Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20051(AIG),
in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19992zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen),
des Protokolls vom 4. März 20163über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien,
des Abkommens vom 21. Juni 20014zur Änderung des Übereinkommens vom
4. Januar 19605zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (EFTA-Übereinkommen),
des Abkommens vom 25. Februar 20196zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (Abkommen über die erworbenen Rechte),
sowie des Abkommens vom 14. Dezember 20207zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Mobilität von Dienstleistungserbringern (Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern),8
verordnet: