Für Wahlen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission gilt die absolute Mehrheit der Stimmen.1
1bis. Die Verwaltungskommission fasst ihre Entscheide mit einfachem Mehr.2
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.
Die nebenamtlichen und die im Teilpensum tätigen hauptamtlichen Richterinnen und Richter haben volles Stimmrecht.
Richterinnen und Richter treten in Angelegenheiten, an denen sie ein persönliches Interesse haben, in den Ausstand.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS 2018 2753;BBl 2017 75277539). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS 2018 2753;BBl 2017 75277539). ↩
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