Beabsichtigt der NDB, einen Auftrag zur Kabelaufklärung zu erteilen, so unterbreitet er dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag mit:
der Beschreibung des Auftrags an den durchführenden Dienst;
der Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes;
der Angabe der Kategorien von Suchbegriffen;
der Angabe der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen, welche die für die Durchführung der Kabelaufklärung notwendigen Signale liefern müssen; und
der Angabe von Beginn und Ende des Auftrags.
Das weitere Verfahren richtet sich nach den Artikeln 29–32.
Die Genehmigung gilt für höchstens sechs Monate. Sie kann nach demselben Verfahren um jeweils höchstens drei Monate verlängert werden.
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