Der NDB kann im Rahmen von Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe f zum Vollzug dieses Gesetzes mit ausländischen Nachrichtendiensten und Sicherheitsbehörden zusammenarbeiten, indem er:
sachdienliche Informationen entgegennimmt oder weiterleitet;
gemeinsame Fachgespräche und Tagungen durchführt;
gemeinsame Tätigkeiten zur Beschaffung und Auswertung von Informationen sowie zur Beurteilung der Bedrohungslage durchführt;
für den ersuchenden Staat Informationen beschafft und weitergibt zur Beurteilung, ob eine Person an klassifizierten Projekten des Auslands im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen des Auslands erhalten kann;
sich im Rahmen von Artikel 70 Absatz 3 an internationalen automatisierten Informationssystemen beteiligt.
Er kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zur Förderung von internationalen Kontakten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den schweizerischen Vertretungen im Ausland einsetzen. Diese arbeiten zum Vollzug dieses Gesetzes direkt mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates und von Drittstaaten zusammen.
Die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten zur Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufgaben nach diesem Gesetz ist Sache des NDB.
Die Kantone können für Sicherheitsfragen im Grenzgebiet mit den dafür zuständigen ausländischen Polizeibehörden zusammenarbeiten.
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