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Fehlt mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BehiG, dürfen den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Soweit die Vorinstanzen trotz fehlender Feststellung von Mutwilligkeit/Leichtsinnigkeit Kosten auferlegten, wurde dies in den zitierten Entscheiden beanstandet bzw. als bundesrechtswidrig gewertet.
“Demnach liegt keine "res iudicata" vor und dem Beschwerdeführer kann in subjektiver Hinsicht kein mutwilliges Verhalten im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BehiG angelastet werden. Indem das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Kriterien der unentgeltlichen Rechtspflege dem Beschwerdeführer gleichwohl Kosten auferlegte, hat es Art. 10 Abs. 2 BehiG bundesrechtswidrig angewendet. Die Beschwerde ist insofern begründet.”
“E. 5 [betreffend auswärtiger Schulungsort]). – Hier ist die Sonderschulungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls erstellt. Damit liegt ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor. Die Voraussetzungen für die Unentgeltlichkeit des Verfahrens gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG sind somit erfüllt, zumal keine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BehiG vorliegt. Demnach hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen. Die vorinstanzliche Kostenliquidation ist somit zu korrigieren bzw. insoweit die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.”
“Hier geht es um eine Ausbildung (Gärtner mit EBA) im Anwendungsbereich des BBG. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen kognitiv beeinträchtigt und setzte nach Auflösung des Lehrvertrags im Kanton Aargau die Lehre in einer Stiftung fort, welche Ausbildungsplätze für Menschen mit besonderem Förderbedarf bereitstellt (vgl. auch vorne E. 2.3). Schon im Verfahren vor der Vorinstanz rügte er, ihm sei kein Zeitzuschlag gewährt worden, obschon er aufgrund seiner Leistungsbeeinträchtigung Anspruch darauf gehabt hätte. Damit machte der Beschwerdeführer eine aus seiner Behinderung resultierende unzulässige Benachteiligung geltend (vgl. BGer 2C_154/2017 vom 23.5.2017, in ZBl 2018 S. 253 E. 8.2.2). Die Voraussetzungen für die Unentgeltlichkeit des Verfahrens gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG sind offenkundig erfüllt, zumal keine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BehiG vorliegt. Demnach hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen. Die Mangelhaftigkeit dieser Anordnung ist leicht erkennbar und kann ohne Sachverhaltsermittlung behoben werden. Da es überdies um die Durchsetzung von Art. 10 Abs. 1 BehiG und damit um eine bundesgesetzliche Bestimmung geht, die von den kantonalen Behörden von Amtes wegen anzuwenden ist (BGer 2C_154/2017 vom 23.5.2017, in ZBl 119/2018 S. 253 E. 8.2.1, 2C_930/2011 vom”
Bei Verwaltungsverfügungen ist eine Kostenauflage nach Art. 10 Abs. 2 BehiG nicht ohne Weiteres zu bejahen. Das Bundesgericht betont, dass materielle Rechtskraft im öffentlichen Recht grundsätzlich eher Urteilen gerichtlicher Behörden zukommt; Verwaltungsverfügungen entfalten diese Wirkungen nicht oder nicht in gleichem Umfang. Vor diesem Hintergrund ist eine wiederholte Verfahrensanhebung nicht automatisch als mutwillig oder leichtsinnig zu qualifizieren. Insbesondere kann eine zweite Gesuchseinreichung dann nicht als vorwerfbar gelten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine richterliche Vorfrage entschieden worden ist und dem Beschwerdeführer das Vorgehen subjektiv nicht vorwerfbar ist.
“Regeste Art. 10 Abs. 2 BehiG; Art. 30 und 29a BV; Art. 37a Abs. 1 ETH-Gesetz; Kostenpflicht bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten im Verfahren nach BehiG; materielle Rechtskraft im öffentlichen Recht; Anforderungen an ein Gericht nach Art. 30 BV. Die Kostenpflicht nach Art. 10 Abs. 2 BehiG wird ausgelöst durch mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (E. 5). Zwischen "mutwilliger" und "leichtsinniger" Prozessführung ist nicht zu unterscheiden. Die Kostenpflicht setzt eine objektive und eine subjektive Komponente voraus. In objektiver Hinsicht vertritt eine mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt. In subjektiver Hinsicht muss ihr dieses Vorgehen vorwerfbar sein (E. 5.6). Die erneute Verfahrensanhebung ist im konkreten Fall nicht als mutwillig bzw. leichtsinnig zu qualifizieren (E. 6): Im öffentlichen Recht können allenfalls dem Urteil einer gerichtlichen Behörde die Wirkungen der materiellen Rechtskraft zukommen. Die Verfügung einer Verwaltungsbehörde hingegen entfaltet nicht bzw. nicht in gleichem Umfang materielle Rechtskraftwirkungen (E. 6.3). Die ETH-Beschwerdekommission war im betreffenden Zeitpunkt keine gerichtliche Behörde (E. 6.5). Es liegt daher keine res iudicata vor. Die Rechtsweggarantie (Art.”
“Im Verfahren 2C_313/2023 lehnte das Bundesgericht eine Kostenauflage nach Art. 10 Abs. 2 BehiG ab und hiess die Beschwerde gut. Im dortigen Verfahren war zu beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer durch die zweifache Geltendmachung eines zumindest ähnlichen Standpunkts in zwei aufeinanderfolgenden Verfahren mutwillig oder leichtsinnig verhielt. Das Bundesgericht verneinte dies zusammengefasst mit der Begründung, im öffentlichen Recht könne allenfalls dem Urteil einer gerichtlichen Behörde die Wirkungen der materiellen Rechtskraft zukommen. Die Verfügung einer Verwaltungsbehörde hingegen entfalte nicht bzw. nicht in gleichem Umfang wie ein Gerichtsurteil materielle Rechtskraftwirkungen. Die ETH-Beschwerdekommission habe zumindest bis zum 1. November 2021 keine richterliche Unabhängigkeit genossen. Die im dortigen Verfahren umstrittene Parkierregelung sei daher im Zeitpunkt der zweiten Gesuchstellung noch nicht gerichtlich beurteilt worden. Die erneute Gesuchstellung und das anschliessende Durchlaufen des Instanzenzugs könne dem Beschwerdeführer subjektiv nicht vorgeworfen werden, weshalb ihm kein mutwilliges Verhalten im Sinn von Art.”
“Im dortigen Verfahren war zu beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer durch die zweifache Geltendmachung eines zumindest ähnlichen Standpunkts in zwei aufeinanderfolgenden Verfahren mutwillig oder leichtsinnig verhielt. Das Bundesgericht verneinte dies zusammengefasst mit der Begründung, im öffentlichen Recht könne allenfalls dem Urteil einer gerichtlichen Behörde die Wirkungen der materiellen Rechtskraft zukommen. Die Verfügung einer Verwaltungsbehörde hingegen entfalte nicht bzw. nicht in gleichem Umfang wie ein Gerichtsurteil materielle Rechtskraftwirkungen. Die ETH-Beschwerdekommission habe zumindest bis zum 1. November 2021 keine richterliche Unabhängigkeit genossen. Die im dortigen Verfahren umstrittene Parkierregelung sei daher im Zeitpunkt der zweiten Gesuchstellung noch nicht gerichtlich beurteilt worden. Die erneute Gesuchstellung und das anschliessende Durchlaufen des Instanzenzugs könne dem Beschwerdeführer subjektiv nicht vorgeworfen werden, weshalb ihm kein mutwilliges Verhalten im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BehiG angelastet werden könne. Die Auferlegung der Kosten durch die ETH-Beschwerdekommission und das Bundesverwaltungsgericht sei daher zu Unrecht erfolgt.”
Die Sanktion des Art. 10 Abs. 2 BehiG setzt kumulativ eine objektive und eine subjektive Komponente voraus. Objektiv muss die Partei einen offensichtlich unbegründeten bzw. aussichtslosen Standpunkt vertreten; subjektiv muss ihr dieses Vorgehen vorwerfbar sein (sie 'hätte es besser wissen müssen'). Begrifflich ist zwischen 'mutwillig' und 'leichtsinnig' nicht zu unterscheiden.
“Regeste Art. 10 Abs. 2 BehiG; Art. 30 und 29a BV; Art. 37a Abs. 1 ETH-Gesetz; Kostenpflicht bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten im Verfahren nach BehiG; materielle Rechtskraft im öffentlichen Recht; Anforderungen an ein Gericht nach Art. 30 BV. Die Kostenpflicht nach Art. 10 Abs. 2 BehiG wird ausgelöst durch mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (E. 5). Zwischen "mutwilliger" und "leichtsinniger" Prozessführung ist nicht zu unterscheiden. Die Kostenpflicht setzt eine objektive und eine subjektive Komponente voraus. In objektiver Hinsicht vertritt eine mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt. In subjektiver Hinsicht muss ihr dieses Vorgehen vorwerfbar sein (E. 5.6). Die erneute Verfahrensanhebung ist im konkreten Fall nicht als mutwillig bzw. leichtsinnig zu qualifizieren (E. 6): Im öffentlichen Recht können allenfalls dem Urteil einer gerichtlichen Behörde die Wirkungen der materiellen Rechtskraft zukommen. Die Verfügung einer Verwaltungsbehörde hingegen entfaltet nicht bzw.”
“Um Wertungswidersprüche zu vermeiden und eine über formale Grenzen der Rechtsgebiete hinausreichende kohärente Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verfahrensrecht zu gewährleisten, ist für die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 BehiG von der zitierten Rechtsprechung (E. 5.4 f.) auszugehen. Daraus ergibt sich zunächst, dass begrifflich nicht zwischen "mutwilliger" und "leichtsinniger" Prozessführung zu unterscheiden ist. Eine entsprechende Abgrenzung wäre ohnedies nur schwer möglich. Die Kostenpflicht nach Art. 10 Abs. 2 BehiG setzt sodann eine objektive und eine subjektive Komponente voraus. Erst die Kombination dieser beiden Komponenten rechtfertigt die Sanktion. In objektiver Hinsicht vertritt eine mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt. In subjektiver Hinsicht muss ihr dieses Vorgehen vorwerfbar sein. Die mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei trifft subjektiv den Vorwurf, sie "hätte es besser wissen müssen". Massstab ist der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. E. 5.4 f.).”
“Um Wertungswidersprüche zu vermeiden und eine über formale Grenzen der Rechtsgebiete hinausreichende kohärente Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verfahrensrecht zu gewährleisten, ist für die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 BehiG von der zitierten Rechtsprechung (E. 5.4 f.) auszugehen. Daraus ergibt sich zunächst, dass begrifflich nicht zwischen "mutwilliger" und "leichtsinniger" Prozessführung zu unterscheiden ist. Eine entsprechende Abgrenzung wäre ohnedies nur schwer möglich. Die Kostenpflicht nach Art. 10 Abs. 2 BehiG setzt sodann eine objektive und eine subjektive Komponente voraus. Erst die Kombination dieser beiden Komponenten rechtfertigt die Sanktion. In objektiver Hinsicht vertritt eine mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt. In subjektiver Hinsicht muss ihr dieses Vorgehen vorwerfbar sein. Die mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei trifft subjektiv den Vorwurf, sie "hätte es besser wissen müssen". Massstab ist der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. E. 5.4 f.).”
Für das Verfahren vor dem Bundesgericht sind die im Bundesgerichtsgesetz vorgesehenen reduzierten Gerichtskosten anzuwenden; das Bundesgericht kann diese den Eltern auferlegen (Art. 304 Abs. 1 ZGB).
“Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Damit erübrigt es sich, auf den vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihm für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen habe. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinne von Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Davon erfasst sind unter anderem Streitigkeiten über den benachteiligungsfreien Zugang zur Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG; Urteile 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 8.2.1; 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 6.1). Mit der sachverhaltlich erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit liegt ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor (vgl. Urteil 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.2). Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG jedoch die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, welche für die Ansprüche nach Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG). Demgemäss sind dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen, wobei diese seine Eltern zu tragen haben (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 6). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Zu Art. 10 Abs. 1 BehiG gehören gemäss Art. 8 BehiG auch unentgeltliche Verfahren, in denen geprüft wird, ob Personen mit voraussichtlich dauernder körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung bei der Inanspruchnahme von Aus‑ oder Weiterbildungen benachteiligt werden.
“Verfahren gemäss Art. 8 BehiG sind unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Dazu gehören explizit solche, in welchen eine Benachteiligung von Menschen, denen es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung unter anderem erschwert, soziale Kontakte zu pflegen oder sich aus- und weiterzubilden, bei der Inanspruchnahme von Aus- oder Weiterbildungen zu prüfen ist (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 5 BehiG). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).”
