172.220.113PVO-ETHLegislation From Independent Enterprises And Institutions01.01.2002Originalquelle
Bei andauernder ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mittels ordentlicher Kündigung wegen mangelnder Eignung oder Tauglichkeit beendet werden. Die Kündigung erfolgt frühestens:
bei Arbeitsunfähigkeit in den ersten beiden Dienstjahren: auf das Ende einer mindestens 365 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit;
bei Arbeitsunfähigkeit ab dem dritten Dienstjahr: auf das Ende einer mindestens 730 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit.
In Abweichung von Absatz 1 kann das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden:
wenn die Kündigung während der Probezeit erfolgt;
wenn die betroffene Person ihre Mitwirkungspflichten nach Artikel 36a wiederholt verletzt;
nach Ablauf der Sperrfristen nach Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe b des Obligationenrechts1, sofern schon vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Kündigungsgrund ausser jenem der gesundheitlich bedingten mangelnden Eignung oder Tauglichkeit bestand und die Kündigungsabsicht der angestellten Person vor der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben wurde; oder
wenn durch die Invalidenversicherung eine dauernde Teilarbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, sofern der betroffenen Person eine zumutbare Arbeit angeboten wird; in diesem Fall kann die Kündigung frühestens auf den Zeitpunkt des Beginns der Auszahlung der Invalidenrente erfolgen.
Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung der Kündigungsfristen nach Artikel 20a.