4 commentaries
Die Vorinstanz entschied nach Auffassung der Beschwerdeführerin als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter statt in der in Art. 21 PatGG vorgesehenen Dreierbesetzung; dies begründet eine mögliche Verletzung der Besetzungsvorschriften. Träfe diese Rüge zu, könnte das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nicht ohne Weiteres durch eine reformatorische Endentscheidung heilen.
“Zunächst ist zu prüfen, ob das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin teilen, einen verfahrensabschliessenden Endentscheid fällen könnte. Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, das Bundesgericht könne sofort einen Endentscheid fällen, nämlich auf die Klage wegen fehlender Prozessvoraussetzungen nicht eintreten. Sie vertritt den Standpunkt, den Beschwerdegegnerinnen mangle es am Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 PatG bzw. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Zudem liege eine abgeurteilte Sache nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO vor. Beides habe die Vorinstanz jedoch verworfen und daher ihr Rechtsbegehren 1 auf Nichteintreten auf die Klage zu Unrecht abgewiesen. Von diesen zwei Prozessvoraussetzungen hänge das Schicksal der ganzen Klage ab. Wenn das Bundesgericht dem Standpunkt der Beschwerdeführerin folge, könne es deshalb sofort einen Endentscheid fällen. Der Präsident des Bundespatentgerichts habe mit der Abweisung des Rechtsbegehrens 1 gemäss beschränkter Klageantwort zwar die Besetzungsvorschriften verletzt, indem er als Einzelrichter über die Frage der Zulässigkeit der Klage entschieden habe. Gemäss Art. 21 PatGG hätte die Vorinstanz zumindest in Dreierbesetzung entscheiden müssen. Insofern habe sie Art. 35 PatGG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 PatGG i.V.m. Art. 21 PatGG und damit auch Art. 30 BV verletzt. Diesen formellen Mangel könne das Bundesgericht aber heilen. Die von der Vorinstanz verletzten Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit, das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerinnen und das Thema einer bereits abgeurteilten Sache beträfen reine Rechtsfragen, die das Bundesgericht frei prüfen und daher ohne Rückweisung direkt selber entscheiden könne. Letzterem kann kaum gefolgt werden, auch wenn sich in der Tat primär Rechtsfragen stellen. Träfe die Rüge der Verletzung der Besetzungsvorschriften zu, wäre mithin der Instruktionsrichter effektiv über seine Zuständigkeiten als Einzelrichter (vgl. Art. 23 PatGG) hinausgegangen, als er das Rechtsbegehren 1 gemäss beschränkter Klageantwort vom 29. April 2024 abwies, dann könnte das Bundesgericht - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht ohne Weiteres reformatorisch entscheiden.”
“Zunächst ist zu prüfen, ob das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin teilen, einen verfahrensabschliessenden Endentscheid fällen könnte. Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, das Bundesgericht könne sofort einen Endentscheid fällen, nämlich auf die Klage wegen fehlender Prozessvoraussetzungen nicht eintreten. Sie vertritt den Standpunkt, den Beschwerdegegnerinnen mangle es am Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 PatG bzw. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Zudem liege eine abgeurteilte Sache nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO vor. Beides habe die Vorinstanz jedoch verworfen und daher ihr Rechtsbegehren 1 auf Nichteintreten auf die Klage zu Unrecht abgewiesen. Von diesen zwei Prozessvoraussetzungen hänge das Schicksal der ganzen Klage ab. Wenn das Bundesgericht dem Standpunkt der Beschwerdeführerin folge, könne es deshalb sofort einen Endentscheid fällen. Der Präsident des Bundespatentgerichts habe mit der Abweisung des Rechtsbegehrens 1 gemäss beschränkter Klageantwort zwar die Besetzungsvorschriften verletzt, indem er als Einzelrichter über die Frage der Zulässigkeit der Klage entschieden habe. Gemäss Art. 21 PatGG hätte die Vorinstanz zumindest in Dreierbesetzung entscheiden müssen. Insofern habe sie Art. 35 PatGG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 PatGG i.V.m. Art. 21 PatGG und damit auch Art. 30 BV verletzt. Diesen formellen Mangel könne das Bundesgericht aber heilen. Die von der Vorinstanz verletzten Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit, das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerinnen und das Thema einer bereits abgeurteilten Sache beträfen reine Rechtsfragen, die das Bundesgericht frei prüfen und daher ohne Rückweisung direkt selber entscheiden könne. Letzterem kann kaum gefolgt werden, auch wenn sich in der Tat primär Rechtsfragen stellen. Träfe die Rüge der Verletzung der Besetzungsvorschriften zu, wäre mithin der Instruktionsrichter effektiv über seine Zuständigkeiten als Einzelrichter (vgl. Art. 23 PatGG) hinausgegangen, als er das Rechtsbegehren 1 gemäss beschränkter Klageantwort vom 29. April 2024 abwies, dann könnte das Bundesgericht - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht ohne Weiteres reformatorisch entscheiden.”