Für das Verfahren vor dem Bundesgericht nach Art. 10 Abs. 3 BehiG sind die im Bundesgerichtsgesetz vorgesehenen reduzierten Gerichtskosten zu erheben; diese sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
“Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, die für Ansprüche nach Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG und Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteile 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.2; 2C_770/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4). Die ETH Zürich hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist in der Hauptsache abzuweisen. In Bezug auf die Kostenauflage ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Das Verfahren vor Vorinstanz war nach Art. 10 Abs. 1 BehiG kostenlos. Bei diesem Verfahrensausgang bleibt es bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Entscheid der ETH-Beschwerdekommission. Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, die für Ansprüche nach Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG und Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteile 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.2; 2C_770/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4). Das vorliegende Verfahren weist einen Bezug zu Art. 8 Abs. 2 BehiG auf. Daher sind reduzierte Gerichtskosten zu erheben und dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens zu überbinden. Der ETH Zürich werden keine Gerichtskosten überbunden (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die ETH Zürich hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 133 III 439 E. 4; Urteil 2C_694/2021 vom 8. September 2023 E. 8.3, zur Publ. vorgesehen). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Verfahren betreffend Streitigkeiten nach Art. 8 Abs. 2 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt jedoch gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, welche für die Ansprüche nach Art. 7 und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG). Diese sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. d i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Die in Art. 10 BehiG vorgesehene Verfahrensgebührenbefreiung ist nicht absolut: Entfällt die Anwendbarkeit der LHand bzw. der einschlägigen behindertenrechtlichen Vorschriften auf die konkrete Streitigkeit, besteht keine Anspruchsgrundlage für eine kostenfreie Durchführung (vgl. Quelle [0]). Zudem kann die Nichtleistung vorgesehener verfahrensbezogener Vorauszahlungen — trotz allfälliger Forderung nach Kostenbefreiung — zur Abweisung oder zur Verhängung von Verfahrenskosten führen, sofern die Partei zuvor über den zu zahlenden Betrag, die Frist und die Rechtsfolgen der Fristversäumnis hinreichend informiert wurde (vgl. Quellen [1], [2]).
“Par souci de complétude, on précisera encore que l'art. 24 par. 5 CDPH invoqué dans le recours (p. 5) – à teneur duquel les Etats Parties veillent à ce que les personnes handicapées puissent avoir accès, sans discrimination et sur la base de l’égalité avec les autres, à l’enseignement tertiaire général, à la formation professionnelle, à l’enseignement pour adultes et à la formation continue –, n'est pas directement applicable mais constitue une disposition à caractère programmatoire (ATF 145 I 142 c. 5.1; voir également FF 2013 601, p. 639). La recourante ne peut dès lors en inférer un droit justiciable. 6. 6.1 Sur le vu de ce qui précède, le recours doit être rejeté dans la mesure où il est recevable. 6.2 Vu l'issue de la procédure, les frais de procédure, fixés forfaitairement à Fr. 3’000.-, sont mis à la charge de la recourante qui succombe (art. 108 al. 1 LPJA). La LHand ne trouvant pas application à la présente procédure (voir c. 4.1 supra), celle-ci ne saurait être traitée sans frais, tel que requis par la recourante (voir art. 10 LHand). Il n'y a pas lieu d'allouer de dépens (art. 104 al. 3 et 108 al. 3 LPJA). 7. Aux termes de l'art. 83 let. t de la loi fédérale du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF, RS 173.110), le recours en matière de droit public est irrecevable contre les décisions sur le résultat d'examens ou d'autres évaluations des capacités, notamment en matière de scolarité obligatoire, de formation ultérieure ou d'exercice d'une profession. Cette disposition d'exclusion vise les résultats d'examen proprement dits ainsi que toutes les décisions basées sur une évaluation des capacités intellectuelles ou physiques d'un candidat, mais pas les autres décisions liées aux examens, notamment celles de nature organisationnelle (ATF 147 I 73 c. 1.2.1 et les références; TF 2D_50/2020 du 24 mars 2021 c. 1.2). En l'occurrence, l'objet du litige ne porte pas à proprement parler sur l'évaluation d'une prestation d'examen, mais sur la question de savoir si les restrictions dues au handicap de la recourante ont été compensées de manière appropriée.”
“La sanction de l'irrecevabilité du recours pour défaut de paiement à temps de l'avance de frais ne procède pas d'un formalisme excessif ou d'un déni de justice, pour autant que les parties aient été averties de façon appropriée du montant à verser, du délai imparti pour le versement et des conséquences de l'inobservation de ce délai (TF 4A_692/2016 du 20 avril 2017 consid. 6.2 ; TF 2C_1138/2014 du 29 avril 2015 consid. 5.1 ; TF 2C_328/2014 du 8 mai 2014 consid. 4.1 ; ATF 133 V 402 consid. 3.3). 4. 4.1 L’appelant fait valoir que le premier juge n’aurait pas statué sur sa demande d’assistance judiciaire, de sorte qu’il ne pouvait lui demander une avance de frais. En l’occurrence, l’argument de l’appelant tombe à faux, dès lors que par décision du 27 août 2021, notifiée le 30 août 2021, le juge délégué a rejeté la requête d’assistance judiciaire de l’appelant, au motif que sa cause était dépourvue de toute chance de succès (art. 117 let. b CPC). Cette décision n’a pas été contestée par l’appelant, de sorte qu’elle est définitive. 4.2 L’appelant soutient que la procédure serait gratuite. Il se prévaut à cet égard de l’art. 10 LHand et de l’art. 114 al. 1 let. b CPC prévoyant précisément l’exonération de frais judiciaires dans les litiges relevant de la LHand. Le premier juge a statué sur la question de l’exonération des frais judiciaires dans sa décision rendue le 12 juillet 2021, selon laquelle aucune des dispositions légales mentionnées dans les écritures de l’appelant ne permettent de justifier une telle exonération, de sorte que l’autorité judiciaire doit prélever les frais judiciaires et exiger le versement d’une avance de frais. Dans ses écrits des 14 et23 juillet 2021, l’appelant a persisté à réclamer la gratuité de la procédure. Par courrier du 28 juillet 2021, le premier juge a interpelé l’appelant pour lui demander si ces écrits devaient être considérés comme un recours contre sa décision exigeant une avance de frais. L’appelant n’a pas donné suite à ce courrier. Il y a donc lieu de considérer que la décision du 12 juillet 2021, selon laquelle la gratuité de la procédure n’est pas prévue s’agissant des prétentions élevées par l’appelant, est définitive.”
“La sanction de l'irrecevabilité du recours pour défaut de paiement à temps de l'avance de frais ne procède pas d'un formalisme excessif ou d'un déni de justice, pour autant que les parties aient été averties de façon appropriée du montant à verser, du délai imparti pour le versement et des conséquences de l'inobservation de ce délai (TF 4A_692/2016 du 20 avril 2017 consid. 6.2 ; TF 2C_1138/2014 du 29 avril 2015 consid. 5.1 ; TF 2C_328/2014 du 8 mai 2014 consid. 4.1 ; ATF 133 V 402 consid. 3.3). 4. 4.1 L’appelant fait valoir que le premier juge n’aurait pas statué sur sa demande d’assistance judiciaire, de sorte qu’il ne pouvait lui demander une avance de frais. En l’occurrence, l’argument de l’appelant tombe à faux, dès lors que par décision du 27 août 2021, notifiée le 30 août 2021, le juge délégué a rejeté la requête d’assistance judiciaire de l’appelant, au motif que sa cause était dépourvue de toute chance de succès (art. 117 let. b CPC). Cette décision n’a pas été contestée par l’appelant, de sorte qu’elle est définitive. 4.2 L’appelant soutient que la procédure serait gratuite. Il se prévaut à cet égard de l’art. 10 LHand et de l’art. 114 al. 1 let. b CPC prévoyant précisément l’exonération de frais judiciaires dans les litiges relevant de la LHand. Le premier juge a statué sur la question de l’exonération des frais judiciaires dans sa décision rendue le 12 juillet 2021, selon laquelle aucune des dispositions légales mentionnées dans les écritures de l’appelant ne permettent de justifier une telle exonération, de sorte que l’autorité judiciaire doit prélever les frais judiciaires et exiger le versement d’une avance de frais. Dans ses écrits des 14 et20 juillet 2021, l’appelant a persisté à réclamer la gratuité de la procédure. Par courrier du 28 juillet 2021, le premier juge a interpelé l’appelant pour lui demander si ces écrits devaient être considérés comme un recours contre sa décision exigeant une avance de frais. L’appelant n’a pas donné suite à ce courrier. Il y a donc lieu de considérer que la décision du 12 juillet 2021, selon laquelle la gratuité de la procédure n’est pas prévue s’agissant des prétentions élevées par l’appelant, est définitive.”
Bei nachgewiesener Sonderschulungsbedürftigkeit werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 10 Abs. 3 BehiG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG); diese sind von den Beschwerdeführern solidarisch zu tragen (Art. 66 Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
“Aufgrund der sachverhaltlich erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit werden den Beschwerdeführern reduzierte Gerichtskosten (Art. 10 Abs. 3 BehiG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG; vgl. Urteil 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 6) auferlegt, die sie unter solidarischer Haftung zu tragen haben (Art. 66 Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Aufgrund der sachverhaltlich erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit werden den Beschwerdeführern reduzierte Gerichtskosten (Art. 10 Abs. 3 BehiG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG; vgl. Urteil 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 6) auferlegt, die sie unter solidarischer Haftung zu tragen haben (Art. 66 Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
Wird eine Ungleichbehandlung geltend gemacht (Art. 2 Abs. 5 LHand) und deren Beseitigung beantragt (Art. 8 Abs. 2 LHand), gilt das Verfahren gemäss Art. 10 LHand als unentgeltlich. In den genannten Fällen wurde zudem kein Anspruch auf Zusprechung von Kosten bzw. dépens bejaht.
“Mal fondé, le recours doit également être rejeté sur ce point. 5.6 Enfin, en tant que la recourante se prévaut des mesures compensatoires accordées par son école lors de précédents examens, son argument tombe à faux. En effet, dans le cas de l'examen de maturité fédérale, seule l'autorité inférieure est compétente pour octroyer de telles mesures et n'est nullement liée par les aménagements octroyés alors par la direction de l'école suivie par la recourante (cf. supra consid. 5.1.2). 6. En définitive, la décision attaquée ne viole pas le droit fédéral et ne traduit pas un excès ou un abus de pouvoir d'appréciation. Elle ne relève pas non plus d'une constatation incomplète ou inexacte des faits et n'est pas inopportune (cf. art. 49 PA). Mal fondé, le recours doit donc être rejeté. 7. Dès lors que la recourante s'est prévalue d'une inégalité de traitement au sens de l'art. 2 al. 5 LHand et a requis son élimination en application de l'art. 8 al. 2 LHand, la procédure est gratuite (cf. art. 10 LHand ; sur ce sujet : arrêt du TAF B-4164/2021 du 4 mai 2022 consid. 4). Il n'y a pour le reste pas lieu d'allouer de dépens à la recourante (cf. art. 64 al. 1 PA en lien avec l'art. 7 al. 1 FITAF). 8. Selon l'art. 83 let. t LTF, la voie du recours en matière de droit public au Tribunal fédéral n'est pas ouverte à l'encontre des décisions sur le résultat d'examens ou d'autres évaluations des capacités, notamment en matière de scolarité obligatoire, de formation ultérieure ou d'exercice d'une profession. Le motif d'irrecevabilité contenu dans cette disposition se réfère tant aux résultats d'examens au sens strict, qu'aux autres décisions d'évaluation des aptitudes ou des capacités intellectuelles ou physiques d'un candidat (cf. ATF 138 II 42 consid. 1.1 et réf. cit.). En revanche, les autres décisions, qui ne concernent que la procédure d'examen, en particulier les aspects organisationnels ou procéduraux, ne tombent sous le coup de la clause d'irrecevabilité (cf. ATF 147 I 73 consid. 1.2.1 et réf.”
