(art. 41 cpv. 2 lett. a e cpv. 5 LSA)
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Citazione: OS art. 186 n. 3 Gli intermediari vincolati (dipendenti) sono ausiliari dell'impresa di assicurazione contraente; non rispondono personalmente e pertanto non devono prestare una garanzia finanziaria propria ai sensi dell'art. 186 cpv. 1 OS. Per gli atti di tali intermediari risponÞ l'impresa di assicurazione.
“Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die in Art. 44 VAG und Art. 184 ff. AVO aufgeführten fachlichen und persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung der Tätigkeit als ungebundener Versicherungsvermittler erfüllt und im Rahmen dieser Tätigkeit der direkten Aufsicht der FINMA untersteht. Der Beschwerdeführer kam auch der Verpflichtung von Art. 44 Abs. 1 lit. b VAG i.V.m. Art. 186 AVO nach, gemäss welcher er für allfällige Vermögensschäden, die Versicherten aufgrund Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten entstehen könnten, finanzielle Sicherheiten in der Höhe von zwei Millionen Franken zu leisten hatte, sei es durch eine Berufshaftpflichtversicherung oder anderweitig, indem er eine entsprechende Versicherung abschloss (vgl. AB 14). Demgegenüber hätte ein an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen gebundener Versicherungsvermittler, welcher als Hilfsperson der vertragsschliessenden Versicherung handelt und damit nicht persönlich haftet, keine finanzielle Sicherheit zu leisten (vgl. Art. 186 Abs. 2 AVO). Für die Handlungen eines an ein Versicherungsunternehmen gebundenen Vermittlers hat das Unternehmen wie für seine eigenen Vermittler einzustehen, unabhängig davon, ob der Vermittler durch eine interne Regelung zu solchen Handlungen befugt ist oder nicht (vgl. dazu Botschaft zum VAG vom 9. Mai 2003 [BBI 2003 3789 ff., S. 3802]).”
OS art. 186 n. 2 Gli intermediari assicurativi non vincolati sono responsabili, ai sensi di legge, per i danni patrimoniali che possono derivare agli assicurati dalla violazione dei doveri professionali di diligenza e devono fornire garanzie finanziarie pari a CHF 2 milioni (ad es. mediante un'assicurazione di responsabilità professionale).
“Mai 2003 [BBI 2003 3789 ff., S. 3802 und 3826]). Mit Blick auf die Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden sein will und dies auch nicht ist (vgl. auch nachfolgend). Folglich liess er sich im entsprechenden FINMA-Register nach Art. 43 Abs. 1 VAG i.V.m. Art. 183 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO; SR 961.011) eintragen und ist unter der Nummer 35708 tätig (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 3). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die in Art. 44 VAG und Art. 184 ff. AVO aufgeführten fachlichen und persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung der Tätigkeit als ungebundener Versicherungsvermittler erfüllt und im Rahmen dieser Tätigkeit der direkten Aufsicht der FINMA untersteht. Der Beschwerdeführer kam auch der Verpflichtung von Art. 44 Abs. 1 lit. b VAG i.V.m. Art. 186 AVO nach, gemäss welcher er für allfällige Vermögensschäden, die Versicherten aufgrund Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten entstehen könnten, finanzielle Sicherheiten in der Höhe von zwei Millionen Franken zu leisten hatte, sei es durch eine Berufshaftpflichtversicherung oder anderweitig, indem er eine entsprechende Versicherung abschloss (vgl. AB 14). Demgegenüber hätte ein an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen gebundener Versicherungsvermittler, welcher als Hilfsperson der vertragsschliessenden Versicherung handelt und damit nicht persönlich haftet, keine finanzielle Sicherheit zu leisten (vgl. Art. 186 Abs. 2 AVO). Für die Handlungen eines an ein Versicherungsunternehmen gebundenen Vermittlers hat das Unternehmen wie für seine eigenen Vermittler einzustehen, unabhängig davon, ob der Vermittler durch eine interne Regelung zu solchen Handlungen befugt ist oder nicht (vgl. dazu Botschaft zum VAG vom 9. Mai 2003 [BBI 2003 3789 ff., S. 3802]).”
