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OS art. 137 n. 2 L'assegnazione della partecipazione agli utili deve avvenire secondo metodi riconosciuti di matematiÊ assicurativa/attuariali. La partecipazione agli utili va suddivisa in componenti di interessi, di rischio e di costi e tali componenti devono essere determinate per ciascun sottoinsieme di portafoglio. Le componenti possono essere negative e compensarsi tra loro. Tuttavia, per ogni sottoinsieme di portafoglio e per ogni contratto la somma delle componenti della partecipazione agli utili, nonché le quote per la partecipazione agli utili corrente e per la partecipazione finale agli utili, devono essere ciascuna ≥ 0. All'interno dei sottoinsiemi la ripartizione ai singoli contratti avviene, in linê di principio, in modo proporzionale alle grandezze di riferimento (premio di rischio per morte/invalidità, premio per i costi, capitale di riserva).
“Jährlich sind dem Überschussfonds mindestens 20 % der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherten zuzuteilen (Art. 136 Abs. 4 AVO). Die jährliche Zuweisung kann auch den Wert Null betragen (Art. 31 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 100). Die jährliche Entnahme spiegelt also nur partiell den Geschäftsverlauf im aktuellen Geschäftsjahr wider. Es findet eine Glättung über die erfolgreichen und weniger erfolgreichen Jahre statt (Erläuterungen zu Art. 31 der Lebensversicherungsrichtlinie; siehe hierzu auch das Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 95). Fehlbeträge dürfen dem Überschussfonds nur entnommen werden, wenn die Erträge des Versicherungsunternehmens für die geschäftsplanmässige Bestellung der technischen Rückstellungen nicht ausreichen (Art. 136 Abs. 5 AVO). Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzunehmen (Art. 137 Abs. 1 AVO). Die Überschusszuteilung hat nach anerkannten aktuariellen Methoden zu erfolgen (Art. 32 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie, die in Art. 32 Abs. 1 lit. a ff. in nicht abschliessender Weise zulässige Methoden nennt; siehe auch Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 104). Die Überschussbeteiligung besteht aus Zins-, Risiko- und Kostenkomponenten, die bei der Überschusszuteilung pro Teilbestand bestimmt werden müssen. Die Überschusskomponenten können negativ sein und miteinander verrechnet werden. Pro Teilbestand und pro Vertrag müssen aber sowohl die Summe der Überschusskomponenten als auch der Anteil für die laufende Überschussbeteiligung und der Anteil für den Schlussüberschuss jeweils grösser oder gleich Null sein (Art. 32 Abs. 2 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 105). Innerhalb der Teilbestände wird die Zuteilung der Überschussbeteiligung zu den einzelnen Verträgen grundsätzlich proportional zu den Bezugsgrössen Risikoprämie Tod und Invalidität, Kostenprämie und Deckungskapital vorgenommen (Art.”
“Jährlich sind dem Überschussfonds mindestens 20 % der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherten zuzuteilen (Art. 136 Abs. 4 AVO). Die jährliche Zuweisung kann auch den Wert Null betragen (Art. 31 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 100). Die jährliche Entnahme spiegelt also nur partiell den Geschäftsverlauf im aktuellen Geschäftsjahr wider. Es findet eine Glättung über die erfolgreichen und weniger erfolgreichen Jahre statt (Erläuterungen zu Art. 31 der Lebensversicherungsrichtlinie; siehe hierzu auch das Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 95). Fehlbeträge dürfen dem Überschussfonds nur entnommen werden, wenn die Erträge des Versicherungsunternehmens für die geschäftsplanmässige Bestellung der technischen Rückstellungen nicht ausreichen (Art. 136 Abs. 5 AVO). Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzunehmen (Art. 137 Abs. 1 AVO). Die Überschusszuteilung hat nach anerkannten aktuariellen Methoden zu erfolgen (Art. 32 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie, die in Art. 32 Abs. 1 lit. a ff. in nicht abschliessender Weise zulässige Methoden nennt; siehe auch Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 104). Die Überschussbeteiligung besteht aus Zins-, Risiko- und Kostenkomponenten, die bei der Überschusszuteilung pro Teilbestand bestimmt werden müssen. Die Überschusskomponenten können negativ sein und miteinander verrechnet werden. Pro Teilbestand und pro Vertrag müssen aber sowohl die Summe der Überschusskomponenten als auch der Anteil für die laufende Überschussbeteiligung und der Anteil für den Schlussüberschuss jeweils grösser oder gleich Null sein (Art. 32 Abs. 2 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 105). Innerhalb der Teilbestände wird die Zuteilung der Überschussbeteiligung zu den einzelnen Verträgen grundsätzlich proportional zu den Bezugsgrössen Risikoprämie Tod und Invalidität, Kostenprämie und Deckungskapital vorgenommen (Art.”
