12 commentaries
Die BehiV präzisiert die in Art. 11 Abs. 1 BehiG vorgesehene Interessenabwägung. Nach Art. 6 BehiV sind namentlich die Zahl der Personen, die die Baute oder Anlage benutzen, sowie deren Bedeutung für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. Art. 11 Abs. 1 BehiG nennt als mögliche Gegeninteressen insbesondere den Umwelt‑/Natur‑ und Heimatschutz sowie die Verkehrs- und Betriebssicherheit (nebst weiteren genannten Kriterien wie dem wirtschaftlichen Aufwand).
“Das Behindertengleichstellungsgesetz gilt unter anderem für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird (Art. 3 lit. a BehiG). Die Pflicht, beim Bau oder bei der Erneuerung eine Benachteiligung zu unterlassen, entfällt, wenn die Benachteiligung sachlich gerechtfertigt (Art. 2 Abs. 2 BehiG) und verhältnismässig ist (Art. 11 f. BehiG). Zur Verhältnismässigkeit sieht Art. 11 Abs. 1 BehiG unter anderem vor, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung nicht anordnet, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis zu Interessen des Natur- und Heimatschutzes steht (lit. b). In der Verordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV; SR 151.31) wird die in Art. 11 Abs. 1 BehiG vorgesehene Interessenabwägung weiter strukuriert. Berücksichtigt werden muss nach Art. 6 BehiV namentlich die Zahl der Personen, welche die Baute oder Anlage benutzen (Abs. 1 lit. a), die Bedeutung der Baute oder Anlage für die Menschen mit Behinderungen (Abs. 1 lit.”
“Weiter fordert der in Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden. Art. 7 ff. BehiG regelt die Rechtsansprüche der Betroffenen im Falle einer Benachteiligung nach Art. 2 BehiG, welche grundsätzlich auf Unterlassung bzw. Beseitigung der Benachteiligung zielen. Art. 11 Abs. 1 BehiG konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip im Bereich des Behindertengleichstellungsrechts nun aber dahingehend, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung nicht anordnet, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere zum wirtschaftlichen Aufwand, zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes oder zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit. Als weitere Kriterien, welchen im Rahmen der Interessenabwägung einzelfallweise Rechnung zu tragen ist, nennen Gesetz- und Verordnungsgeber bezüglich Haltestellen des öffentlichen Verkehrs namentlich ihre allgemeine Wichtigkeit als Umsteigemöglichkeit auf andere öffentliche Verkehrsmittel (Art. 15 Abs. 1 lit. a aVböV), die Zahl der Benützer einer Haltestelle (Art. 15 Abs. 1 lit. b aVböV) sowie die Bedeutung der Haltestelle für Behinderte und deren Bedürfnisse (Art. 15 Abs. 1 lit. c aVböV). In BVGE 2008/58 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Gründe der Betriebssicherheit gegen eine behindertengerechte Ausgestaltung der Perronhöhe sprechen (E.”
Bei denkmalgeschützten Objekten ist dem Interesse des Heimatschutzes im Rahmen der nach Art. 11 Abs. 1 BehiG (in Verbindung mit Art. 6 BehiV) vorzunehmenden Interessenabwägung eine entsprechend starke Gewichtung beizumessen.
“Der qualifizierte Schutz dieser Bestimmung, der zur Folge hätte, dass der Forderung des Beschwerdeführers höchstens dann Erfolg beschieden sein könnte, wenn die behindertengerechte Ausgestaltung des "Platzes im Platz" als von nationaler Bedeutung eingestuft werden könnte, kommt deshalb nicht zum Tragen (vgl. zum Begriff der nationalen Bedeutung das zur publ. vorgesehene Urteil 1C_327/2022 vom 7. November 2023 E. 4.5.1 mit Hinweis). Dies bedeutet allerdings nicht, dass wegen der bestehenden Beeinträchtigungen bzw. des teilweisen Verlusts der ursprünglichen Substanz das Interesse am Ortsbild und Denkmalschutz dahinfallen würde. Bereits der Umstand, dass das Schutzziel "Erhalten der Substanz" nach dem Ausgeführten beinhaltet, bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen, zeigt auf, dass solche Beeinträchtigungen die objektspezifischen Schutzziele nicht relativieren. Es bestehen damit keine triftigen Gründe, von der gutachterlichen Einschätzung, wonach die Verwendung von geschliffenen Steinen und Mörtel eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts bedeuten würde, abzuweichen. Dem ist durch eine entsprechend starke Gewichtung der Interessen des Heimatschutzes im Rahmen der von Art. 11 Abs. 1 BehiG und Art. 6 BehiV vorgesehenen Interessenabwägung Rechnung zu tragen.”
