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Per le infrazioni commesse nell'ambito di imprese, l'art. 16 LBDI rinvia all'art. 6 DPA: le persone che esercitano funzioni direttive e che, intenzionalmente o per negligenza e in violazione di un obbligo giuridico, omettono di impedire un'infrazione commessa dai subordinati o di eliminarne gli effetti, sono soggette alle disposizioni penali applicabili all'autore dell'illecito. L'illecito amministrativo del subordinato costituisÎ unicamente il presupposto oggettivo. Il dovere della figura dirigente (posizione di garante) consiste nell'organizzare e sorvegliare l'attività aziendale, nel impartire istruzioni e, se necessario, nell'intervenire in modo da impedire le fonti di pericolo per beni giuridici pubblici o per i beni giuridici di terzi.
“Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben verweist Art. 16 GKG auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben (Art. 6 Abs. 1 VStrR). Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten (Art. 6 Abs. 2 VStrR). Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Abs.”
“Werden Widerhandlungen gegen das GKG in Geschäftsbetrieben begangen, so gilt gestützt auf Art. 16 GKG gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR Folgendes: Der Geschäftsführer, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung der Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. Die Verwaltungsstraftat des Untergebenen (Anlasstat) ist lediglich objektive Strafbarkeitsbedingung. Der Geschäftsherr verletzt seine Garantenstellung, wenn er als Führungsperson Straftaten der ihm unterstellten Personen nicht unterbindet, weshalb eine solche Nichtverhinderung der Begehung von Straftaten als strafwürdig erachtet wird. Die Garantenpflicht des Geschäftsherrn wird dadurch begründet, dass er in leitender Funktion dafür zu sorgen hat, Gefahrenquellen für öffentliche Rechtsgüter oder Rechtsgüter Dritter, welche vom Unternehmen ausgehen, zu unterbinden. Dafür muss er den Geschäftsbetrieb entsprechend sicher organisieren, indem er seine Angestellten überwacht, Weisungen erteilt und falls notwendig eingreift (vgl.”
Per le violazioni commesse in imprese (art. 16 LBDI) di norma è possibile procedere nei confronti della persona fisiÊ che sta dietro la persona giuridiÊ; si appliÊ l'art. 6 cpv. 2 VStR (ove necessario, in via sussidiaria, l'art. 6 cpv. 3 VStR).
“Somit ist vorliegend grundsätzlich auf die hinter der juristischen Person (B. AG) stehende natürliche Person (den Beschuldigten) durchzugreifen, wobei Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Anwendung gelangt (Art. 6 Abs. 3 VStrR). Die objektiven Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 VStR betreffend Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben (Art. 16 GKG) sind demgemäss erfüllt.”
“Somit ist vorliegend grundsätzlich auf die hinter der juristischen Person (B. AG) stehende natürliche Person (den Beschuldigten) durchzugreifen, wobei Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Anwendung gelangt (Art. 6 Abs. 3 VStrR). Die objektiven Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 VStR betreffend Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben (Art. 16 GKG) sind demgemäss erfüllt.”
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