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Art. 28a

172.220.113PVO-ETHLegislation From Independent Enterprises And Institutions01.01.2002Originalquelle

(Art. 16 BPG)

  1. Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:
    1. den Lohn;
    2. die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage.
  2. Die Institutionen passen folgende Zulagen an, wenn die seit der letzten Anpassung aufgelaufene Teuerung dies rechtfertigt:
    1. die Vergütungen für Sonntags- und Nachtarbeit;
    2. die Vergütungen für Pikettdienst;
    3. die Funktionszulagen;
    4. die Sonderzulagen.

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