“Der qualifizierte Schutz dieser Bestimmung, der zur Folge hätte, dass der Forderung des Beschwerdeführers höchstens dann Erfolg beschieden sein könnte, wenn die behindertengerechte Ausgestaltung des "Platzes im Platz" als von nationaler Bedeutung eingestuft werden könnte, kommt deshalb nicht zum Tragen (vgl. zum Begriff der nationalen Bedeutung das zur publ. vorgesehene Urteil 1C_327/2022 vom 7. November 2023 E. 4.5.1 mit Hinweis). Dies bedeutet allerdings nicht, dass wegen der bestehenden Beeinträchtigungen bzw. des teilweisen Verlusts der ursprünglichen Substanz das Interesse am Ortsbild und Denkmalschutz dahinfallen würde. Bereits der Umstand, dass das Schutzziel "Erhalten der Substanz" nach dem Ausgeführten beinhaltet, bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen, zeigt auf, dass solche Beeinträchtigungen die objektspezifischen Schutzziele nicht relativieren. Es bestehen damit keine triftigen Gründe, von der gutachterlichen Einschätzung, wonach die Verwendung von geschliffenen Steinen und Mörtel eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts bedeuten würde, abzuweichen. Dem ist durch eine entsprechend starke Gewichtung der Interessen des Heimatschutzes im Rahmen der von Art. 11 Abs. 1 BehiG und Art. 6 BehiV vorgesehenen Interessenabwägung Rechnung zu tragen.”
Bei der Interessenabwägung nach Art. 11 Abs. 1 kann auf die in Art. 12 genannten Kostenschwellen Bezug genommen werden: Überschreiten die zur Beseitigung der Benachteiligung erforderlichen Aufwendungen 5 % der Gebäudeversicherungswerte bzw. des Neuwerts der Anlage oder 20 % der Renovationskosten, kommt dies nach Art. 12 als Hinweis auf ein Missverhältnis in Betracht.
“1 LHand, toute personne qui subit une inégalité au sens de l'art. 2 al. 3 LHand peut en cas de construction ou de rénovation d'une construction ou d'une installation au sens de l'art. 3 let. a, c ou d demander à l'autorité compétente, dans la procédure d'autorisation de construire, qu'on s'abstienne de l'inégalité (let. a). Cependant, l'art. 11 LHand prévoit de tenir compte du principe de la proportionnalité (cf. aussi art. 6 de l'ordonnance sur l'égalité pour les handicapés, OHand; RS 151.31). Son alinéa premier est formulé comme suit: "1 Le tribunal ou l'autorité administrative n'ordonnent pas l'élimination de l'inégalité lorsqu'il y a disproportion entre l'avantage qui serait procuré aux personnes handicapées et notamment: a. la dépense qui en résulterait; b. l'atteinte qui serait portée à l'environnement, à la nature ou au patrimoine; c. l'atteinte qui serait portée à la sécurité du trafic ou de l'exploitation." Quant à l’art. 12 LHand, il prévoit que lorsqu’ils procèdent à la pesée des intérêts prévue à l’art. 11 al. 1 LHand, le tribunal ou l’autorité administrative n’ordonnent pas l’élimination de l’inégalité dans l’accès à une construction, si la dépense qui en résulterait dépasse 5 % de la valeur d’assurance du bâtiment ou la valeur à neuf de l’installation ou 20 % des frais de rénovation (cf. aussi art. 7 OHand).”
