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Kommentare: Art. 20a | Omnilex
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Art. 20a
172.220.113
PVO-ETH
Legislation From Independent Enterprises And Institutions
01.01.2002
Originalquelle
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden:
in den ersten zwei Monaten mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen;
ab dem dritten Monat mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats.
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden. Dabei gelten folgende Kündigungsfristen:
ein Monat im ersten Dienstjahr;
drei Monate ab dem zweiten Dienstjahr.
Im Einzelfall kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Diese darf höchstens sechs Monate betragen.
Der Arbeitgeber kann den Angestellten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.
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PVO-ETH · Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
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