Der Bund und die Kantone richten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs Finanzhilfen aus für die Massnahmen nach Artikel 22.
Der Bund legt einen Zahlungsrahmen für eine Zeitspanne von 20 Jahren fest.
Der Bundesrat legt insbesondere die Prioritäten, die Bedingungen und die anwendbaren Sätze für die Finanzhilfen fest.
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