“1 Sur le vu de ce qui précède, force est de constater que l'octroi de sept minutes supplémentaires par l'autorité inférieure ne viole pas le principe de l'égalité de traitement ni ne s'avère insoutenable ; l'affirmation toute générale tendant encore à l'obtention de huit minutes supplémentaires ne permettent à tous les cas pas de l'établir. Mal fondé, le recours doit ainsi être rejeté. 6. En définitive, la décision entreprise ne viole pas le droit fédéral et ne traduit pas un excès ou un abus de pouvoir d'appréciation. Elle ne relève pas non plus d'une constatation incomplète ou inexacte des faits et n'est pas inopportune (cf. art. 49 PA). Mal fondé, le recours dirigé contre elle doit donc être rejeté dans la mesure où il n'est pas sans objet (cf. consid. 2.2). 7. Le présent arrêt rend sans objet la requête du recourant visant à ce que les examens de la session (...) se déroulent déjà selon les modalités requises jusqu'au droit connu de la cause. 8. Dès lors que le recourant s'est prévalu d'une inégalité de traitement au sens de l'art. 2 al. 5 LHand et a requis son élimination en application de l'art. 8 al. 2 LHand, la procédure est gratuite (cf. art. 10 LHand ; cf. sur ce sujet : arrêt du TAF B-4164/2021 du 4 mai 2022 consid. 4). Il n'y a pour le reste pas lieu d'allouer de dépens au recourant, qui n'est pas représenté et qui succombe (cf. art. 64 al. 1 PA en lien avec l'art. 7 al. 1 et 8 al. 1 FITAF). 9. Selon l'art. 83 let. t LTF, la voie du recours en matière de droit public au Tribunal fédéral n'est pas ouverte à l'encontre des décisions sur le résultat d'examens ou d'autres évaluations des capacités, notamment en matière de scolarité obligatoire, de formation ultérieure ou d'exercice d'une profession. Le motif d'irrecevabilité contenu dans cette disposition se réfère tant aux résultats d'examens au sens strict, qu'aux autres décisions d'évaluation des aptitudes ou des capacités intellectuelles ou physiques d'un candidat (cf. ATF 138 II 42 consid. 1.1 et réf. cit.). En revanche, les autres décisions, qui ne concernent que la procédure d'examen, en particulier les aspects organisationnels ou procéduraux, ne tombent pas sous le coup de la clause d'irrecevabilité (cf.”
“Il convient en effet de sauvegarder, dans l'intérêt d'ailleurs bien considéré de l'élève souffrant d'un handicap comme de ceux des autres candidats, la valeur du diplôme obtenu et du travail fourni. Il suit de là que l'on ne saurait reprocher à l'autorité inférieure d'avoir refusé la non-prise en compte des fautes d'orthographe et de grammaire si ces points faisaient partie de l'évaluation de la discipline examinée. Mal fondé, le recours doit dès lors être rejeté sur ce point également. 8. En définitive, la décision attaquée ne viole pas le droit fédéral et ne traduit pas un excès ou un abus de pouvoir d'appréciation. Elle ne relève pas non plus d'une constatation incomplète ou inexacte des faits et n'est pas inopportune (cf. art. 49 PA). Mal fondé, le recours doit donc être rejeté. 9. Dès lors que la recourante s'est prévalue d'une inégalité de traitement au sens de l'art. 2 al. 5 LHand et a requis son élimination en application de l'art. 8 al. 2 LHand, la procédure est gratuite (art. 10 LHand ; cf. sur ce sujet : arrêt du TAF B-4164/2021 du 4 mai 2022 consid. 4). Il n'y a pas lieu pour le reste d'allouer de dépens à la recourante (cf. art. 64 al. 1 PA en lien avec l'art. 7 al. 1 FITAF). 10. Selon l'art. 83 let. t LTF, la voie du recours en matière de droit public au Tribunal fédéral n'est pas ouverte à l'encontre des décisions sur le résultat d'examens ou d'autres évaluations des capacités, notamment en matière de scolarité obligatoire, de formation ultérieure ou d'exercice d'une profession. Le motif d'irrecevabilité contenu dans cette disposition se réfère tant aux résultats d'examens au sens strict, qu'aux autres décisions d'évaluation des aptitudes ou des capacités intellectuelles ou physiques d'un candidat (cf. ATF 138 II 42 consid. 1.1 et réf. cit.). En revanche, les autres décisions, qui ne concernent que la procédure d'examen, en particulier les aspects organisationnels ou procéduraux, ne tombent pas sous le coup de la clause d'irrecevabilité (cf. ATF 147 I 73 consid.”
Fehlende richterliche Unabhängigkeit der Vorinstanz kann dazu führen, dass eine wiederholte Einlegung von Verfahren nicht als mutwilliges Verhalten im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BehiG qualifiziert wird; dies hat das Bundesgericht in einem Fall angenommen, in dem die betroffene Verwaltungsinstanz bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keine richterliche Unabhängigkeit gehabt hatte, sodass die Sache noch nicht als gerichtlich beurteilt gelten konnte und dem Beschwerdeführer das erneute Verfahren subjektiv nicht vorwerfbar war.
“Im Verfahren 2C_313/2023 lehnte das Bundesgericht eine Kostenauflage nach Art. 10 Abs. 2 BehiG ab und hiess die Beschwerde gut. Im dortigen Verfahren war zu beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer durch die zweifache Geltendmachung eines zumindest ähnlichen Standpunkts in zwei aufeinanderfolgenden Verfahren mutwillig oder leichtsinnig verhielt. Das Bundesgericht verneinte dies zusammengefasst mit der Begründung, im öffentlichen Recht könne allenfalls dem Urteil einer gerichtlichen Behörde die Wirkungen der materiellen Rechtskraft zukommen. Die Verfügung einer Verwaltungsbehörde hingegen entfalte nicht bzw. nicht in gleichem Umfang wie ein Gerichtsurteil materielle Rechtskraftwirkungen. Die ETH-Beschwerdekommission habe zumindest bis zum 1. November 2021 keine richterliche Unabhängigkeit genossen. Die im dortigen Verfahren umstrittene Parkierregelung sei daher im Zeitpunkt der zweiten Gesuchstellung noch nicht gerichtlich beurteilt worden. Die erneute Gesuchstellung und das anschliessende Durchlaufen des Instanzenzugs könne dem Beschwerdeführer subjektiv nicht vorgeworfen werden, weshalb ihm kein mutwilliges Verhalten im Sinn von Art.”
Subjektive Komponente: Die Kostenpflicht nach Art. 10 Abs. 2 BehiG setzt neben einer objektiven Prüfung eine Vorwerfbarkeit des Parteiverhaltens voraus; das Verhalten muss der Partei subjektiv vorwerfbar sein. Wiederholte Verfahrensanhebungen sind nicht von vornherein als mutwillig zu qualifizieren, namentlich wenn frühere Verfügungen nicht die Wirkungen materieller Rechtskraft entfalten oder die vorgängige Instanz keine richterliche Unabhängigkeit aufwies; in solchen Fällen kann der erneute Rechtsgang der Partei nicht ohne Weiteres vorwerfbar sein.
“Im dortigen Verfahren war zu beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer durch die zweifache Geltendmachung eines zumindest ähnlichen Standpunkts in zwei aufeinanderfolgenden Verfahren mutwillig oder leichtsinnig verhielt. Das Bundesgericht verneinte dies zusammengefasst mit der Begründung, im öffentlichen Recht könne allenfalls dem Urteil einer gerichtlichen Behörde die Wirkungen der materiellen Rechtskraft zukommen. Die Verfügung einer Verwaltungsbehörde hingegen entfalte nicht bzw. nicht in gleichem Umfang wie ein Gerichtsurteil materielle Rechtskraftwirkungen. Die ETH-Beschwerdekommission habe zumindest bis zum 1. November 2021 keine richterliche Unabhängigkeit genossen. Die im dortigen Verfahren umstrittene Parkierregelung sei daher im Zeitpunkt der zweiten Gesuchstellung noch nicht gerichtlich beurteilt worden. Die erneute Gesuchstellung und das anschliessende Durchlaufen des Instanzenzugs könne dem Beschwerdeführer subjektiv nicht vorgeworfen werden, weshalb ihm kein mutwilliges Verhalten im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BehiG angelastet werden könne. Die Auferlegung der Kosten durch die ETH-Beschwerdekommission und das Bundesverwaltungsgericht sei daher zu Unrecht erfolgt.”
“Demnach liegt keine "res iudicata" vor und dem Beschwerdeführer kann in subjektiver Hinsicht kein mutwilliges Verhalten im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BehiG angelastet werden. Indem das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Kriterien der unentgeltlichen Rechtspflege dem Beschwerdeführer gleichwohl Kosten auferlegte, hat es Art. 10 Abs. 2 BehiG bundesrechtswidrig angewendet. Die Beschwerde ist insofern begründet.”
“Regeste Art. 10 Abs. 2 BehiG; Art. 30 und 29a BV; Art. 37a Abs. 1 ETH-Gesetz; Kostenpflicht bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten im Verfahren nach BehiG; materielle Rechtskraft im öffentlichen Recht; Anforderungen an ein Gericht nach Art. 30 BV. Die Kostenpflicht nach Art. 10 Abs. 2 BehiG wird ausgelöst durch mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (E. 5). Zwischen "mutwilliger" und "leichtsinniger" Prozessführung ist nicht zu unterscheiden. Die Kostenpflicht setzt eine objektive und eine subjektive Komponente voraus. In objektiver Hinsicht vertritt eine mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt. In subjektiver Hinsicht muss ihr dieses Vorgehen vorwerfbar sein (E. 5.6). Die erneute Verfahrensanhebung ist im konkreten Fall nicht als mutwillig bzw. leichtsinnig zu qualifizieren (E. 6): Im öffentlichen Recht können allenfalls dem Urteil einer gerichtlichen Behörde die Wirkungen der materiellen Rechtskraft zukommen. Die Verfügung einer Verwaltungsbehörde hingegen entfaltet nicht bzw. nicht in gleichem Umfang materielle Rechtskraftwirkungen (E. 6.3). Die ETH-Beschwerdekommission war im betreffenden Zeitpunkt keine gerichtliche Behörde (E. 6.5). Es liegt daher keine res iudicata vor. Die Rechtsweggarantie (Art.”
Art. 10 BehiG findet nur Anwendung, wenn der Streit tatsächlich auf einem Recht nach Art. 7 oder Art. 8 BehiG beruht. Wer sich auf diese Bestimmungen beruft, muss das Bestehen des entsprechenden Rechts und seine Berechtigung, sich darauf zu berufen, darlegen.
“1); afin d'aider à assurer l'accès effectif des personnes handicapées à la justice, les États Parties favorisent une formation appropriée des personnels concourant à l'administration de la justice, y compris les personnels de police et les personnels pénitentiaires (ch. 2). Selon l'art. 10 al. 1 LHand, les procédures prévues aux art. 7 (droit subjectifs en matière de constructions, d'équipements ou de véhicules) et 8 (droits subjectifs en matière de prestations) LHand sont gratuites. Des frais de procédure peuvent être mis à la charge de la partie qui agit de manière téméraire ou témoigne de légèreté (art. 10 al. 2 LHand). Pour la procédure devant le Tribunal fédéral, les frais judiciaires sont régis par la LTF (art. 10 al. 3 LHand). De manière similaire à ce qui prévaut en cas d'application de l'art. 13 al. 5 de la loi fédérale du 24 mars 1995 sur l'égalité entre femmes et hommes (LEg; RS 151.1), respectivement de l'art. 114 CPC (voir ATF 135 III 470 consid. 1.2 et 3; 131 III 451 consid. 3; 124 I 223 consid. 3; arrêt 2A.400/2005 du 19 décembre 2005 consid. 2), l'art. 10 LHand est applicable à condition que la cause relève effectivement d'un droit découlant des art. 7 et 8 LHand et pas uniquement d'une problématique pouvant avoir, dans une certaine mesure, un lien avec le handicap. Il appartient à celui qui invoque les dispositions précitées de démontrer l'existence de ce droit et pourquoi il peut s'en prévaloir (arrêt 2C_686/2012 du 13 juin 2013 consid. 6.1 et les arrêts cités).”
Sind die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 BehiG erfüllt (insbesondere liegt eine aus der Behinderung resultierende Benachteiligung vor und es besteht keine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BehiG), darf dem Betroffenen trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Eine fehlerhafte Auferlegung von Verfahrenskosten kann ohne weitere Sachverhaltsabklärung korrigiert werden.
“Hier geht es um eine Ausbildung (Gärtner mit EBA) im Anwendungsbereich des BBG. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen kognitiv beeinträchtigt und setzte nach Auflösung des Lehrvertrags im Kanton Aargau die Lehre in einer Stiftung fort, welche Ausbildungsplätze für Menschen mit besonderem Förderbedarf bereitstellt (vgl. auch vorne E. 2.3). Schon im Verfahren vor der Vorinstanz rügte er, ihm sei kein Zeitzuschlag gewährt worden, obschon er aufgrund seiner Leistungsbeeinträchtigung Anspruch darauf gehabt hätte. Damit machte der Beschwerdeführer eine aus seiner Behinderung resultierende unzulässige Benachteiligung geltend (vgl. BGer 2C_154/2017 vom 23.5.2017, in ZBl 2018 S. 253 E. 8.2.2). Die Voraussetzungen für die Unentgeltlichkeit des Verfahrens gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG sind offenkundig erfüllt, zumal keine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BehiG vorliegt. Demnach hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen. Die Mangelhaftigkeit dieser Anordnung ist leicht erkennbar und kann ohne Sachverhaltsermittlung behoben werden. Da es überdies um die Durchsetzung von Art. 10 Abs. 1 BehiG und damit um eine bundesgesetzliche Bestimmung geht, die von den kantonalen Behörden von Amtes wegen anzuwenden ist (BGer 2C_154/2017 vom 23.5.2017, in ZBl 119/2018 S. 253 E. 8.2.1, 2C_930/2011 vom”
Sollte sich das festgestellte Muster fortsetzen und zeigen, dass eine Partei das Gericht rechtsmissbräuchlich anruft, bleibt eine künftige Kostenauflage gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BehiG vorbehalten.
