
In caso di omissione in violazione degli obblighi di controllo, il dolo eventuale può essere sufficiente ai fini della punibilità ai sensi dell'art. 14 cpv. 1 LBDI; se l'esportazione, a causa di un sequestro o di un intervento analogo, si trova nella fase del tentativo ai sensi dell'art. 22 CP, entra altresì in considerazione il tentativo.
“Der Beschuldigte habe sich fälschlicherweise entgegen seiner Rechtspflicht der Kontrolle dieser Vorgänge bezüglich Export von Dual-Use-Gütern enthalten und damit in Kauf genommen, dass die D. ohne die erforderliche Bewilligung nach Norwegen ausgeführt worden sei. Damit habe er eventualvorsätzlich gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV verstossen. Aufgrund der Sicherstellung durch das Zollamt Basel-Flughafen sei jedoch die Ausfuhr nach Norwegen misslungen, weshalb versuchte Tatbegehung (vollendeter Versuch) im Sinne von Art. 22 StGB vorliege. Aufgrund der zuvor erfolgten Sensibilisierung (Besuch des Seco im Oktober 2015 sowie Korrespondenz mit dem Seco vom März 2016) habe er sich im Tatzeitpunkt nicht in einem Rechtsirrtum befunden. Auch ein Sachverhalts—irrtum liege nicht vor. Entsprechend wurde der Beschuldigte gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 2.6 - 2.10; TPF”
Citazione: LBDI art. 14 n. 10 Per l'esportazione di beni ai sensi dell'allegato 2 alla GKV vige il principio dell'autodichiarazione: chi, con dolo, non ottiene presso il SECO l'autorizzazione all'esportazione richiesta dall'art. 3 cpv. 1 GKV e comunque esporta i beni, integra il reato previsto dall'art. 14 cpv. 1 lett. a LBDI.
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 zur GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim Seco eine Bewilligung beantragen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des Seco nicht einholt und trotzdem Güter aus dem schweizerischen Staatsgebiet ausführt. In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2015.52 vom 1. April 2016 E. 6.7.2).”
art. 14 cpv. 1 lett. a LBDI richieÞ il dolo rispetto a tutti gli elementi oggettivi del fatto costitutivo; è sufficiente il dolo eventuale.
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 zur GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim Seco eine Bewilligung beantragen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des Seco nicht einholt und trotzdem Güter aus dem schweizerischen Staatsgebiet ausführt. In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil der Strafkammer des BStGer SK.”
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 zur GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim Seco eine Bewilligung beantragen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des Seco nicht einholt und trotzdem Güter aus dem schweizerischen Staatsgebiet ausführt. In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2015.52 vom 1. April 2016 E. 6.7.2).”
In caso di violazione tentata ai sensi dell'art. 14 cpv. 1 LBDI, il giudiÎ può ridurre la pena a favore dell'imputato (cfr. sentenza CA.2019.10, nella quale sono stati ridotti i giorni-multa e la multa).
“Gleichzeitig wurde mit Einverständnis der BA (CAR 2019.10 pag. 6.400.008) das schriftliche Verfahren (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO) angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt (Art. 406 Abs. 3 StPO), mit Gelegenheit zur Formulierung von Beweisanträgen zum Prozessthema der Strafzumessung (CAR 2019.10 pag. 6.400.033 ff.). Mit Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019 wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen (mit einzelnen Ergänzungen) seine bisher gestellten Anträge in materieller und prozessualer Hinsicht (CAR 2019.10 pag. 6.400.042 ff.). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Berufungs—antwort (CAR 2019.10 pag. 2.100.006), während sich die BA nicht vernehmen liess. E.3 Mit Urteil CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 wies die Berufungskammer die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Strafkammer SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 ab, bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB), reduzierte jedoch das Strafmass auf Geldstrafe von 13 (statt 15) Tagessätzen à Fr. 320.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Busse von Fr. 640.-- (statt Fr. 800.--), mit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen (CAR 2019.10 pag. 11.100.001 ff.). F. Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht 6B_722/2020 / Rückweisungs—urteil vom 19. November 2020 Gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 erhob der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde, mit Antrag auf Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung mit voller Kognition, eventualiter unter neuer Gerichtsbesetzung. Subeventualiter wurde die Rückweisung an die BA zur Ergänzung / Vervollständigung der Untersuchung beantragt, subsub—eventualiter die Aufhebung des Urteils und die Einstellung des Verfahrens bzw. ein Freispruch von Schuld und Strafe. Mit Urteil 6B_722/2020 vom 19.”