“Jährlich sind dem Überschussfonds mindestens 20 % der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherten zuzuteilen (Art. 136 Abs. 4 AVO). Die jährliche Zuweisung kann auch den Wert Null betragen (Art. 31 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 100). Die jährliche Entnahme spiegelt also nur partiell den Geschäftsverlauf im aktuellen Geschäftsjahr wider. Es findet eine Glättung über die erfolgreichen und weniger erfolgreichen Jahre statt (Erläuterungen zu Art. 31 der Lebensversicherungsrichtlinie; siehe hierzu auch das Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 95). Fehlbeträge dürfen dem Überschussfonds nur entnommen werden, wenn die Erträge des Versicherungsunternehmens für die geschäftsplanmässige Bestellung der technischen Rückstellungen nicht ausreichen (Art. 136 Abs. 5 AVO). Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzunehmen (Art. 137 Abs. 1 AVO). Die Überschusszuteilung hat nach anerkannten aktuariellen Methoden zu erfolgen (Art. 32 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie, die in Art. 32 Abs. 1 lit. a ff. in nicht abschliessender Weise zulässige Methoden nennt; siehe auch Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 104). Die Überschussbeteiligung besteht aus Zins-, Risiko- und Kostenkomponenten, die bei der Überschusszuteilung pro Teilbestand bestimmt werden müssen. Die Überschusskomponenten können negativ sein und miteinander verrechnet werden. Pro Teilbestand und pro Vertrag müssen aber sowohl die Summe der Überschusskomponenten als auch der Anteil für die laufende Überschussbeteiligung und der Anteil für den Schlussüberschuss jeweils grösser oder gleich Null sein (Art. 32 Abs. 2 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 105). Innerhalb der Teilbestände wird die Zuteilung der Überschussbeteiligung zu den einzelnen Verträgen grundsätzlich proportional zu den Bezugsgrössen Risikoprämie Tod und Invalidität, Kostenprämie und Deckungskapital vorgenommen (Art.”
Riferimento: OS art. 137 n. 1 Nella giurisprudenza citata si rileva che le quote di partecipazione agli utili, nella misura in cui sono attribuite ai singoli assicurati, sono da considerarsi dovute; ivi si è inoltre accertato che la convenuta informava periodicamente l'attore sulla partecipazione agli utili e/o sul relativo rendiconto.
“Pro Teilbestand und pro Vertrag müssen aber sowohl die Summe der Überschusskomponenten als auch der Anteil für die laufende Überschussbeteiligung und der Anteil für den Schlussüberschuss jeweils grösser oder gleich Null sein (Art. 32 Abs. 2 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 105). Innerhalb der Teilbestände wird die Zuteilung der Überschussbeteiligung zu den einzelnen Verträgen grundsätzlich proportional zu den Bezugsgrössen Risikoprämie Tod und Invalidität, Kostenprämie und Deckungskapital vorgenommen (Art. 32 Abs. 3 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 106). Sobald die Überschussanteile an die einzelnen Versicherten zugeteilt sind, gelten sie als geschuldet. Sie sind den Anspruchsberechtigten entsprechend den vertraglichen Regelungen auszuschütten oder, falls die verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile vereinbart wurde, in einer eigens dafür geschaffenen versicherungstechnischen Bilanzposition auszuweisen (Art. 137 Abs. 2 AVO). Das System der Überschussbeteiligung darf während der Laufzeit eines Vertrags nicht zu Ungunsten der Versicherten geändert werden (Art. 137 Abs. 3 AVO). Sieht der Lebensversicherungsvertrag einen Schlussüberschussanteil vor, so ist dafür eine gesonderte, vertragsindividuelle Rückstellung zu bilden und jährlich zu alimentieren. Der Schlussüberschussanteil darf nicht nur aus der Ertragssituation beim Ablauf des Vertrags abgeleitet werden (Art. 138 Abs. 1 AVO). In Nachachtung der ihr obliegenden Pflichten (siehe vorstehende E. 2.4.1) und entgegen den Behauptungen des Klägers (act. G 1, III. Rz 6) orientierte die Beklagte den Kläger periodisch über die Überschussbeteiligung bzw. die entsprechende Abrechnung (act. G”
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