Zurück zum Gesetz

Art. 20a

172.220.113PVO-ETHLegislation From Independent Enterprises And Institutions01.01.2002Originalquelle
  1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden:
    1. in den ersten zwei Monaten mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen;
    2. ab dem dritten Monat mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats.
  2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden. Dabei gelten folgende Kündigungsfristen:
    1. ein Monat im ersten Dienstjahr;
    2. drei Monate ab dem zweiten Dienstjahr.
  3. Im Einzelfall kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Diese darf höchstens sechs Monate betragen.
  4. Der Arbeitgeber kann den Angestellten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.