La giurisdizione inferiore non ha esaminato in modo approfondito le disposizioni dell'Accordo di Wassenaar né la loro efficacia vincolante di diritto internazionale; inoltre, sebbene sia menzionato l'art. 14 LBDI, manÊ una sussunzione concreta nel singolo caso.
“Bei den vorliegenden Gegebenheiten ist von einem ernsthaften und keinesfalls nur von einem entfernt denkbaren Risiko auszugehen, dass eine Veröffentlichung die aussenpolitischen Interessen und internationalen Beziehungen der Schweiz erheblich beeinträchtigen könnte. Ob der Zugang zur Studie darüber hinaus auch unmittelbar aufgrund der Teilnahme der Schweiz am Wassenaar Arrangement bzw. aufgrund dessen Umsetzung im GKG zu verweigern wäre, wie von der Vorinstanz ergänzend vorgebracht, braucht an dieser Stelle nicht mehr näher geprüft zu werden. Wie vom Bundesverwaltungsgericht in seiner neusten Rechtsprechung erkannt, enthält das GKG zwar Regelungen, die als Lex specialis dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehen (Art. 4 BGÖ; Urteil des BVGer A-5133/2019 vom 24. November 2021 E. 5.3.2 mit Hinweisen [noch nicht rechtskräftig]). Hinsichtlich der vorinstanzlichen Begründung bleibt aber übereinstimmend mit der Kritik des Beschwerdeführers anzumerken, dass sich die Vorinstanz mit den Bestimmungen des Wassenaar Arrangements im Einzelnen und dessen völkerrechtlichen Bindungswirkung nicht vertieft auseinandergesetzt hat. Des Weiteren werden von der Vorinstanz nur die Grundzüge der Güterkontrollgesetzgebung im Allgemeinen dargelegt sowie die Strafbestimmung von Art. 14 GKG erwähnt, ohne jedoch die erforderliche Subsumption im Einzelfall vorzunehmen. Hier fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Eine abschliessende Klärung der sich daraus ergebenden formellen und materiellen Fragen erübrigt sich indes im vorliegenden Fall, da gemäss den vorstehenden Erwägungen schon der Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ aus anderen Gründen gegeben ist. Ebenso kann hier schliesslich offenbleiben, ob allenfalls die weiteren Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. c, g und h BGÖ erfüllt wären, wie von der Vorinstanz vertreten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien ist nicht mehr näher einzugehen.”
LBDI art. 14 n. 6 Sono state confermate condanne per tentata violazione ai sensi dell'art. 14 cpv. 1 lett. a LBDI; le decisioni riguardano il tentativo di esportare merci dalla Svizzera senza la necessaria autorizzazione SECO.
“Die BA wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, sich als Vertreter der B. AG der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Dies indem er versucht habe, das verfahrensgegenständliche Gut D. ohne die erforderliche Bewilligung des Seco aus der Schweiz auszuführen (vgl. Strafbefehl vom 7. Februar 2017; BA pag. 3-00-0005 ff.).”
“Rz. 9 ff.; N. wurde mit Urteil SK.2017.15 vom 31. Mai 2017 der versuchten Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 ab, wie den beigezogenen Akten zu diesem Fall [oben E. II.”
