Nuova espr. giusta l’all. n. 4 dell’O della FINMA del 4 nov. 2020 sugli istituti finanziari, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 5327). Di detta mod. è tenuto conto in tutto il presente testo. ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O della FINMA del 20 giu. 2018, in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 2691). ↩
RS 952.0 ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O della FINMA del 27 ott. 2022, in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2022 703). ↩
1 commentary
L'obbligo di documentazione e conservazione ai sensi dell'art. 20 cpv. 2 ORD-FINMA si estenÞ a «tutti i documenti necessari» relativi alle transazioni. I documenti devono essere tenuti e conservati in modo tale che le richieste delle autorità di perseguimento penale (fornitura di informazioni, sequestri) possano essere soddisfatte entro un termine ragionevole.
“edierten Unterlagen anbelangt, entfällt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte grundsätzliche Pflicht der Untersuchungsbehörde, dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen, wenn eine Stillschweigepflicht mit Strafdrohung auferlegt werden kann. Alle Finanzintermediäre, darunter die gesetzlich zugelassenen Banken (Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG), müssen über die getätigten Transaktionen und über die nach dem GwG gebotenen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen des GwG bilden können (Art. 7 Abs. 1 GwG). Die dokumentationspflichtigen Banken bewahren die Belege so auf, dass sie auch allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen können (Art. 7 Abs. 2 GwG). Diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen erstreckt sich auf "alle nötigen Dokumente" (Art. 20 Abs. 2 GwV-FINMA i.V.m. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. e GwG; vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 207 E. 7.1.3 S. 210 f.). Die vorliegende Edition betrifft geschäftliche Unterlagen dieser Art einer Bank und ist nicht mit der Durchsuchung einer Arztpraxis etc. zu vergleichen, wo insbesondere den Geheimnisschutzinteressen von Patientinnen und Patienten ausreichend Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5). Selbst wenn die Möglichkeit einer nachträglichen Siegelung durch Nichtinhaber in Betracht gezogen wird, um die Befürchtung zu begegnen, dass andernfalls mit der Anordnung einer Geheimhaltungspflicht das Entsiegelungsverfahren für Nichtinhaber – soweit ein solcher Anspruch besteht – ausgehebelt werden könnte (s. supra E. 2.2.4 ff.), ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid betreffend den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers aus nachfolgenden Gründen zu bestätigen:”
“edierten Unterlagen anbelangt, entfällt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte grundsätzliche Pflicht der Untersuchungsbehörde, dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen, wenn eine Stillschweigepflicht mit Strafdrohung auferlegt werden kann. Alle Finanzintermediäre, darunter die gesetzlich zugelassenen Banken (Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG), müssen über die getätigten Transaktionen und über die nach dem GwG gebotenen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen des GwG bilden können (Art. 7 Abs. 1 GwG). Die dokumentationspflichtigen Banken bewahren die Belege so auf, dass sie auch allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen können (Art. 7 Abs. 2 GwG). Diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen erstreckt sich auf "alle nötigen Dokumente" (Art. 20 Abs. 2 GwV-FINMA i.V.m. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. e GwG; vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 207 E. 7.1.3 S. 210 f.). Die vorliegende Edition betrifft geschäftliche Unterlagen dieser Art einer Bank und ist nicht mit der Durchsuchung einer Arztpraxis etc. zu vergleichen, wo insbesondere den Geheimnisschutzinteressen von Patientinnen und Patienten ausreichend Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5). Selbst wenn die Möglichkeit einer nachträglichen Siegelung durch Nichtinhaber in Betracht gezogen wird, um die Befürchtung zu begegnen, dass andernfalls mit der Anordnung einer Geheimhaltungspflicht das Entsiegelungsverfahren für Nichtinhaber – soweit ein solcher Anspruch besteht – ausgehebelt werden könnte (s. supra E. 2.2.4 ff.), ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid betreffend den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers aus nachfolgenden Gründen zu bestätigen:”
“edierten Unterlagen anbelangt, entfällt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte grundsätzliche Pflicht der Untersuchungsbehörde, dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen, wenn eine Stillschweigepflicht mit Strafdrohung auferlegt werden kann. Alle Finanzintermediäre, darunter die gesetzlich zugelassenen Banken (Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG), müssen über die getätigten Transaktionen und über die nach dem GwG gebotenen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen des GwG bilden können (Art. 7 Abs. 1 GwG). Die dokumentationspflichtigen Banken bewahren die Belege so auf, dass sie auch allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen können (Art. 7 Abs. 2 GwG). Diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen erstreckt sich auf "alle nötigen Dokumente" (Art. 20 Abs. 2 GwV-FINMA i.V.m. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. e GwG; vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 207 E. 7.1.3 S. 210 f.). Die vorliegende Edition betrifft geschäftliche Unterlagen dieser Art einer Bank und ist nicht mit der Durchsuchung einer Arztpraxis etc. zu vergleichen, wo insbesondere den Geheimnisschutzinteressen von Patientinnen und Patienten ausreichend Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5). Selbst wenn die Möglichkeit einer nachträglichen Siegelung durch Nichtinhaber in Betracht gezogen wird, um die Befürchtung zu begegnen, dass andernfalls mit der Anordnung einer Geheimhaltungspflicht das Entsiegelungsverfahren für Nichtinhaber – soweit ein solcher Anspruch besteht – ausgehebelt werden könnte (s. supra E. 2.2.4 ff.), ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid betreffend den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers aus nachfolgenden Gründen zu bestätigen:”
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