“Im Ergebnis kann dem Beschwerdeführer sein Prozessverhalten weder objektiv noch subjektiv vorgeworfen werden. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer daher zu Unrecht Kosten gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BehiG. Sollte sich allerdings zukünftig das von der Vorinstanz festgestellte Muster fortsetzen und zeigen, dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht rechtsmissbräuchlich anruft (vgl. BGE 111 Ia 148 E. 4), bleibt eine Kostenauflage gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BehiG vorbehalten.”
In dem vorliegenden Entscheid wurde trotz ungünstiger finanzieller Verhältnisse keine Befreiung oder Reduktion der Gerichtskosten nach Art. 10 Abs. 3 BehiG gewährt; die Gerichtskosten wurden jedoch unter Berücksichtigung der finanziellen Lage festgesetzt.
“L'irrecevabilité manifeste du recours doit dès lors être constatée dans la procédure prévue par l'art. 108 al. 1 let. a et b LTF. Comme le recours était d'emblée dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévu par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_340/2023 du 7 août 2023 consid. 2 et les réf. citées). Il n'y a pas non plus lieu d'attribuer au recourant un avocat en application de l'art. 41 al. 1 LTF (cf. arrêt 7B_666/2023 précité consid. 6). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, qui n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Une exemption des frais judiciaires ou une réduction de ceux-ci selon les art. 10 al. 3 LHand et 65 al. 4 let. d LTF n'entrent en l'occurrence pas en considération (cf. arrêt 7B_666/2023 précité consid. 6). Par ces motifs, le Président prononce :”
“L'irrecevabilité manifeste du recours doit dès lors être constatée dans la procédure prévue par l'art. 108 al. 1 let. a et b LTF. Comme le recours était d'emblée dénué de chances de succès, la demande d'assistance judiciaire doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF), ce qui relève également de la compétence du juge unique prévu par l'art. 108 LTF (art. 64 al. 3 2e phrase LTF; arrêt 7B_340/2023 du 7 août 2023 consid. 2 et les réf. citées). Il n'y a pas non plus lieu d'attribuer au recourant un avocat en application de l'art. 41 al. 1 LTF (cf. arrêt 7B_666/2023 précité consid. 6). Le recourant, qui succombe, supportera les frais judiciaires; ceux-ci seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière, qui n'apparaît pas favorable (art. 65 al. 2 et 66 al. 1 LTF). Une exemption des frais judiciaires ou une réduction de ceux-ci selon les art. 10 al. 3 LHand et 65 al. 4 let. d LTF n'entrent en l'occurrence pas en considération (cf. arrêt 7B_666/2023 précité consid. 6). Par ces motifs, le Président prononce :”
Verfahren nach Art. 10 Abs. 1 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich. Bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können einer Partei jedoch Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung auferlegt werden (vgl. Art. 10 Abs. 2 BehiG); in der angeführten Entscheidung wurden Kosten auferlegt und eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zugesprochen.
“Angesichts des von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens war es mithin geboten, ihr gegenüber klarzustellen, dass sie (schon von Verfassungs wegen) so lange für die Kosten von der Schulung von F an der Privatschule H aufzukommen hat, bis sie dem Knaben unter Berücksichtigung von dessen besonderen pädagogischen Bedürfnissen ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung stellt. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinn von Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Davon erfasst sind unter anderem Streitigkeiten über den benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG i. V. m. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Mit Blick auf die Diagnosen des Sohns der Beschwerdegegnerschaft liesse sich fragen, ob hier nicht eine solche Streitigkeit gegeben sei. Die Frage braucht jedoch nicht beantwortet zu werden, da einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, auch bei grundsätzlich eröffnetem Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 BehiG Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 10 Abs. 2 BehiG). Da sich die Beschwerdeführerin mutwillige Prozessführung vorwerfen lassen muss, ist das Verfahren mithin so oder anders kostenpflichtig und sind der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Kosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat sie der Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inklusive MwSt.) auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen.”
“Die hier betrachtete Anordnung ergibt sich zudem bereits aus der vorangegangenen Feststellung, dass der "eigenmächtige" Wechsel von F an die Privatschule H auf Beginn des Schuljahres 2020/2021 gerechtfertigt bzw. angezeigt war, sowie dem unbestrittenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin seither nichts unternommen hat, um seinen Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV anderweitig gewährleisten zu können. Angesichts des von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens war es mithin geboten, ihr gegenüber klarzustellen, dass sie (schon von Verfassungs wegen) so lange für die Kosten von der Schulung von F an der Privatschule H aufzukommen hat, bis sie dem Knaben unter Berücksichtigung von dessen besonderen pädagogischen Bedürfnissen ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung stellt. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinn von Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Davon erfasst sind unter anderem Streitigkeiten über den benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG i. V. m. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Mit Blick auf die Diagnosen des Sohns der Beschwerdegegnerschaft liesse sich fragen, ob hier nicht eine solche Streitigkeit gegeben sei. Die Frage braucht jedoch nicht beantwortet zu werden, da einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, auch bei grundsätzlich eröffnetem Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 BehiG Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 10 Abs. 2 BehiG). Da sich die Beschwerdeführerin mutwillige Prozessführung vorwerfen lassen muss, ist das Verfahren mithin so oder anders kostenpflichtig und sind der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Kosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat sie der Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inklusive MwSt.) auszurichten (§ 17 Abs.”
Die obsiegende Partei kann eine Parteientschädigung nach Art. 137 ff. VRG beanspruchen; ist die Angelegenheit nicht besonders umfangreich oder kompliziert, ist die Parteientschädigung ex aequo et bono auf den ordentlichen Höchstbetrag von CHF 10'000 (vgl. Art. 8 Abs. 1 Tarif VJ) zu bemessen.
“Verfahren nach Art. 7 BehiG sind unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG), weshalb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Da die Rückweisung vorliegend als vollständiges Obsiegen zu werten ist (vgl. Urteil BGer 1C_697/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.3), hat Inclusion Handicap als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 ff. VRG). Gemäss der am 3. September 2020 eingereichten Kostenliste wurde ein Aufwand von CHF 14'346.55 (Honorar und Mehrwertsteuer) erbracht. Da vorliegend nicht gesagt werden kann, es handle sich um eine besonders umfangreiche oder besonders komplizierte Angelegenheit, ist die Parteientschädigung ex aequo et bono auf den ordentlichen Höchstbetrag von CHF 10‘000.- (vgl. Art. 8 Abs. 1 Tarif VJ) zuzüglich”
“Verfahren nach Art. 7 BehiG sind unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG), weshalb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Da die Rückweisung vorliegend als vollständiges Obsiegen zu werten ist (vgl. Urteil BGer 1C_697/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.3), hat Inclusion Handicap als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 ff. VRG). Gemäss der am 3. September 2020 eingereichten Kostenliste wurde ein Aufwand von CHF 14'346.55 (Honorar und Mehrwertsteuer) erbracht. Da vorliegend nicht gesagt werden kann, es handle sich um eine besonders umfangreiche oder besonders komplizierte Angelegenheit, ist die Parteientschädigung ex aequo et bono auf den ordentlichen Höchstbetrag von CHF 10‘000.- (vgl. Art. 8 Abs. 1 Tarif VJ) zuzüglich”
Im vorliegenden Entscheid hat das Gericht unter Berufung auf Art. 10 BehiG und aufgrund der konkreten Umstände — namentlich weil die Beschwerdeführerinnen nicht vollständig obsiegten — aus Billigkeitsgründen ohne Kosten und ohne Kostentragung entschieden.
“Vu ce qui précède, le recours est admis et la décision attaquée annulée. Il appartiendra à l'autorité intimée de rendre une nouvelle décision dans le sens des considérants. L’art. 10 LHand prévoit la gratuité des procédures. Compte tenu des circonstances du cas, il paraît équitable en outre de statuer sans frais, ni dépens (cf. art. 50 LPA-VD), les recourantes n’ayant pas obtenu entièrement gain de cause. Par ces motifs la Cour de droit administratif et public du Tribunal cantonal arrête: I. Le recours est admis. II. La décision de la Municipalité de Mont-la-Ville du 13 juin 2022 est annulée, le dossier lui étant renvoyé pour nouvelle décision dans le sens des considérants. III. Il est statué sans frais, ni dépens. Lausanne, le 1er février 2024 Le président: La greffière: Le présent arrêt est communiqué aux destinataires de l'avis d'envoi ci-joint. Il peut faire l'objet, dans les trente jours suivant sa notification, d'un recours au Tribunal fédéral (Tribunal fédéral suisse, 1000 Lausanne 14).”
“Vu ce qui précède, le recours est admis et la décision attaquée annulée. Il appartiendra à l'autorité intimée de rendre une nouvelle décision dans le sens des considérants. L’art. 10 LHand prévoit la gratuité des procédures. Compte tenu des circonstances du cas, il paraît équitable en outre de statuer sans frais, ni dépens (cf. art. 50 LPA-VD), les recourantes n’ayant pas obtenu entièrement gain de cause. Par ces motifs la Cour de droit administratif et public du Tribunal cantonal arrête: I. Le recours est admis. II. La décision de la Municipalité de Mont-la-Ville du 13 juin 2022 est annulée, le dossier lui étant renvoyé pour nouvelle décision dans le sens des considérants. III. Il est statué sans frais, ni dépens. Lausanne, le 1er février 2024 Le président: La greffière: Le présent arrêt est communiqué aux destinataires de l'avis d'envoi ci-joint. Il peut faire l'objet, dans les trente jours suivant sa notification, d'un recours au Tribunal fédéral (Tribunal fédéral suisse, 1000 Lausanne 14).”
Für das Verfahren vor dem Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes. Dieses sieht für Ansprüche nach Art. 7 und 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vor, die dem unterliegenden Beschwerdeführer/Recourant aufzuerlegen sind; Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
“Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Damit erübrigt es sich, auf den vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihm für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen habe. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinne von Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Davon erfasst sind unter anderem Streitigkeiten über den benachteiligungsfreien Zugang zur Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG; Urteile 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 8.2.1; 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 6.1). Mit der sachverhaltlich erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit liegt ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor (vgl. Urteil 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.2). Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG jedoch die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, welche für die Ansprüche nach Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG). Demgemäss sind dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen, wobei diese seine Eltern zu tragen haben (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 6). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Les considérants qui précèdent conduisent au rejet du recours. Les procédures concernant les litiges relatifs à l'art. 8 al. 2 LHand sont en principe gratuites (art. 10 al. 1 LHand). Toutefois, selon l'art. 10 al. 3 LHand, la procédure devant le Tribunal fédéral est soumise à la réglementation de la loi sur le Tribunal fédéral, qui prévoit des frais de justice réduits pour les prétentions fondées sur les art. 7 et 8 LHand (art. 65 al. 4 let. d LTF). Ceux-ci doivent être mis à la charge du recourant qui succombe (art. 65 al. 4 let. d en lien avec l'art. 66 al. 1 LTF; arrêt 2C_227/2023 du 29 septembre 2023 consid. 7.2). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Les considérants qui précèdent conduisent au rejet du recours. Les procédures concernant les litiges relatifs à l'art. 8 al. 2 LHand sont en principe gratuites (art. 10 al. 1 LHand). Toutefois, selon l'art. 10 al. 3 LHand, la procédure devant le Tribunal fédéral est soumise à la réglementation de la loi sur le Tribunal fédéral, qui prévoit des frais de justice réduits pour les prétentions fondées sur les art. 7 et 8 LHand (art. 65 al. 4 let. d LTF). Ceux-ci doivent être mis à la charge du recourant qui succombe (art. 65 al. 4 let. d en lien avec l'art. 66 al. 1 LTF; arrêt 2C_227/2023 du 29 septembre 2023 consid. 7.2). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Art. 10 Abs. 1 BehiG stellt klar, dass das Verfahren vor den ETH-Vorinstanzen unentgeltlich ist. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Entscheids der Vorinstanz bleiben hiervon unberührt.