“1 LHand, toute personne qui subit une inégalité au sens de l'art. 2 al. 3 LHand peut en cas de construction ou de rénovation d'une construction ou d'une installation au sens de l'art. 3 let. a, c ou d demander à l'autorité compétente, dans la procédure d'autorisation de construire, qu'on s'abstienne de l'inégalité (let. a). Cependant, l'art. 11 LHand prévoit de tenir compte du principe de la proportionnalité (cf. aussi art. 6 OHand sur la pesée des intérêts). Son alinéa premier est formulé comme suit: "1 Le tribunal ou l'autorité administrative n'ordonnent pas l'élimination de l'inégalité lorsqu'il y a disproportion entre l'avantage qui serait procuré aux personnes handicapées et notamment: a. la dépense qui en résulterait; b. l'atteinte qui serait portée à l'environnement, à la nature ou au patrimoine; c. l'atteinte qui serait portée à la sécurité du trafic ou de l'exploitation." Quant à l’art. 12 LHand, il prévoit que lorsqu’ils procèdent à la pesée des intérêts prévue à l’art. 11 al. 1 LHand, le tribunal ou l’autorité administrative n’ordonnent pas l’élimination de l’inégalité dans l’accès à une construction, si la dépense qui en résulterait dépasse 5 % de la valeur d’assurance du bâtiment ou la valeur à neuf de l’installation ou 20 % des frais de rénovation (cf. aussi art. 7 OHand).”
Bei kostenintensiven staatlich finanzierten Leistungen ist eine Kosten‑Nutzen‑Prüfung vorzunehmen. Staatlich finanzierte Assistenz kommt nur in Frage, wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Aufwand und dem damit erzielten Gewinn an Bildungschancengleichheit besteht; dabei ist zu beachten, dass staatliche Mittel begrenzt sind und eine möglichst gerechte Verteilung anzustreben ist.
“Drittens sind die privaten Interessen den durch die staatliche Leistung tangierten Interessen gegenüberzustellen. Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht zum wirtschaftlichen Aufwand (Art. 11 Abs. 1 lit. a BehiG). Wie in anderen Bereichen staatlicher Leistungen kann auch im Bereich der Hochschulbildung das staatliche Leistungsangebot nicht ohne Rücksicht auf Kostenüberlegungen ausgestaltet werden (BGE 138 I 162 E. 4.6.2; Observation générale, a.a.O., § 29; vgl. auch BGE 145 V 116 E. 5.1 sowie die Rechtsprechung des EGMR in E. 4.4.4 hiervor). Da staatliche Mittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen, ist eine möglichst rechtsgleiche Verteilung anzustreben (BGE 136 V 395 E. 7.7). Eine staatlich finanzierte Assistenz kann daher nur in Frage kommen, wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Kosten und dem damit erzielten Gewinn an Bildungschancengleichheit besteht. Zudem stellt das Ziel einer qualitativ hochwertigen Bildung ein öffentliches Interesse dar (dazu STEPHAN HÖRDEGEN, Grundziele und -werte der "neuen" Bildungsverfassung, ZBl 108/2007, S. 133), das innerhalb der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten ist. Nach der Rechtsprechung darf eine Massnahme des Nachteilsausgleichs nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (vgl.”
“Drittens sind die privaten Interessen den durch die staatliche Leistung tangierten Interessen gegenüberzustellen. Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht zum wirtschaftlichen Aufwand (Art. 11 Abs. 1 lit. a BehiG). Wie in anderen Bereichen staatlicher Leistungen kann auch im Bereich der Hochschulbildung das staatliche Leistungsangebot nicht ohne Rücksicht auf Kostenüberlegungen ausgestaltet werden (BGE 138 I 162 E. 4.6.2; Observation générale, a.a.O., § 29; vgl. auch BGE 145 V 116 E. 5.1 sowie die Rechtsprechung des EGMR in E. 4.4.4 hiervor). Da staatliche Mittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen, ist eine möglichst rechtsgleiche Verteilung anzustreben (BGE 136 V 395 E. 7.7). Eine staatlich finanzierte Assistenz kann daher nur in Frage kommen, wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Kosten und dem damit erzielten Gewinn an Bildungschancengleichheit besteht. Zudem stellt das Ziel einer qualitativ hochwertigen Bildung ein öffentliches Interesse dar (dazu STEPHAN HÖRDEGEN, Grundziele und -werte der "neuen" Bildungsverfassung, ZBl 108/2007, S. 133), das innerhalb der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten ist. Nach der Rechtsprechung darf eine Massnahme des Nachteilsausgleichs nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (vgl.”
Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit zu prüfen; dazu muss sie konkret und detailliert feststellen, welche Kosten die notwendigen Anpassungen verursachen und in welchem prozentualen Verhältnis diese zu Gebäudeversicherungswert/Neuwert der Anlage bzw. zu den Erneuerungskosten stehen. Unsubstantiierten Schätzungen kommt dabei keine genügende Grundlage zu.
“Im Weiteren stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a BehiG ist die Beseitigung einer Benachteiligung namentlich dann nicht anzuordnen, wenn de r für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand steht. Gemäss Art. 12 Abs. 1 BehiG ist bei der Interessenabwägung nach Art. 11 Abs. 1 BehiG dann auf eine Anordnung der Beseitigung zu verzichten, wenn der Aufwand f ür die Anpassung 5% des Gebäudeversicherungswerts bzw. des Neuwerts der Anlage oder 20% der Erneuerungskosten übersteigt. Welche Kosten die notwendigen Anpassungen verursachen, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, da dies von der Vorinstanz nic ht bzw. nicht genügend geprüft wurde. Die unsubstantiierten Schätzungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung bilden keine genügende Grundlage für eine Überprüfung durch das Gericht. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit ist erstinstanzlich durch die Vorinst anz vorzunehmen. Diese wird detailliert zu prüfen haben, welche Kosten die notwendigen Massnahmen verursachen und in welchem prozentualen Verhältnis diese zum Gebäudeversicherungswert bzw.”
“Im Weiteren stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a BehiG ist die Beseitigung einer Benachteiligung namentlich dann nicht anzuordnen, wenn de r für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand steht. Gemäss Art. 12 Abs. 1 BehiG ist bei der Interessenabwägung nach Art. 11 Abs. 1 BehiG dann auf eine Anordnung der Beseitigung zu verzichten, wenn der Aufwand f ür die Anpassung 5% des Gebäudeversicherungswerts bzw. des Neuwerts der Anlage oder 20% der Erneuerungskosten übersteigt. Welche Kosten die notwendigen Anpassungen verursachen, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, da dies von der Vorinstanz nic ht bzw. nicht genügend geprüft wurde. Die unsubstantiierten Schätzungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung bilden keine genügende Grundlage für eine Überprüfung durch das Gericht. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit ist erstinstanzlich durch die Vorinst anz vorzunehmen. Diese wird detailliert zu prüfen haben, welche Kosten die notwendigen Massnahmen verursachen und in welchem prozentualen Verhältnis diese zum Gebäudeversicherungswert bzw. dem Neuwert der Anlage und den Erneuerungskosten stehen.”
Bei baulichen Massnahmen ist eine konkrete Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzunehmen: Der bestehende Bauzustand sowie bereits durchgeführte oder anstehende Sanierungen können die Kosten bzw. Mehrkosten beeinflussen und sind daher bei der Abwägung nach Art. 11 Abs. 1 BehiG zu berücksichtigen. Prüfungsgegenstand ist ferner die Zumutbarkeit der Kosten für die verantwortliche Stelle im Rahmen der Disproportionalitätsprüfung.
“m selon ch. 9.5.2, afin de permettre l'accès aux fauteuils roulants). Il n'est pas contesté que la LHand et les dispositions de la LATC et du RLATC citées plus haut s'appliquent au cas d'espèce, ni que le bâtiment de la constructrice présente actuellement des barrières architecturales. Dans la décision attaquée, la Municipalité a déclaré être consciente que les art. 36 et 38 RLATC n'étaient que partiellement respectés dans le cadre du projet de construction en cause. Elle a toutefois considéré que les conditions de dispense relatives à l'art. 11 al. 1 LHand étaient en partie réunies compte tenu de la disproportion entre l'avantage qui serait procuré aux personnes handicapées et le coût des travaux qui en résulterait en raison des contraintes liées à l'état existant. Elle a par ailleurs assorti le permis de construire de charges obligatoires visant à s'assurer que les différents locaux répondent pour le reste aux exigences en matière d'accessibilité, charges qui devront être exécutées avant la délivrance du permis d'habiter. Les recourants mettent en cause la pesée des intérêts effectuée par la Municipalité. Ils se réfèrent aux seuils chiffrés fixés à l'art. 12 al. 1 LHand permettant de déterminer si la dépense qui résulterait de l'élimination des barrières architecturales est exigible ou pas, et ils reprochent à cet égard à l'autorité de n'avoir avancé aucun montant à l'appui de son appréciation. Ils perdent toutefois de vue que la Cour de céans a déjà eu l'occasion de prononcer que la règle invoquée de l'art. 12 LHand s'applique directement aux seuls bâtiments de la Confédération ou subventionnés par cette dernière, et seulement à titre subsidiaire si les cantons n'ont pas concrétisé ces principes dans le droit cantonal d'exécution.”
