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Das Einholen eines Gutachtens begründet für sich allein in Patentverfahren regelmässig keinen ausserordentlichen Kosten- und Zeitaufwand. Vor dem Bundespatentgericht fallen üblicherweise ein doppelter Schriftenwechsel, eine Instruktionsverhandlung sowie das fachrichterliche Votum des technisch ausgebildeten Richters mit schriftlicher Parteistellungnahme (Art. 37 PatGG) an. Ohne besondere Komplexitäts- oder Umfangsmerkmale des Gutachtens lässt sich deshalb im Allgemeinen nicht annehmen, dass durch einen Endentscheid erhebliche Kosten- und Zeitersparnisse erzielt würden.
“Zu prüfen ist weiter, ob mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Wie die Beschwerdeführerin selber bemerkt, fallen die von ihr zur Begründung dieser Voraussetzung angeführten Prozessschritte, mithin ein doppelter Schriftenwechsel, eine Instruktionsverhandlung, das Fachrichtervotum des technischen Richters mit schriftlicher Stellungnahme der Parteien (Art. 37 PatGG) in Verfahren vor dem Bundespatentgericht üblicherweise an. Damit lässt sich vorliegend keine erhebliche Kosten- und Aufwandersparnis für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG belegen. Allzu pauschal ist auch das Vorbringen, die Beschwerdegegnerinnen hätten "ein Gerichtsgutachten zur Frage, ob das Tiefziehverfahren für Kapseln aus Aluminium zum Prioritätszeitpunkt der EP xxx die Regel war" beantragt. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass das Einholen eines Gutachtens von erheblicher Komplexität gefordert ist, so dass dessen Erstellung mit ausserordentlichem Kosten- und Zeitaufwand verbunden wäre (vgl. Urteile 4A_250/2024 vom 16. Mai 2024 E. 4.3.1; 4A_288/2021 vom 13. Juli 2021 E. 2.3.2). Das Einholen eines Gutachtens vermag für sich allein in einem Patentprozess noch nicht als besonders aufwändige Beweismassnahme zu gelten, ansonsten die vom Gesetz sehr restriktiv formulierte Voraussetzung für die unmittelbare Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden regelmässig angenommen werden müsste.”
“Zu prüfen ist weiter, ob mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Wie die Beschwerdeführerin selber bemerkt, fallen die von ihr zur Begründung dieser Voraussetzung angeführten Prozessschritte, mithin ein doppelter Schriftenwechsel, eine Instruktionsverhandlung, das Fachrichtervotum des technischen Richters mit schriftlicher Stellungnahme der Parteien (Art. 37 PatGG) in Verfahren vor dem Bundespatentgericht üblicherweise an. Damit lässt sich vorliegend keine erhebliche Kosten- und Aufwandersparnis für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG belegen. Allzu pauschal ist auch das Vorbringen, die Beschwerdegegnerinnen hätten "ein Gerichtsgutachten zur Frage, ob das Tiefziehverfahren für Kapseln aus Aluminium zum Prioritätszeitpunkt der EP xxx die Regel war" beantragt. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass das Einholen eines Gutachtens von erheblicher Komplexität gefordert ist, so dass dessen Erstellung mit ausserordentlichem Kosten- und Zeitaufwand verbunden wäre (vgl. Urteile 4A_250/2024 vom 16. Mai 2024 E. 4.3.1; 4A_288/2021 vom 13. Juli 2021 E. 2.3.2). Das Einholen eines Gutachtens vermag für sich allein in einem Patentprozess noch nicht als besonders aufwändige Beweismassnahme zu gelten, ansonsten die vom Gesetz sehr restriktiv formulierte Voraussetzung für die unmittelbare Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden regelmässig angenommen werden müsste.”
Die Beschwerdeführerin muss konkret darlegen, welche fachspezifischen Fragen bzw. welches konkrete Fachwissen die Vorinstanz nach Art. 37 Abs. 3 PatGG hätte offenlegen oder durch ein Gerichtsgutachten hätte behandeln müssen. Pauschale oder allgemein gehaltene Rügen genügen nicht; es ist darzulegen, in welcher Hinsicht besonderes Fachwissen vorgelegen haben soll, das den Parteien nicht bereits aus dem Fachrichtervotum bekannt war.