Bei technisch bedeutsamen Sachverhalten gehört der Beizug technisch ausgebildeter Fachrichter zur ordentlichen Dreierbesetzung; dies ist durch Art. 21 PatGG vorgesehen.
“Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob auch der zweite Vorwurf der Beschwerdeführerin berechtigt ist, wonach die Vorinstanz in "eklatanter Weise" Art. 183 ZPO verletzt und daher willkürlich gehandelt und gleichzeitig ihren Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe, weil sie zwei technische Fachrichter beigezogen und auf deren Fachwissen abgestellt habe, ohne dieses den Parteien offen zu legen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich zum Fachwissen des Gerichts vernehmen zu lassen. Immerhin ist dazu zu sagen, dass dem Bundespatentgericht de lege Fachrichter angehören (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht [Patentgerichtsgesetz, PatGG; SR 173.41]) und deren Beizug zur ordentlichen Besetzung gehört (Art. 21 PatGG). Über Gesuche um vorsorgliche Massnahmen entscheidet zwar grundsätzlich der Präsident als Einzelrichter (Art. 23 Abs. 1 lit. b PatGG). Wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es erfordern, kann er aber mit zwei weiteren Richterinnen oder Richtern in Dreierbesetzung entscheiden. Ist das Verständnis eines technischen Sachverhalts für den Entscheid von besonderer Bedeutung, muss in Dreierbesetzung entschieden werden (Art. 23 Abs. 3 PatGG). Soweit im Massnahmeverfahren auf ein Gutachten im Sinne von Art. 37 PatGG verzichtet wird, entfallen auch die diesbezüglichen Anhörungsrechte der Parteien. Der Beizug von zwei Fachrichtern war vorliegend nach Art. 23 Abs. 3 PatGG unstreitig erforderlich. Die Beschwerdegegnerin zeigt zudem in der Beschwerdeantwort auf, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beispielen nicht um eigenes Fachwissen der Vorinstanz im Sinne von Art. 183 Abs. 3 ZPO handelt, das den Parteien im Vorfeld der Urteilsfällung separat hätte offengelegt werden müssen, sondern um die fachliche Würdigung der von den Parteien vorgetragenen Argumente.”
“Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob auch der zweite Vorwurf der Beschwerdeführerin berechtigt ist, wonach die Vorinstanz in "eklatanter Weise" Art. 183 ZPO verletzt und daher willkürlich gehandelt und gleichzeitig ihren Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe, weil sie zwei technische Fachrichter beigezogen und auf deren Fachwissen abgestellt habe, ohne dieses den Parteien offen zu legen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich zum Fachwissen des Gerichts vernehmen zu lassen. Immerhin ist dazu zu sagen, dass dem Bundespatentgericht de lege Fachrichter angehören (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht [Patentgerichtsgesetz, PatGG; SR 173.41]) und deren Beizug zur ordentlichen Besetzung gehört (Art. 21 PatGG). Über Gesuche um vorsorgliche Massnahmen entscheidet zwar grundsätzlich der Präsident als Einzelrichter (Art. 23 Abs. 1 lit. b PatGG). Wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es erfordern, kann er aber mit zwei weiteren Richterinnen oder Richtern in Dreierbesetzung entscheiden. Ist das Verständnis eines technischen Sachverhalts für den Entscheid von besonderer Bedeutung, muss in Dreierbesetzung entschieden werden (Art. 23 Abs. 3 PatGG). Soweit im Massnahmeverfahren auf ein Gutachten im Sinne von Art. 37 PatGG verzichtet wird, entfallen auch die diesbezüglichen Anhörungsrechte der Parteien. Der Beizug von zwei Fachrichtern war vorliegend nach Art. 23 Abs. 3 PatGG unstreitig erforderlich. Die Beschwerdegegnerin zeigt zudem in der Beschwerdeantwort auf, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beispielen nicht um eigenes Fachwissen der Vorinstanz im Sinne von Art. 183 Abs. 3 ZPO handelt, das den Parteien im Vorfeld der Urteilsfällung separat hätte offengelegt werden müssen, sondern um die fachliche Würdigung der von den Parteien vorgetragenen Argumente.”