“Der wirtschaftliche Aufwand als Rechtfertigungsgrund für die Nichtbeseitigung einer allfälligen Benachteiligung (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a BehiG) wird soweit ersichtlich weder von der Vorinstanz bzw. der ihr angegliederten Fachbehörden noch von den TPF thematisiert. Auch diesbezüglich drängen sich gegebenenfalls Abklärungen der Vorinstanz auf. Soweit ersichtlich scheint jedoch die behindertengerechte Sanierung der Bushaltestellen im Kanton noch nicht weit fortgeschritten zu sein (von 1456 Haltestellen im Kanton weisen gemäss der technischen Entscheidungshilfe des TBA vom 8. April 2019, S. 11 gerade einmal ca. 50 eine Kantenhöhe von 16 cm auf, der Rest 0-12 cm), sodass eine Anpassung der Perronhöhe zum heutigen Zeitpunkt wohl geringere Mehrkosten für den Kanton zur Folge hätte, als wenn bereits zahlreiche Sanierungen vorgenommen worden wären. Auf jeden Fall nicht berücksichtigt werden können die Mehrkosten der Bushaltestelle Briegli, welche aufgrund einer allfälligen Korrektur der Perronhöhe anfallen würden, da die Beschwerdegegnerin mit der vorzeitigen Bewilligung vom 19. November 2015 explizit darauf hingewiesen wurde, dass sie die Ausführung auf eigenes Risiko vornimmt (vgl.”
“2 LHand, il y a inégalité lorsque les personnes handicapées font l’objet, par rapport aux personnes non handicapées, d’une différence de traitement en droit ou en fait qui les désavantage sans justification objective ou lorsqu’une différence de traitement nécessaire au rétablissement d’une égalité de fait entre les personnes handicapées et les personnes non handicapées fait défaut. Il y a inégalité dans l’accès à une construction, à une installation, à un logement ou à un équipement ou véhicule des transports publics lorsque cet accès est impossible ou difficile aux personnes handicapées pour des raisons d’architecture ou de conception du véhicule (art. 2 al. 3 LHand). Conformément à l’art. 7 al. 2 LHand, toute personne qui subit une inégalité au sens de l’art. 2 al. 3 LHand peut, dans le cas d’un équipement ou d’un véhicule des transports publics au sens de l’art. 3 let. b LHand, demander à l’autorité compétente que l’entreprise concessionnaire élimine l’inégalité ou qu’elle s’en abstienne. Le tribunal ou l’autorité administrative n’ordonne pas l’élimination de l’inégalité lorsqu’il y a disproportion entre l’avantage qui serait procuré aux personnes handicapées et notamment la dépense qui en résulterait, l’atteinte qui serait portée à l’environnement, à la nature ou au patrimoine et l’atteinte qui serait portée à la sécurité du trafic ou de l’exploitation (art. 11 al. 1 LHand). Afin d'assurer aux personnes handicapées des transports publics adaptés à leurs besoins, le Conseil fédéral édicte à l'intention des entreprises concessionnaires des prescriptions sur l'aménagement des véhicules (art. 15 al. 1 let. c LHand). Aux termes de l'art. 15 al. 3 LHand, les prescriptions visées à l'art. 15 al. 1 LHand sont adaptées régulièrement à l'état de la technique ; le Conseil fédéral peut déclarer obligatoires des normes techniques ou d'autre règles établies par des organisations privées. 4.2.5 En application notamment de l'art. 15 LHand, le Conseil fédéral a édicté le 12 novembre 2003 l'OTHand (ordonnance sur les aménagements visant à assurer l'accès des personnes handicapées aux transports publics ; RS 151.34), entrée en vigueur le 1er janvier 2004, qui est destinée à définir la manière dont les transports publics doivent être aménagés pour répondre aux besoins de personnes souffrant de handicap, en déterminant notamment les exigences fonctionnelles imposées aux équipements, aux véhicules et aux prestations de services de transports publics (art.”