“Die Vorinstanz erwog, dass die den Streitpatenten zugrunde liegende Technologie für einen promovierten physikalischen Chemiker durchaus verständlich sei. Zudem wies sie darauf hin, dass sich die von der Beschwerdeführerin konkret geübte Kritik am Fachrichtervotum auf die Rechtsanwendung und nicht das technische Verständnis des referierenden Richters beziehe. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht hinreichend auseinander. Sie bringt lediglich in allgemeiner Weise vor, der mit dem Fachrichtervotum betraute Richter Tobias Bremi verfüge im zu beurteilenden Fall nicht über die nötige technische Sachkunde, zeigt jedoch nicht konkret auf, hinsichtlich welcher Fragen ein Gerichtsgutachten erforderlich gewesen wäre. Ebenso wenig legt sie dar, auf welches konkrete Fachwissen sich die Vorinstanz gestützt haben soll, das den Parteien nicht bereits mit dem Fachrichtervotum bekanntgemacht worden wäre und das nach Art. 183 Abs. 3 ZPO und Art. 37 Abs. 3 PatGG (SR 173.41) eigens hätte offengelegt werden müssen (vgl. Urteile 4A_581/2020 vom 26. März 2021 E. 4.2; 4A_609/2019 vom 16. Juli 2020 E. 10.3.3, nicht publ. in BGE 146 III 403). Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 183 Abs. 3 ZPO verletzt, ist unbegründet.”
“Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Frage, welches Wissen unter den Rechtsbegriff des allgemeinen Fachwissens zu subsumieren ist, um eine Rechtsfrage handelt (Urteil 4A_317/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.3.2). Auch die Anwendung der aus Art. 51 PatG abgeleiteten Interpretationsgrundsätze auf die Auslegung der Patentansprüche ist Bestandteil der rechtlichen Würdigung. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang das Fehlen von Parteibehauptungen und Beweismitteln rügt, geht sie fehl. Im Übrigen scheint sie aus dem Umstand, dass das Bundespatentgericht zu einem anderen Auslegungsergebnis gelangte als sie selbst, zu schliessen, dass der vorinstanzlichen Beurteilung wohl besonderes Fachwissen zugrunde lag. Dieser Schluss greift zu kurz; zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, auf welches konkrete Fachwissen (wie typische Branchenkenntnisse, nicht mehr allgemein verständliche wirtschaftliche und technische Erfahrungssätze und dergleichen) sich die Vorinstanz gestützt haben soll, das den Parteien nicht bereits mit dem Fachrichtervotum bekannt gemacht worden wäre und das gemäss Art. 183 Abs. 3 ZPO sowie Art. 37 Abs. 3 PatGG (SR 173.41) hätte offen gelegt werden müssen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil 4A_609/2019 vom 16. Juli 2020 E. 10.3.3; ferner Urteil 4A_160/2013 vom 21. August 2013 E. 3.1).”
Die in Art. 37 PatGG genannten Verfahrensschritte (insb. Fachrichtervotum mit schriftlicher Stellungnahme der Parteien) sind in Verfahren vor dem Bundespatentgericht regelmässig vorgesehen. Daraus folgt, dass ihr Vorliegen für sich allein nicht ausreicht, um eine erhebliche Kosten‑ und Aufwandersparnis im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG darzulegen. Pauschale Angaben, etwa dass "mehrere Gerichtsgutachten" beantragt würden, genügen nicht; es muss vielmehr konkret dargelegt werden, dass die Gutachten oder sonstige Beweismassnahmen aussergewöhnliche Komplexität oder deutlich erhöhte Kosten verursachen, die den üblichen Rahmen klar überschreiten.
“Zu prüfen ist weiter, ob mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Wie die Beschwerdeführerin selber bemerkt, fallen die von ihr zur Begründung dieser Voraussetzung angeführten Prozessschritte, mithin ein doppelter Schriftenwechsel, eine Instruktionsverhandlung, das Fachrichtervotum des technischen Richters mit schriftlicher Stellungnahme der Parteien (Art. 37 PatGG) in Verfahren vor dem Bundespatentgericht üblicherweise an. Damit lässt sich vorliegend keine erhebliche Kosten- und Aufwandersparnis im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG belegen. Allzu pauschal ist auch das Vorbringen, die Beschwerdegegnerinnen hätten "z.B. mehrere Gerichtsgutachten" beantragt. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass das Einholen eines bzw. mehrerer Gutachten von erheblicher Komplexität gefordert ist, deren Erstellung mit ausserordentlichem Kosten- und Zeitaufwand verbunden wäre (vgl. Urteile 4A_250/2024 vom 16. Mai 2024 E. 4.3.1; 4A_288/2021 vom 13. Juli 2021 E. 2.3.2). Zudem fehlt jeglicher Hinweis auf die Kosten der erwähnten Beweismassnahmen. Indessen müssen auch diese klar den üblichen Rahmen sprengen, wobei auch hier die spezifischen Kosten eines Patentnichtigkeitsverfahrens in Betracht zu ziehen sind.”