Bei Verletzung der vorgeschriebenen Dreierbesetzung oder sonstiger Besetzungsfehler ist in der Regel die Rückweisung an die Vorinstanz anzuordnen, damit diese in rechtmässiger (insbesondere dreier) Besetzung neu entscheidet. Ein reformatorischer Endentscheid des Bundesgerichts kommt in solchen Fällen grundsätzlich nicht in Betracht, um den Instanzenzug zu wahren.
“Zunächst ist zu prüfen, ob das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin teilen, einen verfahrensabschliessenden Endentscheid fällen könnte. Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, das Bundesgericht könne sofort einen Endentscheid fällen, nämlich auf die Klage mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintreten. Sie vertritt den Standpunkt, den Beschwerdegegnerinnen mangle es am Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 PatG bzw. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Das habe die Vorinstanz jedoch verworfen und daher ihr Rechtsbegehren 1 auf Nichteintreten auf die Klage zu Unrecht abgewiesen. Von dieser Prozessvoraussetzung hänge das Schicksal der ganzen Klage ab. Wenn das Bundesgericht dem Standpunkt der Beschwerdeführerin folge, könne es deshalb sofort einen Endentscheid fällen. Der Präsident des Bundespatentgerichts habe mit der Abweisung des Rechtsbegehrens 1 gemäss beschränkter Klageantwort zwar die Besetzungsvorschriften verletzt, indem er als Einzelrichter über die Frage des Rechtsschutzinteresses abschliessend entschieden habe. Gemäss Art. 21 PatGG hätte die Vorinstanz zumindest in Dreierbesetzung entscheiden müssen. Insofern habe sie Art. 35 PatGG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 PatGG i.V.m. Art. 21 PatGG und damit auch Art. 30 BV verletzt. Die von der Vorinstanz verletzten Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit und das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerinnen beträfen reine Rechtsfragen, die das Bundesgericht frei prüfen und daher ohne Rückweisung direkt selber entscheiden könne. Letzterem kann kaum gefolgt werden, auch wenn sich in der Tat primär Rechtsfragen stellen. Träfe die Rüge der Verletzung der Besetzungsvorschriften zu, wäre mithin der Instruktionsrichter effektiv über seine Zuständigkeiten als Einzelrichter (vgl. Art. 23 PatGG) hinausgegangen, als er das Rechtsbegehren 1 gemäss beschränkter Klageantwort vom 29. April 2024 abwies, dann könnte das Bundesgericht - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht ohne Weiteres reformatorisch entscheiden. Vielmehr wäre die Sache in diesem Fall zur Wahrung des Instanzenzuges an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in der rechtmässigen Besetzung über die Frage des Rechtsschutzinteresses und damit des Eintretens auf die Klage entscheide, zumal das Bundespatentgericht in seinem Zuständigkeitsbereich als einzige Instanz vor dem Bundesgericht fungiert.”
“Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, das Bundesgericht könne sofort einen Endentscheid fällen, nämlich auf die Klage wegen fehlender Prozessvoraussetzungen nicht eintreten. Sie vertritt den Standpunkt, den Beschwerdegegnerinnen mangle es am Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 PatG bzw. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Zudem liege eine abgeurteilte Sache nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO vor. Beides habe die Vorinstanz jedoch verworfen und daher ihr Rechtsbegehren 1 auf Nichteintreten auf die Klage zu Unrecht abgewiesen. Von diesen zwei Prozessvoraussetzungen hänge das Schicksal der ganzen Klage ab. Wenn das Bundesgericht dem Standpunkt der Beschwerdeführerin folge, könne es deshalb sofort einen Endentscheid fällen. Der Präsident des Bundespatentgerichts habe mit der Abweisung des Rechtsbegehrens 1 gemäss beschränkter Klageantwort zwar die Besetzungsvorschriften verletzt, indem er als Einzelrichter über die Frage der Zulässigkeit der Klage entschieden habe. Gemäss Art. 21 PatGG hätte die Vorinstanz zumindest in Dreierbesetzung entscheiden müssen. Insofern habe sie Art. 35 PatGG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 PatGG i.V.m. Art. 21 PatGG und damit auch Art. 30 BV verletzt. Diesen formellen Mangel könne das Bundesgericht aber heilen. Die von der Vorinstanz verletzten Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit, das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerinnen und das Thema einer bereits abgeurteilten Sache beträfen reine Rechtsfragen, die das Bundesgericht frei prüfen und daher ohne Rückweisung direkt selber entscheiden könne. Letzterem kann kaum gefolgt werden, auch wenn sich in der Tat primär Rechtsfragen stellen. Träfe die Rüge der Verletzung der Besetzungsvorschriften zu, wäre mithin der Instruktionsrichter effektiv über seine Zuständigkeiten als Einzelrichter (vgl. Art. 23 PatGG) hinausgegangen, als er das Rechtsbegehren 1 gemäss beschränkter Klageantwort vom 29. April 2024 abwies, dann könnte das Bundesgericht - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht ohne Weiteres reformatorisch entscheiden. Vielmehr wäre die Sache in diesem Fall zur Wahrung des Instanzenzuges an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in der rechtmässigen Besetzung über die Frage des Eintretens auf die Klage entscheide, zumal das Bundespatentgericht in seinem Zuständigkeitsbereich als einzige Instanz vor dem Bundesgericht fungiert.”