“Die Beschwerde ist in der Hauptsache abzuweisen. In Bezug auf die Kostenauflage ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Das Verfahren vor Vorinstanz war nach Art. 10 Abs. 1 BehiG kostenlos. Bei diesem Verfahrensausgang bleibt es bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Entscheid der ETH-Beschwerdekommission. Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, die für Ansprüche nach Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG und Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteile 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.2; 2C_770/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4). Das vorliegende Verfahren weist einen Bezug zu Art. 8 Abs. 2 BehiG auf. Daher sind reduzierte Gerichtskosten zu erheben und dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens zu überbinden. Der ETH Zürich werden keine Gerichtskosten überbunden (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die ETH Zürich hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 133 III 439 E. 4; Urteil 2C_694/2021 vom 8. September 2023 E.”
Art. 10 Abs. 1 BehiG ist von den kantonalen Behörden von Amtes wegen anzuwenden; vorausgesetzt, es handelt sich in der Sache tatsächlich um einen Anspruch nach BehiG.
“E. 3.2). Art. 10 Abs. 1 BehiG ist von den kantonalen Behörden von Amtes wegen anzuwenden. Vorausgesetzt ist im Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG; SR 151.1; vgl. BGE 124 I 223 E. 3), dass es in der Sache wirklich um einen solchen Anspruch geht, und nicht um eine andere Problematik, die lediglich einen gewissen Zusammenhang mit Behinderungen hat (BGer 2C_154/2017 vom 23.5.2017, in ZBl 2018 S. 253 E. 8.2.1 mit Hinweisen). Art. 10 Abs. 2 BehiG setzt im Weiteren voraus, dass nicht mutwillig oder leichtsinnig Beschwerde erhoben wurde (so auch BVGer B-4164/2021 vom”
Für das Verfahren vor dem Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG die Regelung des BGG; für die BehiG-Ansprüche sieht das BGG reduzierte Gerichtskosten vor. Dem Unterliegenden sind diese in Umfang seines Unterliegens aufzuerlegen.
“Die Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinne von Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Davon erfasst sind unter anderem Streitigkeiten über den benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG; Urteile 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 8.2.1; 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 6.1). Mit der sachverhaltlich erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit liegt ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor. Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG jedoch die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, welche für die Ansprüche nach Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG). Demgemäss sind dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).Dem Kanton Aargau sind weder Gerichtskosten aufzuerlegen noch eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG; Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Gerichtskosten können nach Art. 10 Abs. 2 BehiG angeordnet werden, wenn die Partei mutwillig oder leichtsinnig handelt. Die zitierten Entscheide bestätigen, dass dies insbesondere der Fall sein kann, wenn die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist oder die Prozessführung ersichtlich primär der Verzögerung (z. B. einer sonderpädagogischen Abklärung) dient. In den genannten Fällen wurden Gerichtskosten den Beschwerdeführenden auferlegt und Parteientschädigungen nicht zugesprochen.
“2; BGr, 8. Januar 2015, 5A_601/2014; siehe ferner Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 51). 1.3 Der angefochtene Entscheid ist somit nicht geeignet, den Beschwerdeführenden einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zuzufügen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang braucht auch auf die beschwerdeführerische Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht eingegangen zu werden (vgl. BGr, 9. Februar 2021, 5A_866/2020, E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 3. Ist in einem Verwaltungs(gerichts)verfahren zu prüfen, ob eine behinderte Person bei Aus- und Weiterbildungen benachteiligt wird, dürfen den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]). Davon kann indes nach Art. 10 Abs. 2 BehiG abgewichen werden, wenn eine Partei sich mutwillig oder leichtsinnig verhält. Das trifft hier auf die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden zu, deren Beschwerde offensichtlich aussichtslos war. Entsprechend sind die Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG den Beschwerdeführenden 2 und 3 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t BGG). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art.”
“Vielmehr verhielten sich die Beschwerdeführenden selbst treuwidrig, indem sie ihrer am 6. Juli 2021 abgegebenen Versicherung nicht nachkamen, um dann zu beanstanden, dass die damit in Zugzwang gebrachte Beschwerdegegnerin an ihrer statt handelte. Es ist im Übrigen ohnehin nicht ersichtlich, welche nachteiligen Dispositionen die Beschwerdeführenden bis am 22. November 2021 getroffen haben sollten, die sie danach nicht mehr hätten rückgängig machen können, womit es auch an einer weiteren Voraussetzung für die Anrufung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes mangelte (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5; BGr, 20. Mai 2021, 1C_392/2020 und 1C_393/2020, E. 6.2, und 12. Juni 2018, 2C_199/2017, E. 3.3). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Ist in einem Verwaltungs(gerichts)verfahren zu prüfen, ob eine behinderte Person bei Aus- und Weiterbildungen benachteiligt wird, dürfen den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG). Davon kann indes nach Art. 10 Abs. 2 BehiG abgewichen werden, wenn eine Partei sich mutwillig oder leichtsinnig verhält. Das trifft hier auf die Beschwerdeführenden zu, deren Prozessführung einzig der Verzögerung der sonderpädagogischen Abklärung ihres Sohns dient, obschon unbestritten ist, dass dieser sonderpädagogischer Massnahmen bedarf. Entsprechend sind die Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00275, E. 10.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51 mit Hinweisen). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.”
Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach der BGG. Die Anwendung der in Art. 10 vorgesehenen Kostenregelung vor dem Bundesgericht (z. B. Befreiung oder Kostenminderung) kommt nur in Betracht, soweit die Streitigkeit tatsächlich ein Recht aus Art. 7 oder 8 geltend macht; es obliegt dem Anspruchsinhaber, das Bestehen eines solchen Anspruchs darzulegen und zu begründen.
“109) prévoit que les États Parties assurent l'accès effectif des personnes handicapées à la justice, sur la base de l'égalité avec les autres, y compris par le biais d'aménagements procéduraux et d'aménagements en fonction de l'âge, afin de faciliter leur participation effective, directe ou indirecte, notamment en tant que témoins, à toutes les procédures judiciaires, y compris au stade de l'enquête et aux autres stades préliminaires (ch. 1); afin d'aider à assurer l'accès effectif des personnes handicapées à la justice, les États Parties favorisent une formation appropriée des personnels concourant à l'administration de la justice, y compris les personnels de police et les personnels pénitentiaires (ch. 2). Selon l'art. 10 al. 1 LHand, les procédures prévues aux art. 7 (droit subjectifs en matière de constructions, d'équipements ou de véhicules) et 8 (droits subjectifs en matière de prestations) LHand sont gratuites. Des frais de procédure peuvent être mis à la charge de la partie qui agit de manière téméraire ou témoigne de légèreté (art. 10 al. 2 LHand). Pour la procédure devant le Tribunal fédéral, les frais judiciaires sont régis par la LTF (art. 10 al. 3 LHand). De manière similaire à ce qui prévaut en cas d'application de l'art. 13 al. 5 de la loi fédérale du 24 mars 1995 sur l'égalité entre femmes et hommes (LEg; RS 151.1), respectivement de l'art. 114 CPC (voir ATF 135 III 470 consid. 1.2 et 3; 131 III 451 consid. 3; 124 I 223 consid. 3; arrêt 2A.400/2005 du 19 décembre 2005 consid. 2), l'art. 10 LHand est applicable à condition que la cause relève effectivement d'un droit découlant des art. 7 et 8 LHand et pas uniquement d'une problématique pouvant avoir, dans une certaine mesure, un lien avec le handicap. Il appartient à celui qui invoque les dispositions précitées de démontrer l'existence de ce droit et pourquoi il peut s'en prévaloir (arrêt 2C_686/2012 du 13 juin 2013 consid. 6.1 et les arrêts cités).”
Art. 10 Abs. 1 BehiG kommt nur zur Anwendung, wenn das BehiG überhaupt anwendbar ist. Liegt keine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG vor (z. B. bei Hochbegabung), besteht kein Anspruch nach Art. 7 oder 8 BehiG; die grundsätzliche Kostenfreiheit des Art. 10 Abs. 1 BehiG greift dann nicht, und die Verfahrenskosten können den unterliegenden Parteien auferlegt werden.
“Hochbegabung ist keine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG. Damit gebricht es bei den Beschwerdeführenden bzw. bei ihrer Tochter an einem Anspruch nach Art. 7 oder Art. 8 BehiG und ist Art. 10 Abs. 1 BehiG betreffend die grundsätzliche Kostenfreiheit nicht anzuwenden (BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011, E. 3.3 ff.). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 14 VRG). Ihnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).”
“Hochbegabung ist keine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG. Damit gebricht es bei den Beschwerdeführenden bzw. bei ihrer Tochter an einem Anspruch nach Art. 7 oder Art. 8 BehiG und ist Art. 10 Abs. 1 BehiG betreffend die grundsätzliche Kostenfreiheit nicht anzuwenden (BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011, E. 3.3 ff.). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 14 VRG). Ihnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).”
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über ein Gesuch um Feststellungsverfügung fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 10 BehiG. Die Kostenfolge richtet sich stattdessen nach dem VwVG (insbesondere Art. 63 VwVG) und dem VGKE.
“Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), da das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach einer Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend ein Gesuch um Feststellungsverfügung nicht in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) fällt (vgl. Art. 10 BehiG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Begriffliche Konkretisierung: Nach der bundesgerichtlichen Praxis, die auch im Sozialversicherungsrecht angewandt wird, wird zwischen «mutwillig» und «leichtsinnig» nicht differenziert. Als mutwillig/leichtsinnig gilt namentlich, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen behauptet oder ihre Darstellung auf einen Sachverhalt stützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung. Dagegen liegt keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vor, solange die Partei einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen lassen will.
“Verschiedene Bundesgesetze sehen eine Kostenpflicht bei bös- oder mutwilliger Prozessführung vor (z.B. Art. 33 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 195 S. 199 Art. 60 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG;Art. 13 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann [Gleichstellungsgesetz, GlG;SR 151.1]; Art. 115 Abs. 1 ZPO [SR 272]). Andere Erlasse knüpfendie Kostenauflage an ein mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten (z.B. Art. 61 lit. fbis ATSG [SR 830.1]; Art. 74 Abs. 2 BVG [SR831.40]). Art. 10 Abs. 2 BehiG verwendet ebenfalls das Begriffspaar"mutwillig" und "leichtsinnig", weshalb für dessen Konkretisierung von besonderem Interesse ist, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung gleich formulierte Schwesterbestimmungen auslegt. Die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung, die auch im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zur Anwendung kommt (vgl. Urteil 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013 E. 6.1), differenziert in langjähriger Praxis nicht zwischen einem mutwilligen oder leichtsinnigen Verhalten. Mutwillig oder leichtsinnig ist, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen.”
“Verschiedene Bundesgesetze sehen eine Kostenpflicht bei bös- oder mutwilliger Prozessführung vor (z.B. Art. 33 Abs. 2 BGG [SR 173.110], Art. 60 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG [SR 281.1]; Art. 13 Abs. 5 GlG [SR 151.1]; Art. 115 Abs. 1 ZPO [SR 272]). Andere Erlasse knüpfen die Kostenauflage an ein mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten (z.B. Art. 61 lit. f bis ATSG [SR 830.1]; Art. 74 Abs. 2 BVG [SR 831.40]). Art. 10 Abs. 2 BehiG verwendet ebenfalls das Begriffspaar "mutwillig" und "leichtsinnig", weshalb für dessen Konkretisierung von besonderem Interesse ist, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung gleich formulierte Schwesterbestimmungen auslegt. Die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung, die auch im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zur Anwendung kommt (vgl. Urteil 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013 E. 6.1), differenziert in langjähriger Praxis nicht zwischen einem mutwilligen oder leichtsinnigen Verhalten. Mutwillig oder leichtsinnig ist, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen.”
Hochbegabung allein erfüllt nach der Rechtsprechung nicht den Behinderungsbegriff des BehiG und begründet daher keinen Anspruch auf Kostenbefreiung nach Art. 10 BehiG. Der Begriff der Behinderung setzt eine Beeinträchtigung von gewisser Schwere voraus; auch zusätzlich angeführte emotionale oder soziale Beeinträchtigungen können nach der zitierten Rechtsprechung untauglich sein, um das Gesetz anzuwenden.
“Gestützt auf Art. 10 BehiG machen die Beschwerdeführer geltend, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren unentgeltlich sei. In materieller Hinsicht war aufgrund ihrer Beschwerde eine Kostenübernahme für eine spezialisierte Schule aufgrund der Hochbegabung von A.________ zu beurteilen. Indes ist Hochbegabung keine Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG (siehe oben E. 4.2). Dieser Begriff setzt eine Beeinträchtigung einer gewisser Schwere voraus. Der Umstand, dass – wie in der Beschwerde ausgeführt wird und auch aus den Akten hervorgeht – A.________ ein heterogenes Profil mit Hochbegabung und ADHS aufweist, mag daran nichts zu ändern. So haben insbesondere mögliche mit ADHS verbundene emotionale oder soziale Schwächen sowie Befindlichkeitsbeeinträchtigungen auch nicht das notwendige Gewicht, um von diesem Gesetz erfasst zu werden (vgl. zum Ganzen BGer 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Zudem legen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde zwar dar, dass A.________ an sozialen und emotionalen Beeinträchtigungen leidet, führen dies aber darauf zurück, dass er in der Schule unterfordert und damit nicht am Platz sei.”