“Zu prüfen ist weiter, ob mit einem Endentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Wie die Beschwerdeführerin selber bemerkt, fallen die von ihr zur Begründung dieser Voraussetzung angeführten Prozessschritte, mithin ein doppelter Schriftenwechsel, eine Instruktionsverhandlung, das Fachrichtervotum des technischen Richters mit schriftlicher Stellungnahme der Parteien (Art. 37 PatGG) in Verfahren vor dem Bundespatentgericht üblicherweise an. Damit lässt sich vorliegend keine erhebliche Kosten- und Aufwandersparnis im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG belegen. Allzu pauschal ist auch das Vorbringen, die Beschwerdegegnerinnen hätten "z.B. mehrere Gerichtsgutachten" beantragt. Damit vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass das Einholen eines bzw. mehrerer Gutachten von erheblicher Komplexität gefordert ist, deren Erstellung mit ausserordentlichem Kosten- und Zeitaufwand verbunden wäre (vgl. Urteile 4A_250/2024 vom 16. Mai 2024 E. 4.3.1; 4A_288/2021 vom 13. Juli 2021 E. 2.3.2). Zudem fehlt jeglicher Hinweis auf die Kosten der erwähnten Beweismassnahmen. Indessen müssen auch diese klar den üblichen Rahmen sprengen, wobei auch hier die spezifischen Kosten eines Patentnichtigkeitsverfahrens in Betracht zu ziehen sind.”
Wird im Verfahren auf ein Gutachten im Sinne von Art. 37 PatGG verzichtet, entfallen die sich hieraus ergebenden Anhörungsrechte der Parteien.
“2 BV verletzt habe, weil sie zwei technische Fachrichter beigezogen und auf deren Fachwissen abgestellt habe, ohne dieses den Parteien offen zu legen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich zum Fachwissen des Gerichts vernehmen zu lassen. Immerhin ist dazu zu sagen, dass dem Bundespatentgericht de lege Fachrichter angehören (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht [Patentgerichtsgesetz, PatGG; SR 173.41]) und deren Beizug zur ordentlichen Besetzung gehört (Art. 21 PatGG). Über Gesuche um vorsorgliche Massnahmen entscheidet zwar grundsätzlich der Präsident als Einzelrichter (Art. 23 Abs. 1 lit. b PatGG). Wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es erfordern, kann er aber mit zwei weiteren Richterinnen oder Richtern in Dreierbesetzung entscheiden. Ist das Verständnis eines technischen Sachverhalts für den Entscheid von besonderer Bedeutung, muss in Dreierbesetzung entschieden werden (Art. 23 Abs. 3 PatGG). Soweit im Massnahmeverfahren auf ein Gutachten im Sinne von Art. 37 PatGG verzichtet wird, entfallen auch die diesbezüglichen Anhörungsrechte der Parteien. Der Beizug von zwei Fachrichtern war vorliegend nach Art. 23 Abs. 3 PatGG unstreitig erforderlich. Die Beschwerdegegnerin zeigt zudem in der Beschwerdeantwort auf, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beispielen nicht um eigenes Fachwissen der Vorinstanz im Sinne von Art. 183 Abs. 3 ZPO handelt, das den Parteien im Vorfeld der Urteilsfällung separat hätte offengelegt werden müssen, sondern um die fachliche Würdigung der von den Parteien vorgetragenen Argumente. Die Beschwerdeführerin vermag dies in der Replik nicht überzeugend zu widerlegen.”
“2 BV verletzt habe, weil sie zwei technische Fachrichter beigezogen und auf deren Fachwissen abgestellt habe, ohne dieses den Parteien offen zu legen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich zum Fachwissen des Gerichts vernehmen zu lassen. Immerhin ist dazu zu sagen, dass dem Bundespatentgericht de lege Fachrichter angehören (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht [Patentgerichtsgesetz, PatGG; SR 173.41]) und deren Beizug zur ordentlichen Besetzung gehört (Art. 21 PatGG). Über Gesuche um vorsorgliche Massnahmen entscheidet zwar grundsätzlich der Präsident als Einzelrichter (Art. 23 Abs. 1 lit. b PatGG). Wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es erfordern, kann er aber mit zwei weiteren Richterinnen oder Richtern in Dreierbesetzung entscheiden. Ist das Verständnis eines technischen Sachverhalts für den Entscheid von besonderer Bedeutung, muss in Dreierbesetzung entschieden werden (Art. 23 Abs. 3 PatGG). Soweit im Massnahmeverfahren auf ein Gutachten im Sinne von Art. 37 PatGG verzichtet wird, entfallen auch die diesbezüglichen Anhörungsrechte der Parteien. Der Beizug von zwei Fachrichtern war vorliegend nach Art. 23 Abs. 3 PatGG unstreitig erforderlich. Die Beschwerdegegnerin zeigt zudem in der Beschwerdeantwort auf, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beispielen nicht um eigenes Fachwissen der Vorinstanz im Sinne von Art. 183 Abs. 3 ZPO handelt, das den Parteien im Vorfeld der Urteilsfällung separat hätte offengelegt werden müssen, sondern um die fachliche Würdigung der von den Parteien vorgetragenen Argumente. Die Beschwerdeführerin vermag dies in der Replik nicht überzeugend zu widerlegen.”
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