Nichtigkeitsfolgen wegen Zuständigkeits- oder Besetzungsfehlern kommen nur in Frage, wenn der Fehler offenkundig und besonders schwerwiegend ist. Als Beispiel nennt die Rechtsprechung Fälle, in denen eine Behörde ausserhalb jeglicher sachlicher und funktionellen Zuständigkeit entscheidet. Blosse Abweichungen in der Besetzung führen in der Regel nicht zur Nichtigkeit; zudem darf die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht gefährden.
“Für den Fall der mangelnden Anfechtbarkeit stellt die Beschwerdeführerin den Eventualantrag, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. Sie begründet diesen Antrag mit einem Besetzungsfehler (Einzelrichter statt Dreier- oder Fünferbesetzung), worin sie eine Verletzung von Art. 35 Abs. 1 PatGG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 PatGG i.V.m. Art. 21 PatGG sowie eine Verletzung von Art. 30 BV erblickt. Zuständigkeitsfehler führen nur zur Nichtigkeit, wenn sie offensichtlich und besonders schwerwiegend sind und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gefährdet ist (Urteil 4D_75/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2; allgemein BGE 145 III 436 E. 4 mit Hinweisen). Das kann etwa zutreffen, wenn eine Behörde ausserhalb jeglicher sachlichen und funktionellen Zuständigkeit entscheidet (z.B. eine Baubewilligungsbehörde erlässt eine Steuerverfügung), nicht aber wenn ihr im betreffenden Gebiet allgemein Zuständigkeit zukommt (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; 127 II 32 E. 3g; Urteile 5A_737/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3.1; 2C_522/2007 vom 28. April 2008 E. 3.6). Von einem derartigen Zuständigkeitsfehler kann vorliegend keine Rede sein. Der Vorinstanz fehlt es keineswegs grundsätzlich an der Zuständigkeit, ist das Bundespatentgericht doch klarerweise für die Patentnichtigkeitsklage der Beschwerdegegnerinnen zuständig (Art. 26 PatGG).”
“Für den Fall der mangelnden Anfechtbarkeit stellt die Beschwerdeführerin den Eventualantrag, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. Sie begründet diesen Antrag mit einem Besetzungsfehler (Einzelrichter statt Dreier- oder Fünferbesetzung), worin sie eine Verletzung von Art. 35 Abs. 1 PatGG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 PatGG i.V.m. Art. 21 PatGG sowie eine Verletzung von Art. 30 BV erblickt. Zuständigkeitsfehler führen nur zur Nichtigkeit, wenn sie offensichtlich und besonders schwerwiegend sind und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gefährdet ist (Urteil 4D_75/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2; allgemein BGE 145 III 436 E. 4 mit Hinweisen). Das kann etwa zutreffen, wenn eine Behörde ausserhalb jeglicher sachlichen und funktionellen Zuständigkeit entscheidet (z.B. eine Baubewilligungsbehörde erlässt eine Steuerverfügung), nicht aber wenn ihr im betreffenden Gebiet allgemein Zuständigkeit zukommt (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; 127 II 32 E. 3g; Urteile 5A_737/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3.1; 2C_522/2007 vom 28. April 2008 E. 3.6). Von einem derartigen Zuständigkeitsfehler kann vorliegend keine Rede sein. Der Vorinstanz fehlt es keineswegs grundsätzlich an der Zuständigkeit, ist das Bundespatentgericht doch klarerweise für die Patentnichtigkeitsklage der Beschwerdegegnerinnen zuständig (Art. 26 PatGG).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.