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Art. 20

172.220.113PVO-ETHLegislation From Independent Enterprises And Institutions01.01.2002Originalquelle
  1. Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis auf jeden Zeitpunkt beendet werden.
  2. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung:
    1. bei befristeten Verträgen mit Ablauf der Vertragsdauer;
    2. mit Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 19461über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
    3. durch den Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

Footnotes

  1. SR 831.10

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