“Andererseits definieren sie die für die Versicherungsvermittlung typischen Schnittstellen und Zuständigkeiten im Dreiecksverhältnis Vermittler/Versicherungsnehmer/Versicherer (Risikoprüfung, Vertragsabschluss, Zahlung der Versicherungsprämien etc.). Insoweit kann daraus nicht auf ein arbeitsorganisatorisches Subordinationsverhältnis geschlossen werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Denn solche Bestimmungen gelten generell, d.h. unabhängig davon, ob der Vermittler als Einzelunternehmer oder als Gesellschafter und Geschäftsführer einer juristischen Person tätig ist. Soweit der Beschwerdeführer dadurch nicht in der Lage sein sollte, die Versicherungsverträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abzuschliessen, ist dies deshalb nicht von Belang, weil sich die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit in der Beratung und Vermittlung von Versicherungsnehmern erschöpft und nicht auch das Versicherungsgeschäft als solches betrifft. Schliesslich hat der Beschwerdeführer wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor) nach Art. 44 Abs. 1 lit. b VAG i.V.m. Art. 186 AVO für allfällige Vermögensschäden von Versicherten infolge Verletzung seiner beruflichen Sorgfaltspflichten, finanzielle Sicherheiten in der Höhe von zwei Millionen zu leisten, sei es durch eine Berufshaftpflichtversicherung oder anderweitig. Ob es sich dabei um eine betriebliche Investition (Leistung der Sicherheitssumme) oder zufolge der von ihm gewählten Risikodeckung über eine Berufshaftpflichtversicherung um ein besonderes Unternehmerrisiko handelt, kann offenbleiben. Festzustellen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als ungebundener Versicherungsvermittler für Schäden, die er den Beratenen zufügt, von Gesetzes wegen persönlich haftet und er im Gegensatz zum unselbstständig tätigen Versicherungsvermittler nicht als Hilfsperson der vertragsschliessenden Versicherung handelt. In Würdigung sämtlicher Umstände ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers als ungebundener Versicherungsvermittler folglich als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.”
Riferimento: OS art. 186 n. 1 Gli intermediari non vincolati devono essere iscritti nel registro tenuto dalla FINMA; l'iscrizione presuppone, tra l'altro, la prova di adeguate qualifiche professionali. L'intermediario non vincolato agisÎ nella sfera del contraente ed è nei suoi confronti tenuto al dovere di lealtà.
“Art. 43 VAG unterscheidet zwischen gebundenen und ungebundenen Ver- sicherungsvermittlern. Die Unterscheidung knüpft daran an, ob der Vermittler im Interesse des Versicherers oder des Versicherungsnehmers handelt. Der unge- bundene Versicherungsvermittler fungiert einzig im Interesse des Versicherungs- nehmers und muss sich zwingend in das von der FINMA geführte Register eintra- - 11 - gen lassen. Die Eintragung setzt u.a. den Nachweis ausreichender beruflicher Qualifikationen voraus (Art. 40 VAG, Art. 186 AVO). Der ungebundene Vermittler steht als Vertreter und Berater in der Sphäre des Versicherungsnehmers. Er ist ausschliesslich Beauftragter des Versicherungsnehmers und hat dessen Interes- sen treu und sorgfältig zu wahren (BGE 124 III 481 E. 4a). Er schuldet nur dem Versicherungsnehmer Loyalität. Umgekehrt muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten und Wissen des Maklers wie eigenes anrechnen lassen (BGer Ur- teil 5C.61/2005 vom 30. September 2005 E. 3.4; F UHRER, Schweizerisches Pri- vatversicherungsrecht, Zürich 2011, Rz.”
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