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Art. 28

172.220.113PVO-ETHLegislation From Independent Enterprises And Institutions01.01.2002Originalquelle

(Art. 16 BPG)

  1. Der ETH-Rat beschliesst nach Verhandlungen mit den Sozialpartnern im Rahmen der verfügbaren Mittel jährlich, ob und wie auf der Lohnskala nach Anhang 2 die Teuerung ausgeglichen oder eine Reallohnerhöhung gewährt wird.
  2. Bei einer Anpassung der Lohnskala werden insbesondere der Arbeitsmarkt und die Teuerung berücksichtigt.
  3. Entsprechen die vom ETH-Rat beschlossenen Lohnmassnahmen höchstens denjenigen des Bundesrats für das Bundespersonal, so kann auf eine Teilrevision dieser Verordnung verzichtet werden.

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