Bei schriftlichen Prüfungen kann ein behinderungsangepasster Zeitzuschlag von 15 % gerechtfertigt sein. Die Gerichtsentscheidung stellt fest, dass die Verweigerung eines solchen Zuschlags zu einem mit der Bildungschancengleichheit unvereinbaren, verzerrten Prüfungsergebnis führt und die aussagekräftige Beurteilung des tatsächlich vorhandenen Leistungsniveaus verhindert. Dem Gewähren eines 15%-Zuschlags stehe das öffentliche Interesse an einer qualitativ hochwertigen kaufmännischen Berufsbildung nicht entgegen; es führe zudem nicht zu einer Privilegierung.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 03.12.2024 Berufsbildung, Kaufmann EFZ, Nachteilsausgleich bei Legasthenie. Art. 8 und Art. 63 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 3 lit. f, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 BehiG. Bei der Berufsbildung handelt es sich um eine Bundeskompetenz, womit das BehiG auf die vorliegende Streitigkeit Anwendung findet. Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch die kantonalen Rechtsmittelverfahren sind deshalb von Bundesrechts wegen kostenfrei. Die Verweigerung eines behinderungsangepassten Zeitzuschlags (15 % der ordentlichen Prüfungsdauer) bei schriftlichen Prüfungen führt zu einem mit der Bildungschancengleichheit nicht zu vereinbarenden verzerrten Prüfungsergebnis und verhindert eine aus-sagekräftige Beurteilung des – im Berufsalltag eindrücklich nachgewiesenen – effektiv vorhandenen Bildungs- und Leistungsniveaus des Beschwerdeführers. Vorliegend steht der Gewährung eines im öffentlichen Interesse an der Bildungschancengleichheit liegenden Zeitzuschlags von 15 % bei schriftlichen Prüfungen das öffentliche Interesse an einer qualitativ hochwertigen kaufmännischen Berufsbildung nicht entgegen. Zudem führt die Gewährung eines Zeitzuschlags bei den schriftlichen Prüfungen nicht zu einer Privilegierung des Beschwerdeführers bzw.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 03.12.2024 Berufsbildung, Kaufmann EFZ, Nachteilsausgleich bei Legasthenie. Art. 8 und Art. 63 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 3 lit. f, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 BehiG. Bei der Berufsbildung handelt es sich um eine Bundeskompetenz, womit das BehiG auf die vorliegende Streitigkeit Anwendung findet. Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch die kantonalen Rechtsmittelverfahren sind deshalb von Bundesrechts wegen kostenfrei. Die Verweigerung eines behinderungsangepassten Zeitzuschlags (15 % der ordentlichen Prüfungsdauer) bei schriftlichen Prüfungen führt zu einem mit der Bildungschancengleichheit nicht zu vereinbarenden verzerrten Prüfungsergebnis und verhindert eine aus-sagekräftige Beurteilung des – im Berufsalltag eindrücklich nachgewiesenen – effektiv vorhandenen Bildungs- und Leistungsniveaus des Beschwerdeführers. Vorliegend steht der Gewährung eines im öffentlichen Interesse an der Bildungschancengleichheit liegenden Zeitzuschlags von 15 % bei schriftlichen Prüfungen das öffentliche Interesse an einer qualitativ hochwertigen kaufmännischen Berufsbildung nicht entgegen. Zudem führt die Gewährung eines Zeitzuschlags bei den schriftlichen Prüfungen nicht zu einer Privilegierung des Beschwerdeführers bzw.”
Bei Ansprüchen auf Bestellung und Bezahlung einer Assistenz ist nach Art. 11 Abs. 1 BehiG eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Für den Bildungsbereich sind die hierfür massgeblichen Prüfungselemente konkret zu bestimmen, da sie nicht generell-abstrakt festgelegt sind.
