(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
- Diese Verordnung regelt den freien Personenverkehr nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommen und des EFTA-Übereinkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen.1
- Sie regelt zudem den freien Personenverkehr nach den Bestimmungen des Abkommens über die erworbenen Rechte.2
- Sie regelt weiter das Anmeldeverfahren von selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern, die vom Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern erfasst werden.3