Der Bundesrat steuert den NDB politisch und nimmt dazu insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Er erteilt dem NDB den Grundauftrag und erneuert diesen mindestens alle vier Jahre; der Grundauftrag ist geheim.
Er genehmigt jährlich die Beobachtungsliste nach Artikel 72 und leitet sie an die GPDel weiter; die Beobachtungsliste ist vertraulich.
Er bestimmt jährlich die Gruppierungen, die als gewalttätig-extremistisch einzustufen sind, und nimmt Kenntnis von der Anzahl gewalttätig-extremistischer Personen, die noch keiner bekannten Gruppierung zugeordnet werden können.
Er beurteilt jährlich und bei Bedarf bei besonderen Ereignissen die Bedrohungslage und informiert die eidgenössischen Räte und die Öffentlichkeit.
Er ordnet bei besonderen Bedrohungssituationen die notwendigen Massnahmen an.
Er legt jährlich die Zusammenarbeit des NDB mit ausländischen Behörden fest.
Die Dokumente im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Absatz 1 sind nicht öffentlich zugänglich.
Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit des NDB betreffend den Informationsschutz oder die Beteiligung an internationalen automatisierten Informationssystemen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e abschliessen.
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