Die Regelung zur Kostenpflicht wurde im parlamentarischen Verfahren neu eingeführt und von den zuständigen Räten jeweils ohne Diskussion angenommen. Aus der Entstehungsgeschichte lassen sich daher keine weitergehenden Hinweise auf den Sinn der Bestimmung gewinnen.
“Das BehiG entstand als indirekter Gegenvorschlag auf die Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" (vgl. Botschaft vom 11. Dezember 2000 zur Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen, BBl 2001 1715 ff.). Der bundesrätliche Entwurf enthielt keine Bestimmung zur Kostenpflicht von Verfahren nach dem BehiG. Erst im Verlauf der parlamentarischen Diskussion kam diese Thematik auf. Die zuständige Kommission des Nationalrats schlug in der Sitzung vom 25. November 2002 eine entsprechende Bestimmung vor, die materiell Art. 10 Abs. 2 BehiG entspricht (Art. 7d: "Les procédures aux articles 7 et 7a sont en principe gratuites. Des frais de procédures peuvent toutefois être mis à la charge de la partie qui agit de manière téméraire ou témoigne de légèreté"), und welche diskussionslos angenommen wurde (AB 2002 N 1728). Der Stände- schloss sich dem Nationalrat an, ohne dass die Kostenpflicht problematisiert worden wäre (AB 2002 S 1072). Auch aus der Entstehungsgeschichte ergeben sich demnach keine weiterführenden Hinweise auf den Normsinn.”
Verfahren nach Art. 7 und 8 BehiG sind bei geltend gemrachten Benachteiligungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Aus‑ und Weiterbildung unentgeltlich, und zwar unabhängig vom Verfahrensausgang (auch bei Unterliegen). Voraussetzung ist, dass ein genügender Zusammenhang zur Behinderung besteht und keine mutwillige oder leichtsinnige Verfahrenführung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BehiG vorliegt.
“Die Beschwerdeinstanz erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Der Kostenvorschuss wird unter anderem dann nicht erhoben, wenn dies in der Spezialgesetzgebung ausdrücklich vorgesehen ist (Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 63 N. 23). Vorliegend ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltend gemachten Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung - unabhängig vom Verfahrensausgang - kostenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Urteil A-832/2014 E. 8).”
“Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG hat in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Entsprechend wären bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Allerdings ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltend gemachten Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung - unabhängig vom Verfahrensausgang - grundsätzlich kostenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG; Urteil A-1190/2021 E. 8.1 m.H.).”
“E. 5 [betreffend auswärtiger Schulungsort]). – Hier ist die Sonderschulungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls erstellt. Damit liegt ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor. Die Voraussetzungen für die Unentgeltlichkeit des Verfahrens gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG sind somit erfüllt, zumal keine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BehiG vorliegt. Demnach hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen. Die vorinstanzliche Kostenliquidation ist somit zu korrigieren bzw. insoweit die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.”
“Materiell zu beurteilen ist die Beschwerde dagegen insofern, als sich die Beschwerdeführenden damit explizit gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid in Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids vom 9. August 2022 wenden. In diesem Umfang besteht nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung (vgl. BGr, 25. Juni 2021, 5A_767/2020, E. 2.3). 1.3 Sowohl über die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens als auch die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Kostenentscheids hat die Einzelrichterin zu befinden (§ 38b Abs. 1 lit. b und lit. c VRG). 2. Mit Blick auf die in Dispositiv-Ziff. II ihres Beschlusses vom 9. August 2022 getroffene Anordnung auferlegt die Vorinstanz die Kosten des Rekursverfahrens in Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG zu zwei Dritteln den Beschwerdeführenden (Dispositiv-Ziff. V). Dabei übersieht sie, dass die in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3) fallenden Verfahren betreffend den benachteiligungsfreien Zugang zur Ausbildung grundsätzlich unentgeltlich sind (Art. 10 Abs. 1 BehiG; vgl. dazu statt vieler BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 5.2, wonach es für die Anwendbarkeit des Behindertengleichstellungsgesetzes in Fällen wie dem vorliegenden genügt, wenn die Sonderschulungsbedürftigkeit des betroffenen Kindes sachverhaltlich erstellt ist). In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen; Dispositiv-Ziff. V des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. August 2022 ist insofern abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen sind. Die Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin kann im vorliegenden Verfahren nicht korrigiert werden, nachdem Letztere kein Rechtsmittel gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 9. August 2022 bzw. Dispositiv-Ziff. V darin erhoben hat. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art.”
Fehlt subjektives mutwilliges Verhalten im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BehiG, rechtfertigt dies keine Verfahrenskostenauferlegung, die statt dessen auf den Kriterien der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt wird. Art. 10 Abs. 2 ist als eigenständige Vorschrift anzuwenden und erfordert eine gesonderte Prüfung des subjektiven Verschuldens.
“Demnach liegt keine "res iudicata" vor und dem Beschwerdeführer kann in subjektiver Hinsicht kein mutwilliges Verhalten im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BehiG angelastet werden. Indem das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Kriterien der unentgeltlichen Rechtspflege dem Beschwerdeführer gleichwohl Kosten auferlegte, hat es Art. 10 Abs. 2 BehiG bundesrechtswidrig angewendet. Die Beschwerde ist insofern begründet.”
“Demnach liegt keine "res iudicata" vor und dem Beschwerdeführer kann in subjektiver Hinsicht kein mutwilliges Verhalten im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BehiG angelastet werden. Indem das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Kriterien der unentgeltlichen Rechtspflege dem Beschwerdeführer gleichwohl Kosten auferlegte, hat es Art. 10 Abs. 2 BehiG bundesrechtswidrig angewendet. Die Beschwerde ist insofern begründet.”
Bei minderjährigen Beschwerdeführern sind die nach Art. 10 Abs. 3 BehiG (in Verbindung mit Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG) reduzierten Gerichtskosten den Eltern aufzuerlegen (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB).
“Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Damit erübrigt es sich, auf den vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihm für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen habe. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinne von Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Davon erfasst sind unter anderem Streitigkeiten über den benachteiligungsfreien Zugang zur Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG; Urteile 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 8.2.1; 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 6.1). Mit der sachverhaltlich erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit liegt ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor (vgl. Urteil 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.2). Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG jedoch die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, welche für die Ansprüche nach Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG). Demgemäss sind dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen, wobei diese seine Eltern zu tragen haben (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 6). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Die Unentgeltlichkeit nach Art. 10 Abs. 1 BehiG gilt nur, wenn die Streitigkeit tatsächlich ein aus Art. 7 oder 8 BehiG stammendes Recht zum Gegenstand hat. Es obliegt der Partei, die sich auf diese Bestimmung beruft, substanziiert darzulegen, dass ein solches Recht besteht und weshalb sie es geltend macht.
“L'art. 13 de la Convention relative aux droits des personnes handicapées du 13 décembre 2006 (RS 0.109) prévoit que les États Parties assurent l'accès effectif des personnes handicapées à la justice, sur la base de l'égalité avec les autres, y compris par le biais d'aménagements procéduraux et d'aménagements en fonction de l'âge, afin de faciliter leur participation effective, directe ou indirecte, notamment en tant que témoins, à toutes les procédures judiciaires, y compris au stade de l'enquête et aux autres stades préliminaires (ch. 1); afin d'aider à assurer l'accès effectif des personnes handicapées à la justice, les États Parties favorisent une formation appropriée des personnels concourant à l'administration de la justice, y compris les personnels de police et les personnels pénitentiaires (ch. 2). Selon l'art. 10 al. 1 LHand, les procédures prévues aux art. 7 (droit subjectifs en matière de constructions, d'équipements ou de véhicules) et 8 (droits subjectifs en matière de prestations) LHand sont gratuites. Des frais de procédure peuvent être mis à la charge de la partie qui agit de manière téméraire ou témoigne de légèreté (art. 10 al. 2 LHand). Pour la procédure devant le Tribunal fédéral, les frais judiciaires sont régis par la LTF (art. 10 al. 3 LHand). De manière similaire à ce qui prévaut en cas d'application de l'art. 13 al. 5 de la loi fédérale du 24 mars 1995 sur l'égalité entre femmes et hommes (LEg; RS 151.1), respectivement de l'art. 114 CPC (voir ATF 135 III 470 consid. 1.2 et 3; 131 III 451 consid. 3; 124 I 223 consid. 3; arrêt 2A.400/2005 du 19 décembre 2005 consid. 2), l'art. 10 LHand est applicable à condition que la cause relève effectivement d'un droit découlant des art. 7 et 8 LHand et pas uniquement d'une problématique pouvant avoir, dans une certaine mesure, un lien avec le handicap. Il appartient à celui qui invoque les dispositions précitées de démontrer l'existence de ce droit et pourquoi il peut s'en prévaloir (arrêt 2C_686/2012 du 13 juin 2013 consid.”
Art. 10 LHand/BehiG findet in Strafverfahren offenkundig keine Anwendung. Ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung in Strafsachen lässt sich daraus nicht unmittelbar ableiten und ist gegebenenfalls gesondert auf anderen Rechtsgrundlagen konkret zu begründen.
“Quant à l'art. 10 de la loi fédérale du 13 décembre 2002 sur l'élimination des inégalités frappant les personnes handicapées (LHand; RS 151.3) relatif à la gratuité de la procédure, il ne s'applique manifestement pas à la présente procédure qui concerne une cause pénale (cf. arrêts 7B_602/2024 du 6 août 2024 consid. 3.4; 7B_666/2023 du 8 mai 2024 consid. 3.2 et 3.3). Si le recourant expose, sur plusieurs pages, les différentes dispositions applicables aux personnes en situation de handicap, il n'indique pas clairement laquelle - outre l'art. 10 LHand précité - lui permettrait d'obtenir la gratuité dans la présente procédure pénale, respectivement pour quels aspects particuliers de la cause. Il ne saurait donc être reproché à l'autorité précédente de n'avoir pas traité cette problématique et d'avoir directement statué sur la requête d'assistance judiciaire.”
“Contrairement à ce que soutient le recourant, l'art. 10 LHand relatif à la gratuité de la procédure ne s'applique manifestement pas à la présente procédure pénale (cf. arrêt 7B_666/2023 du 8 mai 2024 consid. 3.3). Le recourant ne tente en outre pas d'établir que la gratuité de la procédure s'imposerait au regard d'autres normes. En tant qu'il se prévaut de son droit d'obtenir l'assistance judiciaire gratuite, il échoue en outre à démontrer, par une motivation conforme aux exigences en la matière, en quoi l'autorité précédente aurait violé le droit fédéral (soit notamment les art. 29 al. 3 Cst. et 136 CPP) en rejetant une telle requête. Faute d'argumentation claire, on ne voit au surplus pas à quel moment - notamment au cours de la procédure cantonale de recours - le recourant aurait été privé de faire valoir ses droits en raison d'une situation de handicap, respectivement se serait vu refuser un aménagement. Il ne précise du reste pas à satisfaction de droit quels aménagements il aurait sollicités des instances cantonales, ni précisément sur quoi porterait tout éventuel déni de justice ou toute violation de son droit d'être entendu.”
“En l'occurrence, la présente cause relève manifestement du droit pénal, ce qui suffit en soi pour exclure l'application de l'art. 10 LHand. En tout état de cause et faute d'argumentation claire, on ne voit pas à quel moment - notamment au cours de la procédure cantonale de recours (cf. également ci-dessus consid. 2.4.2 in fine) - le recourant aurait été privé de faire valoir ses droits en raison du handicap avancé, respectivement se serait vu refuser un aménagement. Au contraire, il a obtenu la protection sollicitée (cf. la let. G.3.1 p. 41 qui renvoie en particulier à la let. F.3.2.1.5 p. 28 relative à sa demande de dispense de comparution du 16 septembre 2022; voir également le renvoi à la pièce 368 du dossier P_1, soit le courrier du 31 octobre 2022 [let. G.3.1 p. 41]), puisqu'il a été dispensé de comparaître à l'audience du tribunal de première instance.”
Die Kostenpflicht nach Art. 10 Abs. 2 BehiG setzt kumulativ eine objektive und eine subjektive Komponente voraus. Objektiv bedeutet dies, dass die Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt vertritt. Subjektiv muss dieses Vorgehen der Partei vorwerfbar sein, d. h. sie «hätte es besser wissen müssen». Als Massstab dient der Grundsatz von Treu und Glauben.