Dopo la revisione della Parte generale del CP, le denominazioni delle sanzioni utilizzate nell'art. 14 cpv. 1 LBDI si determinano in base alla norma di trasformazione dell'art. 333 CP. Di conseguenza «carcere» nell'art. 14 cpv. 1 LBDI va inteso come «pena detentiva fino a tre anni o pena pecuniaria»; la «multa fino a 1 milione di franchi» precedentemente espressamente indicata è stata, ai sensi dell'art. 333 cpv. 5 CP, sostituita dalla pena pecuniaria.
“Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG droht Gefängnis oder Busse bis zu 1 Million Franken an, wenn u.a. vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren ausgeführt werden. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB (vgl. Botschaft vom 23. März 1999, BBl 1999 1979; AS 2006 3459) richten sich die erwähnten Strafandrohungen neu nach der Transformationsnorm von Art. 333 StGB bzw. nach dem in Art. 333 Abs. 2 - 5 StGB vorgesehenen Umrechnungsschlüssel (BBl 1999 2152 ff.). Somit ist «Gefängnis» in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG zu ersetzen mit «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» (Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB). Die in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG angedrohte «Busse bis zu 1 Million Franken» ist zu ersetzen mit «Geldstrafe» gemäss Art. 34 StGB, wobei die bisherige Begrenzung («bis zu 1 Million Franken»») entfällt (vgl. Art. 333 Abs. 5 StGB).”
In caso di commercio a carattere professionale di beni soggetti ad autorizzazione, l'art. 14 cpv. 1 LBDI non è di regola considerato un reato di lieve entità; la violazione è qualificata come delitto. Un'esenzione dalla pena per mancanza di interesse a punire è ipotizzabile solo in un ambito di applicazione relativamente ristretto.
“Entgegen ihrer Auffassung vermag es den Beschwerdegegner mit Blick auf Vorsatz und Verschulden nicht zu entlasten, dass sich die Backoffice-Mitarbeitenden wider besseren Wissens auf die bisherigen Vorgaben und die Praxis des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO gemäss alter Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1) verliessen und keine Bewilligung einholten. Anders als seine Mitarbeiter wusste der Beschwerdegegner um die Bewilligungspflicht. Es spricht daher auch nicht zu seinen Gunsten, dass noch im März 2016 eine Lieferung der Firma zwar gestoppt aber in der Folge ohne Bewilligung wieder frei gegeben worden war. Inwiefern das Verhalten des SECO angesichts der augenscheinlichen, dem Beschwerdegegner bekannten Rechts- oder Praxisänderung widersprüchlich sein und ihn entlasten soll, leuchtet nicht ein, verneint doch auch die Vorinstanz einen Rechts- oder Sachverhaltsirrtum nachvollziehbar. Ferner handelt es sich um kein Bagatelldelikt, da der inkriminierte Verstoss gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ein Vergehen darstellt, und die Firma des Beschwerdegegners gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gütern betreibt. Schliesslich liegt ein vollendeter Versuch vor, wohingegen weder ein freiwilliger Rücktritt oder tätige Reue noch ein positives Nachtatverhalten ersichtlich sind. Die Vor—instanz stellt im Gegenteil fest, dass der Beschwerdegegner keine Verantwortung für sein Handeln übernommen, sondern versucht hat, die Mitarbeitenden des Backoffice vorzuschieben, obwohl diese nicht einmal unterschriftsberechtigt waren. Von einem besonders leichten Fall mit offensichtlich fehlendem Strafbedürfnis kann keine Rede sein. Dass die Tatfolgen aufgrund der nachträglichen Bewilligungserteilung gering waren, genügt zur Strafbefreiung nicht» (Hervorhebungen hinzugefügt; vgl. Urteil des BGer 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2; TPF”
“pag. 1.100.035; pag. 6.400.043). Eine Strafbefreiung kommt indes nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Für die Anwendung der Bestimmung besteht nur ein relativ eng begrenztes Feld (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f.; Urteil des BGer 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 5.4). Vorliegend handelt es sich insbesondere nicht um ein Bagatelldelikt; der Verstoss gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG stellt ein Vergehen dar, und die Firma des Beschuldigten treibt gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gütern. Zudem liegt ein vollendeter Versuch vor, jedoch weder ein freiwilliger Rücktritt noch tätige Reue. Wie das Bundesgericht bereits in seinem ersten Urteil 6B_167/2018 vom 5. März 2019 (E. 2.1 f. mit weiteren Ausführungen) festgehalten hat, liegen die Voraussetzungen von Art. 52 StGB gesamthaft betrachtet nicht vor, weshalb dem Antrag nicht stattgegeben werden kann.”