“Die gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz gewährten Massnahmen des Nachteilsausgleichs müssen verhältnismässig sein (Art. 11 Abs. 1 BehiG; Urteil 1C_160/2023 vom 7. März 2024 E. 4.4; UHLMANN/BUKOVAC, Das Verhältnismässigkeitsprinzip aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre, in: Uhlmann [Hrsg.], Verhältnismässigkeit als Grundsatz in der Rechtsetzung und Rechtsanwendung, 2019, S. 33 ff., S. 51; SCHEFER/HESS-KLEIN, a.a.O., S. 390; so auch Art. 2 BRK i.V.m. Observation générale, § 28). Der zentralen Bedeutung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Behindertengleichstellungsrecht entsprechend hat die Rechtsetzung die vorzunehmende Abwägung teilweise auf Verordnungsstufe konkretisiert, so etwa für bauliche Massnahmen (Art. 6 Abs. 1 BehiV). Welche Gesichtspunkte im Bildungsbereich ausschlaggebend sein sollen, ist demgegenüber nicht generell-abstrakt determiniert. Es rechtfertigt sich daher, die Elemente der Verhältnismässigkeitsprüfung mit Blick auf den aus Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BehiG abgeleiteten Anspruch auf Bestellung und Bezahlung einer Assistenz zu verdeutlichen.”
Die Massnahmen zum Nachteilsausgleich müssen verhältnismässig sein: Die Beseitigung der Benachteiligung wird nicht angeordnet, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand steht bzw. kein vernünftiges Verhältnis zwischen Kosten und dem damit erzielten Gewinn an Chancengleichheit besteht.
“Massnahmen des Nachteilsausgleichs vorsehen (Urteil 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1; SCHEFER/HESS-KLEIN, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 388 ff.). Sowohl im Prüfungsrecht als auch bei Anpassungen am Bildungsangebot dürfen Massnahmen zum Nachteilsausgleich jedoch nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (vgl. BGE 134 I 105 E. 5; 122 I 130 E. 3c/aa; Urteile 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1; 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; für Prüfungen BGE 147 I 73 E. 6.4.1). Aus Art. 8 Abs. 2 BV folgt kein Anspruch auf Herstellung vollständiger faktischer Gleichheit (BGE 139 II 289 E. 2.2.1; 134 I 105 E. 5). Ausserdem dürfen Anpassungsmassnahmen nicht in eine Überkompensation münden (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.6). Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht zum wirtschaftlichen Aufwand (Art. 11 Abs. 1 lit. a BehiG). Wie in anderen Bereichen staatlicher Leistungen kann auch im Bereich der Hochschulbildung das staatliche Leistungsangebot nicht ohne Rücksicht auf Kostenüberlegungen ausgestaltet werden (BGE 138 I 162 E. 4.6.2; vgl. auch BGE 145 V 116 E. 5.1; Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024 E. 4.6.4 mit Hinweisen). Da staatliche Mittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen, ist eine möglichst rechtsgleiche Verteilung anzustreben (BGE 136 V 395 E. 7.7). Die Zurverfügungstellung eines geräuschlosen Rückzugs- und Ruheraums kann daher nur in Frage kommen, wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Kosten und dem damit erzielten Gewinn an Bildungschancengleichheit besteht.”
“oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (lit. b). Liegt eine Benachteiligung im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BehiG vor, kann die betroffene Person beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG). Solche Massnahmen des Nachteilsausgleichs müssen jedoch verhältnismässig sein (Art. 11 Abs. 1 BehiG).”
Soweit in der vorliegenden Rechtssache geprüft werden muss, ob von der Beseitigung einer Benachteiligung abgesehen werden kann, hat das TBA angemerkt, dass technische Konformitätsziele als «wichtige Gründe» im Sinne von Art. 11 BehiG in Betracht fallen können. Ob dies im konkreten Fall reicht, ist anhand der spezifischen Umstände zu beurteilen.
“In seiner Stellungnahme vom 10. April 2019 hielt das TBA explizit fest, die Verwirklichung einer 22 cm hohen Kante bei dieser Bushaltestelle sei möglich, doch können die "Konformitätsziele" nach Ansicht des TBA auch mit einer einheitlichen Kantenhöhe von 16 cm erreicht werden. So seien die rechtlichen Vorgaben auch bei der geringeren Höhe erfüllt und die Koexistenz von zwei unterschiedlichen Kantenhöhen sei nicht wünschenswert. Sofern sich anlässlich der erneuten Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ergibt, dass die Beibehaltung der Perronhöhe von 16 cm eine Benachteiligung im Sinne des BehiG darstellt, stellt sich damit die Frage, ob die vom TBA erwähnten Konformitätsziele oder andere Argumente wichtige Gründe im Sinne von Art. 11 BehiG darstellen, sodass ausnahmsweise von der Beseitigung der Benachteiligung abgesehen werden könnte.”