“Um Wertungswidersprüche zu vermeiden und eine über formale Grenzen der Rechtsgebiete hinausreichende kohärente Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verfahrensrecht zu gewährleisten, ist für die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 BehiG von der zitierten Rechtsprechung (E. 5.4 f.) auszugehen. Daraus ergibt sich zunächst, dass begrifflich nicht zwischen "mutwilliger" und "leichtsinniger" Prozessführung zu unterscheiden ist. Eine entsprechende Abgrenzung wäre ohnedies nur schwer möglich. Die Kostenpflicht nach Art. 10 Abs. 2 BehiG setzt sodann eine objektive und eine subjektive Komponente voraus. Erst die Kombination dieser beiden Komponenten rechtfertigt die Sanktion. In objektiver Hinsicht vertritt eine mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt. In subjektiver Hinsicht muss ihr dieses Vorgehen vorwerfbar sein. Die mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei trifft subjektiv den Vorwurf, sie "hätte es besser wissen müssen". Massstab ist der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. E. 5.4 f.).”
“Regeste Art. 10 Abs. 2 BehiG; Art. 30 und 29a BV; Art. 37a Abs. 1 ETH-Gesetz; Kostenpflicht bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten im Verfahren nach BehiG; materielle Rechtskraft im öffentlichen Recht; Anforderungen an ein Gericht nach Art. 30 BV. Die Kostenpflicht nach Art. 10 Abs. 2 BehiG wird ausgelöst durch mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (E. 5). Zwischen "mutwilliger" und "leichtsinniger" Prozessführung ist nicht zu unterscheiden. Die Kostenpflicht setzt eine objektive und eine subjektive Komponente voraus. In objektiver Hinsicht vertritt eine mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt. In subjektiver Hinsicht muss ihr dieses Vorgehen vorwerfbar sein (E. 5.6). Die erneute Verfahrensanhebung ist im konkreten Fall nicht als mutwillig bzw. leichtsinnig zu qualifizieren (E. 6): Im öffentlichen Recht können allenfalls dem Urteil einer gerichtlichen Behörde die Wirkungen der materiellen Rechtskraft zukommen. Die Verfügung einer Verwaltungsbehörde hingegen entfaltet nicht bzw.”
Art. 10 BehiG findet nur Anwendung, wenn die streitige Angelegenheit tatsächlich auf einem subjektiven Recht aus Art. 7 oder Art. 8 BehiG beruht und nicht lediglich in einem losen Zusammenhang mit einer Behinderung steht. Wer sich auf die Verfahrensfreiheit beruft, muss das Vorliegen der gesetzlichen Rechtsgrundlage und seinen Anspruch darlegen.
“1); afin d'aider à assurer l'accès effectif des personnes handicapées à la justice, les États Parties favorisent une formation appropriée des personnels concourant à l'administration de la justice, y compris les personnels de police et les personnels pénitentiaires (ch. 2). Selon l'art. 10 al. 1 LHand, les procédures prévues aux art. 7 (droit subjectifs en matière de constructions, d'équipements ou de véhicules) et 8 (droits subjectifs en matière de prestations) LHand sont gratuites. Des frais de procédure peuvent être mis à la charge de la partie qui agit de manière téméraire ou témoigne de légèreté (art. 10 al. 2 LHand). Pour la procédure devant le Tribunal fédéral, les frais judiciaires sont régis par la LTF (art. 10 al. 3 LHand). De manière similaire à ce qui prévaut en cas d'application de l'art. 13 al. 5 de la loi fédérale du 24 mars 1995 sur l'égalité entre femmes et hommes (LEg; RS 151.1), respectivement de l'art. 114 CPC (voir ATF 135 III 470 consid. 1.2 et 3; 131 III 451 consid. 3; 124 I 223 consid. 3; arrêt 2A.400/2005 du 19 décembre 2005 consid. 2), l'art. 10 LHand est applicable à condition que la cause relève effectivement d'un droit découlant des art. 7 et 8 LHand et pas uniquement d'une problématique pouvant avoir, dans une certaine mesure, un lien avec le handicap. Il appartient à celui qui invoque les dispositions précitées de démontrer l'existence de ce droit et pourquoi il peut s'en prévaloir (arrêt 2C_686/2012 du 13 juin 2013 consid. 6.1 et les arrêts cités).”
Auch wenn BehiG-Verfahren grundsätzlich unentgeltlich sind (Art. 10 Abs. 1), können einer Partei nach Art. 10 Abs. 2 BehiG Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung auferlegt werden, wenn sie sich mutwillig oder leichtsinnig verhält. Gerichtliche Praxis bestätigt die Anwendung dieser Regelung und die konkrete Auferlegung von Kosten bzw. Entschädigungen in entsprechenden Fällen.
“Angesichts des von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens war es mithin geboten, ihr gegenüber klarzustellen, dass sie (schon von Verfassungs wegen) so lange für die Kosten von der Schulung von F an der Privatschule H aufzukommen hat, bis sie dem Knaben unter Berücksichtigung von dessen besonderen pädagogischen Bedürfnissen ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung stellt. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinn von Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Davon erfasst sind unter anderem Streitigkeiten über den benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG i. V. m. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Mit Blick auf die Diagnosen des Sohns der Beschwerdegegnerschaft liesse sich fragen, ob hier nicht eine solche Streitigkeit gegeben sei. Die Frage braucht jedoch nicht beantwortet zu werden, da einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, auch bei grundsätzlich eröffnetem Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 BehiG Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 10 Abs. 2 BehiG). Da sich die Beschwerdeführerin mutwillige Prozessführung vorwerfen lassen muss, ist das Verfahren mithin so oder anders kostenpflichtig und sind der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Kosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat sie der Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inklusive MwSt.) auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen.”
“E. 3.2). Art. 10 Abs. 1 BehiG ist von den kantonalen Behörden von Amtes wegen anzuwenden. Vorausgesetzt ist im Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG; SR 151.1; vgl. BGE 124 I 223 E. 3), dass es in der Sache wirklich um einen solchen Anspruch geht, und nicht um eine andere Problematik, die lediglich einen gewissen Zusammenhang mit Behinderungen hat (BGer 2C_154/2017 vom 23.5.2017, in ZBl 2018 S. 253 E. 8.2.1 mit Hinweisen). Art. 10 Abs. 2 BehiG setzt im Weiteren voraus, dass nicht mutwillig oder leichtsinnig Beschwerde erhoben wurde (so auch BVGer B-4164/2021 vom”
Art. 10 BehiG begründet nicht automatisch die Unentgeltlichkeit in Strafverfahren; für solche Verfahren ist die Anwendbarkeit von Art. 10 offensichtlich ausgeschlossen. Wer unentgeltliche Prozessführung beansprucht, muss entsprechende Rechtsgrundlagen anführen und eine den Anforderungen genügende Begründung vorbringen.
“Quant à l'art. 10 de la loi fédérale du 13 décembre 2002 sur l'élimination des inégalités frappant les personnes handicapées (LHand; RS 151.3) relatif à la gratuité de la procédure, il ne s'applique manifestement pas à la présente procédure qui concerne une cause pénale (cf. arrêts 7B_602/2024 du 6 août 2024 consid. 3.4; 7B_666/2023 du 8 mai 2024 consid. 3.2 et 3.3). Si le recourant expose, sur plusieurs pages, les différentes dispositions applicables aux personnes en situation de handicap, il n'indique pas clairement laquelle - outre l'art. 10 LHand précité - lui permettrait d'obtenir la gratuité dans la présente procédure pénale, respectivement pour quels aspects particuliers de la cause. Il ne saurait donc être reproché à l'autorité précédente de n'avoir pas traité cette problématique et d'avoir directement statué sur la requête d'assistance judiciaire.”
“Contrairement à ce que soutient le recourant, l'art. 10 LHand relatif à la gratuité de la procédure ne s'applique manifestement pas à la présente procédure pénale (cf. arrêt 7B_666/2023 du 8 mai 2024 consid. 3.3). Le recourant ne tente en outre pas d'établir que la gratuité de la procédure s'imposerait au regard d'autres normes. En tant qu'il se prévaut de son droit d'obtenir l'assistance judiciaire gratuite, il échoue en outre à démontrer, par une motivation conforme aux exigences en la matière, en quoi l'autorité précédente aurait violé le droit fédéral (soit notamment les art. 29 al. 3 Cst. et 136 CPP) en rejetant une telle requête. Faute d'argumentation claire, on ne voit au surplus pas à quel moment - notamment au cours de la procédure cantonale de recours - le recourant aurait été privé de faire valoir ses droits en raison d'une situation de handicap, respectivement se serait vu refuser un aménagement. Il ne précise du reste pas à satisfaction de droit quels aménagements il aurait sollicités des instances cantonales, ni précisément sur quoi porterait tout éventuel déni de justice ou toute violation de son droit d'être entendu.”
Art. 10 Abs. 1 BehiG findet auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anwendung.
“Zusammenfassend ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass der Kostenschluss der BKD aufzuheben ist. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Art. 10 Abs. 1 BehiG gilt auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht (VGE 2019/194 vom”
“Zusammenfassend ist die Beschwerde dahin gutzuheissen, dass der Kostenschluss der BKD aufzuheben ist. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Art. 10 Abs. 1 BehiG gilt auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht (VGE 2019/194 vom”
Die Kostenpflicht nach Art. 10 Abs. 2 BehiG setzt ein vorwerfbares Prozessverhalten («mutwillig oder leichtsinnig») voraus. Aus dem Wortlaut in den drei Amtssprachen sowie aus der Entstehungsgeschichte ergeben sich nach der Rechtsprechung keine weiteren Anhaltspunkte für den Normsinn.
“Der Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 BehiG ist in allen drei Amtssprachen im Wesentlichen sinngleich. Die Kostenpflicht wird ausgelöst durch ein vorwerfbares Prozessgebaren ("mutwillig oder leichtsinnig"; "de manière téméraire ou témoigne de légèreté"; "in modo temerario o con leggerezza"). Weitergehende Anhaltspunkte für den Normsinn können dem Wortlaut nicht abgewonnen werden.”
“Das BehiG entstand als indirekter Gegenvorschlag auf die Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" (vgl. Botschaft zur Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen, BBl 2001 1715 ff.). Der bundesrätliche Entwurf enthielt keine Bestimmung zur Kostenpflicht von Verfahren nach dem BehiG. Erst im Verlauf der parlamentarischen Diskussion kam diese Thematik auf. Die zuständige Kommission des Nationalrats schlug in der Sitzung vom 25. November 2002 eine entsprechende Bestimmung vor, die materiell Art. 10 Abs. 2 BehiG entspricht (Art. 7d: "Les procédures aux articles 7 et 7a sont en principe gratuites. Des frais de procédures peuvent toutefois être mis à la charge de la partie qui agit de manière téméraire ou témoigne de légèreté"), und welche diskussionslos angenommen wurde (AB N 2002 1728). Der Stände- schloss sich dem Nationalrat an, ohne dass die Kostenpflicht problematisiert worden wäre (AB S 2002 1072). Auch aus der Entstehungsgeschichte ergeben sich demnach keine weiterführenden Hinweise auf den Normsinn.”
Verfahren nach Art. 7 und Art. 8 BehiG gelten nach der Praxis grundsätzlich als unentgeltlich. In den zitierten Entscheiden werden die Verfahrenskosten demzufolge regelmässig auf die Gerichtskasse bzw. Staatskasse genommen. Parteientschädigungen werden in den genannten Fällen nicht zugesprochen.
“Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen.”
“Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Damit erübrigt es sich, auf den vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihm für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen habe. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinne von Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Davon erfasst sind unter anderem Streitigkeiten über den benachteiligungsfreien Zugang zur Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG; Urteile 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 8.2.1; 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 6.1). Mit der sachverhaltlich erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit liegt ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor (vgl. Urteil 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.2). Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG jedoch die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, welche für die Ansprüche nach Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG). Demgemäss sind dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen, wobei diese seine Eltern zu tragen haben (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 6). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Art. 10 Abs. 1 BehiG steht unter dem Vorbehalt von Art. 10 Abs. 2: Letzterer ermöglicht die Auferlegung von Verfahrenskosten bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten. Die genaue Abgrenzung dessen, was als mutwillig oder leichtsinnig gilt, ist in der Praxis Gegenstand der Auslegung.
“Die Verfahren vor der ETH-Beschwerdekommission und vor dem Bundesverwaltungsgericht fielen unstrittig in den Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3). Nach Art. 10 Abs. 1 BehiG sind diese Verfahren grundsätzlich unentgeltlich. Nach Art. 10 Abs. 2 BehiG kann jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Verfahrenskosten auferlegt werden. Fraglich ist, was unter einem mutwilligen oder leichtsinnigen Verhalten zu verstehen ist.”