L'omissione del controllo dovuto sulle operazioni di esportazione (violazione dell'obbligo giuridico corrispondente) può, ai sensi dell'art. 14 cpv. 1 LBDI, essere integrata dal dolo eventuale. Nel provvedimento di riferimento l'imputato è stato condannato per tentata esportazione, poiché l'esportazione è fallita a seguito di un sequestro. Un precedente intervento di sensibilizzazione da parte del SECO escludeva un errore di diritto al momento del fatto.
“Der Beschuldigte habe sich fälschlicherweise entgegen seiner Rechtspflicht der Kontrolle dieser Vorgänge bezüglich Export von Dual-Use-Gütern enthalten und damit in Kauf genommen, dass die D. ohne die erforderliche Bewilligung nach Norwegen ausgeführt worden sei. Damit habe er eventualvorsätzlich gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV verstossen. Aufgrund der Sicherstellung durch das Zollamt Basel-Flughafen sei jedoch die Ausfuhr nach Norwegen misslungen, weshalb versuchte Tatbegehung (vollendeter Versuch) im Sinne von Art. 22 StGB vorliege. Aufgrund der zuvor erfolgten Sensibilisierung (Besuch des Seco im Oktober 2015 sowie Korrespondenz mit dem Seco vom März 2016) habe er sich im Tatzeitpunkt nicht in einem Rechtsirrtum befunden. Auch ein Sachverhalts—irrtum liege nicht vor. Entsprechend wurde der Beschuldigte gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 2.6 - 2.10; TPF”
“Der Beschuldigte habe sich fälschlicherweise entgegen seiner Rechtspflicht der Kontrolle dieser Vorgänge bezüglich Export von Dual-Use-Gütern enthalten und damit in Kauf genommen, dass die D. ohne die erforderliche Bewilligung nach Norwegen ausgeführt worden sei. Damit habe er eventualvorsätzlich gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV verstossen. Aufgrund der Sicherstellung durch das Zollamt Basel-Flughafen sei jedoch die Ausfuhr nach Norwegen misslungen, weshalb versuchte Tatbegehung (vollendeter Versuch) im Sinne von Art. 22 StGB vorliege. Aufgrund der zuvor erfolgten Sensibilisierung (Besuch des Seco im Oktober 2015 sowie Korrespondenz mit dem Seco vom März 2016) habe er sich im Tatzeitpunkt nicht in einem Rechtsirrtum befunden. Auch ein Sachverhalts—irrtum liege nicht vor. Entsprechend wurde der Beschuldigte gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 2.6 - 2.10; TPF”
Secondo le considerazioni indicate nelle fonti citate, le condotte contemplate dall'art. 14 cpv. 1 LBDI sono configurate come delitti dolosi. Nel presente contesto, nelle fonti vengono descritte come definite in modo sufficientemente concreto.
art. 14 cpv. 1 LBDI può già ritenersi integrato in caso di tentativo di commissione. Secondo le motivazioni della decisione, sono soddisfatti gli elementi oggettivi e soggettivi del reato ai sensi del tentativo (art. 22 CP); non erano presenti cause di giustificazione.
“Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV ist demnach im Sinne der versuchten Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) erfüllt. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.”
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