Interessen des Natur- und Heimatschutzes können die Anordnung zur Beseitigung unterlaufen, sofern nach der Verhältnismässigkeitsprüfung des Art. 11 Abs. 1 BehiG ein Missverhältnis vorliegt. Bei dieser Prüfung sind die in der BehiV (insb. Art. 6) genannten Kriterien zu berücksichtigen.
“Das Behindertengleichstellungsgesetz gilt unter anderem für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird (Art. 3 lit. a BehiG). Die Pflicht, beim Bau oder bei der Erneuerung eine Benachteiligung zu unterlassen, entfällt, wenn die Benachteiligung sachlich gerechtfertigt (Art. 2 Abs. 2 BehiG) und verhältnismässig ist (Art. 11 f. BehiG). Zur Verhältnismässigkeit sieht Art. 11 Abs. 1 BehiG unter anderem vor, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung nicht anordnet, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis zu Interessen des Natur- und Heimatschutzes steht (lit. b). In der Verordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV; SR 151.31) wird die in Art. 11 Abs. 1 BehiG vorgesehene Interessenabwägung weiter strukuriert. Berücksichtigt werden muss nach Art. 6 BehiV namentlich die Zahl der Personen, welche die Baute oder Anlage benutzen (Abs. 1 lit. a), die Bedeutung der Baute oder Anlage für die Menschen mit Behinderungen (Abs. 1 lit.”
“Das Behindertengleichstellungsgesetz gilt unter anderem für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird (Art. 3 lit. a BehiG). Die Pflicht, beim Bau oder bei der Erneuerung eine Benachteiligung zu unterlassen, entfällt, wenn die Benachteiligung sachlich gerechtfertigt (Art. 2 Abs. 2 BehiG) und verhältnismässig ist (Art. 11 f. BehiG). Zur Verhältnismässigkeit sieht Art. 11 Abs. 1 BehiG unter anderem vor, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung nicht anordnet, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis zu Interessen des Natur- und Heimatschutzes steht (lit. b). In der Verordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV; SR 151.31) wird die in Art. 11 Abs. 1 BehiG vorgesehene Interessenabwägung weiter strukuriert. Berücksichtigt werden muss nach Art. 6 BehiV namentlich die Zahl der Personen, welche die Baute oder Anlage benutzen (Abs. 1 lit. a), die Bedeutung der Baute oder Anlage für die Menschen mit Behinderungen (Abs. 1 lit.”
Die Vorinstanz hat bei der Interessenabwägung nach Art. 11 Abs. 1 BehiG die für die notwendigen Anpassungen anfallenden Kosten detailliert zu ermitteln und das prozentuale Verhältnis dieser Kosten zum Gebäudeversicherungswert bzw. Neuwert der Anlage bzw. zu den Erneuerungskosten festzustellen. Unsubstantiierten Schätzungen ist keine genügende Grundlage beizulegen; die Prüfung der Verhältnismässigkeit ist erstinstanzlich vorzunehmen.
“Im Weiteren stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a BehiG ist die Beseitigung einer Benachteiligung namentlich dann nicht anzuordnen, wenn de r für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand steht. Gemäss Art. 12 Abs. 1 BehiG ist bei der Interessenabwägung nach Art. 11 Abs. 1 BehiG dann auf eine Anordnung der Beseitigung zu verzichten, wenn der Aufwand f ür die Anpassung 5% des Gebäudeversicherungswerts bzw. des Neuwerts der Anlage oder 20% der Erneuerungskosten übersteigt. Welche Kosten die notwendigen Anpassungen verursachen, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, da dies von der Vorinstanz nic ht bzw. nicht genügend geprüft wurde. Die unsubstantiierten Schätzungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung bilden keine genügende Grundlage für eine Überprüfung durch das Gericht. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit ist erstinstanzlich durch die Vorinst anz vorzunehmen. Diese wird detailliert zu prüfen haben, welche Kosten die notwendigen Massnahmen verursachen und in welchem prozentualen Verhältnis diese zum Gebäudeversicherungswert bzw. dem Neuwert der Anlage und den Erneuerungskosten stehen.”
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