“Die Verfahren vor der ETH-Beschwerdekommission und vor dem Bundesverwaltungsgericht fielen unstrittig in den Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes (BehiG, SR 151.3). Nach Art. 10 Abs. 1 BehiG sind diese Verfahren grundsätzlich unentgeltlich. Nach Art. 10 Abs. 2 BehiG kann jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Verfahrenskosten auferlegt werden. Fraglich ist, was unter einem mutwilligen oder leichtsinnigen Verhalten zu verstehen ist.”
“Die Verfahren vor der ETH-Beschwerdekommission und vor dem Bundesverwaltungsgericht fielen unstrittig in den Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3). Nach Art. 10 Abs. 1 BehiG sind diese Verfahren grundsätzlich unentgeltlich. Nach Art. 10 Abs. 2 BehiG kann jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Verfahrenskosten auferlegt werden. Fraglich ist, was unter einem mutwilligen oder leichtsinnigen Verhalten zu verstehen ist.”
Hochbegabung bzw. besondere Begabung begründet nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine «Behinderung» im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG. Fehlt daher ein Anspruch nach Art. 7 oder 8 BehiG, ist Art. 10 Abs. 1 BehiG (die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der Verfahren) nicht anwendbar.
“4 Damit liegt eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor, zumal diese die Entscheidrelevanz ihrer Ausführungen vom 30. August 2023 sowie der Beilage nachvollziehbar aufzeigen. Ob ihre diesbezüglichen Vorbringen inhaltlich berechtigt sind, muss nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Vorinstanz entscheiden. Das Verwaltungsgericht kann die Gehörsverletzung angesichts seiner eingeschränkten Kognition nicht heilen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 3. Nach dem Gesagten ist der Rekursentscheid vom 31. Januar 2023 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zum neuen Entscheid unter Berücksichtigung der Vernehmlassung der Beschwerdeführenden vom 30. August 2023. 4. Eine besondere Begabung ist keine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3). Damit gebricht es bei den Beschwerdeführenden bzw. bei ihrem Sohn an einem Anspruch nach Art. 7 oder Art. 8 BehiG und ist Art. 10 Abs. 1 BehiG betreffend die grundsätzliche Kostenfreiheit nicht anzuwenden (BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011, E. 3.3 ff.). Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneutem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird. Ausgangsgemäss sind die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens deshalb dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dies entspricht im konkreten Fall auch dem Verursacherprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG), war doch die Missachtung der Weiterleitungspflicht der Grund dafür, dass die Vorinstanz die Vernehmlassung nicht berücksichtigen konnte. 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art.”
“Hochbegabung ist keine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG. Damit gebricht es bei den Beschwerdeführenden bzw. bei ihrem Sohn an einem Anspruch nach Art. 7 oder Art. 8 BehiG, und ist Art. 10 Abs. 1 BehiG betreffend die grundsätzliche Kostenfreiheit nicht anzuwenden (BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011, E. 3.3 ff.). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 14 VRG). Ihnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenso ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen, denn dem Gemeinwesen steht in der Regel keine solche zu und es liegen hier keine besonderen Umstände vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten (vgl. VGr, 18. März 2021, VB.2020.00628, E. 6.3 mit Hinweis).”
“In materieller Hinsicht war aufgrund ihrer Beschwerde eine Kostenübernahme für eine spezialisierte Schule aufgrund der Hochbegabung von A.________ zu beurteilen. Indes ist Hochbegabung keine Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG (siehe oben E. 4.2). Dieser Begriff setzt eine Beeinträchtigung einer gewisser Schwere voraus. Der Umstand, dass – wie in der Beschwerde ausgeführt wird und auch aus den Akten hervorgeht – A.________ ein heterogenes Profil mit Hochbegabung und ADHS aufweist, mag daran nichts zu ändern. So haben insbesondere mögliche mit ADHS verbundene emotionale oder soziale Schwächen sowie Befindlichkeitsbeeinträchtigungen auch nicht das notwendige Gewicht, um von diesem Gesetz erfasst zu werden (vgl. zum Ganzen BGer 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Zudem legen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde zwar dar, dass A.________ an sozialen und emotionalen Beeinträchtigungen leidet, führen dies aber darauf zurück, dass er in der Schule unterfordert und damit nicht am Platz sei. Damit fehlt es vorliegend von Vornherein an einem Anspruch nach Art. 7 oder 8 BehiG und Art. 10 Abs. 1 BehiG betreffend die grundsätzliche Kostenfreiheit entsprechender Verfahren (siehe Urteil BGer 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.4 f.). Demnach sind die Gerichtskosten, die auf CHF 1'500.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Saldo von CHF 1'000.- ist ihnen zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet und der entsprechende Antrag der Beschwerdeführer ist daher abzuweisen (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 1'000.- wird ihnen zurückerstattet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden.”
Prüfungs- und Überprüfungsmassstab: Der Begriff der Mutwilligkeit folgt dem Bundesrecht. Das Bundesgericht überprüft daher mit freier Kognition, ob die Vorinstanz Art. 10 Abs. 2 BehiG richtig ausgelegt und angewendet hat.
“Das Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen nach Art. 2 Abs. 5 BehiG ist grundsätzlich kostenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 10 Abs. 2 BehiG). Der Begriff der Mutwilligkeit entspringt dem Bundesrecht. Das Bundesgericht prüft daher mit freier Kognition, ob die Vorinstanz Art. 10 Abs. 2 BehiG korrekt auslegte und anwendete.”
Die Kostenbefreiung nach Art. 10 Abs. 1 BehiG gilt nur, wenn die Streitigkeit tatsächlich auf einem Recht aus Art. 7 oder 8 BehiG beruht. Wer sich auf diese Bestimmungen beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen dieses Rechts; andernfalls können ihm gemäss Art. 10 Abs. 2 BehiG Verfahrenskosten auferlegt werden.
“109) prévoit que les États Parties assurent l'accès effectif des personnes handicapées à la justice, sur la base de l'égalité avec les autres, y compris par le biais d'aménagements procéduraux et d'aménagements en fonction de l'âge, afin de faciliter leur participation effective, directe ou indirecte, notamment en tant que témoins, à toutes les procédures judiciaires, y compris au stade de l'enquête et aux autres stades préliminaires (ch. 1); afin d'aider à assurer l'accès effectif des personnes handicapées à la justice, les États Parties favorisent une formation appropriée des personnels concourant à l'administration de la justice, y compris les personnels de police et les personnels pénitentiaires (ch. 2). Selon l'art. 10 al. 1 LHand, les procédures prévues aux art. 7 (droit subjectifs en matière de constructions, d'équipements ou de véhicules) et 8 (droits subjectifs en matière de prestations) LHand sont gratuites. Des frais de procédure peuvent être mis à la charge de la partie qui agit de manière téméraire ou témoigne de légèreté (art. 10 al. 2 LHand). Pour la procédure devant le Tribunal fédéral, les frais judiciaires sont régis par la LTF (art. 10 al. 3 LHand). De manière similaire à ce qui prévaut en cas d'application de l'art. 13 al. 5 de la loi fédérale du 24 mars 1995 sur l'égalité entre femmes et hommes (LEg; RS 151.1), respectivement de l'art. 114 CPC (voir ATF 135 III 470 consid. 1.2 et 3; 131 III 451 consid. 3; 124 I 223 consid. 3; arrêt 2A.400/2005 du 19 décembre 2005 consid. 2), l'art. 10 LHand est applicable à condition que la cause relève effectivement d'un droit découlant des art. 7 et 8 LHand et pas uniquement d'une problématique pouvant avoir, dans une certaine mesure, un lien avec le handicap. Il appartient à celui qui invoque les dispositions précitées de démontrer l'existence de ce droit et pourquoi il peut s'en prévaloir (arrêt 2C_686/2012 du 13 juin 2013 consid. 6.1 et les arrêts cités).”
Die Kostenpflicht nach Art. 10 Abs. 2 BehiG setzt nach der Rechtsprechung eine objektive und eine subjektive Komponente voraus. Objektiv nimmt die Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt ein. Subjektiv muss dieses Vorgehen der Partei vorwerfbar sein; der Vorwurf lautet vereinfacht, sie „hätte es besser wissen müssen“. Erst die Kombination beider Komponenten rechtfertigt die Auferlegung von Verfahrenskosten.
“Im ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 2C_313/2023 setzte sich das Bundesgericht näher mit dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck von Art. 10 Abs. 2 BehiG auseinander. Zusammengefasst kam es zum Ergebnis, die Kostenpflicht bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung sei zu bejahen, wenn eine Partei in objektiver Hinsicht einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt vertritt und ihr dieses Vorgehen in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist. Eine mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei "hätte es besser wissen können", sie beschreitet aber ungeachtet dessen den Rechtsweg (vgl. Urteil 2C_313/2023 vom 19. April 2024 E. 5.6; 9C_62/2022 vom 22. November 2022 E. 5.1).”
“Um Wertungswidersprüche zu vermeiden und eine über formale Grenzen der Rechtsgebiete hinausreichende kohärente Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verfahrensrecht zu gewährleisten, ist für die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 BehiG von der zitierten Rechtsprechung (E. 5.4 f.) auszugehen. Daraus ergibt sich zunächst, dass begrifflich nicht zwischen "mutwilliger" und "leichtsinniger" Prozessführung zu unterscheiden ist. Eine entsprechende Abgrenzung wäre ohnedies nur schwer möglich. Die Kostenpflicht nach Art. 10 Abs. 2 BehiG setzt sodann eine objektive und eine subjektive Komponente voraus. Erst die Kombination dieser beiden Komponenten rechtfertigt die Sanktion. In objektiver Hinsicht vertritt eine mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt. In subjektiver Hinsicht muss ihr dieses Vorgehen vorwerfbar sein. Die mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei trifft subjektiv den Vorwurf, sie "hätte es besser wissen müssen". Massstab ist der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. E. 5.4 f.).”
Fehlt ein Anspruch nach Art. 7 oder Art. 8 BehiG, findet Art. 10 Abs. 1 BehiG (die grundsätzliche Kostenfreiheit) keine Anwendung; in solchen Fällen können die Kosten des Verfahrens dem Unterliegenden auferlegt werden.
“4 Damit liegt eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor, zumal diese die Entscheidrelevanz ihrer Ausführungen vom 30. August 2023 sowie der Beilage nachvollziehbar aufzeigen. Ob ihre diesbezüglichen Vorbringen inhaltlich berechtigt sind, muss nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Vorinstanz entscheiden. Das Verwaltungsgericht kann die Gehörsverletzung angesichts seiner eingeschränkten Kognition nicht heilen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 3. Nach dem Gesagten ist der Rekursentscheid vom 31. Januar 2023 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zum neuen Entscheid unter Berücksichtigung der Vernehmlassung der Beschwerdeführenden vom 30. August 2023. 4. Eine besondere Begabung ist keine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3). Damit gebricht es bei den Beschwerdeführenden bzw. bei ihrem Sohn an einem Anspruch nach Art. 7 oder Art. 8 BehiG und ist Art. 10 Abs. 1 BehiG betreffend die grundsätzliche Kostenfreiheit nicht anzuwenden (BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011, E. 3.3 ff.). Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneutem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird. Ausgangsgemäss sind die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens deshalb dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dies entspricht im konkreten Fall auch dem Verursacherprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG), war doch die Missachtung der Weiterleitungspflicht der Grund dafür, dass die Vorinstanz die Vernehmlassung nicht berücksichtigen konnte. 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art.”
Art. 10 Abs. 2 BehiG darf nicht durch Verweis auf oder Verrechnung mit den Kriterien der unentgeltlichen Rechtspflege ersetzt oder umgangen werden. Eine Kostenauferlegung nach Art. 10 Abs. 2 erfordert eine eigenständige Prüfung des mutwilligen bzw. leichtsinnigen Verhaltens; das Abstellen auf die Kriterien der unentgeltlichen Rechtspflege kann bundesrechtswidrig sein.
“Demnach liegt keine "res iudicata" vor und dem Beschwerdeführer kann in subjektiver Hinsicht kein mutwilliges Verhalten im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BehiG angelastet werden. Indem das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Kriterien der unentgeltlichen Rechtspflege dem Beschwerdeführer gleichwohl Kosten auferlegte, hat es Art. 10 Abs. 2 BehiG bundesrechtswidrig angewendet. Die Beschwerde ist insofern begründet.”
“Demnach liegt keine "res iudicata" vor und dem Beschwerdeführer kann in subjektiver Hinsicht kein mutwilliges Verhalten im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BehiG angelastet werden. Indem das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Kriterien der unentgeltlichen Rechtspflege dem Beschwerdeführer gleichwohl Kosten auferlegte, hat es Art. 10 Abs. 2 BehiG bundesrechtswidrig angewendet. Die Beschwerde ist insofern begründet.”
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