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Verfahrensbeschränkungen (z.B. die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage des Rechtsschutzinteresses oder auf die Zulässigkeit der Klage) fallen in die Zuständigkeit des Instruktionsrichters. Art. 27 PatGG ist insoweit im Zusammenhang mit Art. 35 PatGG (i.V.m. Art. 125 lit. a ZPO) auszulegen.
“Darin wird das Rechtsbegehren 1 gemäss beschränkter Klageantwort vom 29. April 2024 abgewiesen, womit die Beschwerdeführerin Nichteintreten auf die Klage beantragte. Das kann zwar dahingehend aufgefasst werden, dass der Einzelrichter sich die Kompetenz anmasste, für den Endentscheid verbindlich festzulegen, dass auf die Klage einzutreten sei, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum angeblich fehlenden Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerinnen nicht zuträfen. Denkbar ist aber auch, dieser - zugestanden missverständlich formulierten - Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung lediglich die Tragweite eines unnötigerweise in Dispositivform gekleideten Beurteilungsergebnisses betreffend die Frage beizumessen, ob hinreichende Gründe dafür bestehen, um die von der Beschwerdeführerin verlangte Beschränkung des Verfahrens auf die Frage des Rechtsschutzinteresses anzuordnen oder nicht. Für diese verfahrensrechtliche Anordnung (Verfahrensbeschränkung) ist der Instruktionsrichter zuständig (Art. 35 PatGG, Art. 125 lit. a ZPO i.V.m. Art. 27 PatGG). Für ein solches Verständnis spricht namentlich, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht klar unterscheidet, ob die Abweisung von Rechtsbegehren 1 gemäss beschränkter Klageantwort vom 29. April 2024 oder die Abweisung der prozessualen Anträge begründet wird. Vielmehr scheint der Instruktionsrichter auf die beantragte Verfahrensbeschränkung auf das Rechtsschutzinteresse deshalb verzichtet zu haben, weil er die diesen Antrag stützenden Vorbringen der Beschwerdeführerin für unbegründet hielt, ohne aber bereits verbindlich über diese Prozessvoraussetzung befunden zu haben. Bei einem solchen Verständnis der angefochtenen Verfügung ist ein reformatorischer Entscheid des Bundesgerichts noch weniger angebracht. Wie es sich damit verhält, braucht nicht weiter vertieft zu werden, da es - wie nachfolgend dargelegt wird - ohnehin an der zweiten Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fehlt.”
“April 2024 abgewiesen, womit die Beschwerdeführerin Nichteintreten auf die Klage beantragte. Das kann zwar dahingehend aufgefasst werden, dass der Einzelrichter sich die Kompetenz anmasste, für den Endentscheid verbindlich festzulegen, dass auf die Klage einzutreten sei, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin des fehlenden Rechtsschutzinteresses der Beschwerdegegnerinnen in Bezug auf EP 3 251 210 und der res iudicata bezüglich der anderen Streitpatente nicht zuträfen. Denkbar ist aber auch, dieser - zugestanden missverständlich formulierten - Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung lediglich die Tragweite eines unnötigerweise in Dispositivform gekleideten Beurteilungsergebnisses betreffend die Frage beizumessen, ob hinreichende Gründe dafür bestehen, um die von der Beschwerdeführerin verlangte Beschränkung des Verfahrens auf die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage vom 14. Juni 2023 anzuordnen oder nicht. Für diese verfahrensrechtliche Anordnung (Verfahrensbeschränkung) ist der Instruktionsrichter zuständig (Art. 35 PatGG, Art. 125 lit. a ZPO i.V.m. Art. 27 PatGG). Für ein solches Verständnis spricht namentlich, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht klar unterscheidet, ob die Abweisung von Rechtsbegehren 1 gemäss beschränkter Klageantwort vom 29. April 2024 oder die Abweisung der prozessualen Anträge begründet wird. Vielmehr heisst es in der Schlussfolgerung in Erwägung 12: "Rechtsbegehren Nr. 1 der beschränkten Klageantwort vom 29. April 2024 ist daher abzuweisen, daraus ergibt sich, dass die prozessualen Anträge ebenfalls abzuweisen sind." Danach scheint der Instruktionsrichter auf die beantragte Verfahrensbeschränkung deshalb verzichtet zu haben, weil er die diesen Antrag stützenden Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Zulässigkeit der Klage für unbegründet hielt, ohne aber bereits verbindlich über die betreffenden Prozessvoraussetzungen befunden zu haben. Bei einem solchen Verständnis der angefochtenen Verfügung ist ein reformatorischer Entscheid des Bundesgerichts noch weniger angebracht. Wie es sich damit verhält, braucht nicht weiter vertieft zu werden, da es - wie nachfolgend dargelegt wird - ohnehin an der zweiten Voraussetzung von Art.”
“Darin wird das Rechtsbegehren 1 gemäss beschränkter Klageantwort vom 29. April 2024 abgewiesen, womit die Beschwerdeführerin Nichteintreten auf die Klage beantragte. Das kann zwar dahingehend aufgefasst werden, dass der Einzelrichter sich die Kompetenz anmasste, für den Endentscheid verbindlich festzulegen, dass auf die Klage einzutreten sei, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum angeblich fehlenden Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerinnen nicht zuträfen. Denkbar ist aber auch, dieser - zugestanden missverständlich formulierten - Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung lediglich die Tragweite eines unnötigerweise in Dispositivform gekleideten Beurteilungsergebnisses betreffend die Frage beizumessen, ob hinreichende Gründe dafür bestehen, um die von der Beschwerdeführerin verlangte Beschränkung des Verfahrens auf die Frage des Rechtsschutzinteresses anzuordnen oder nicht. Für diese verfahrensrechtliche Anordnung (Verfahrensbeschränkung) ist der Instruktionsrichter zuständig (Art. 35 PatGG, Art. 125 lit. a ZPO i.V.m. Art. 27 PatGG). Für ein solches Verständnis spricht namentlich, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht klar unterscheidet, ob die Abweisung von Rechtsbegehren 1 gemäss beschränkter Klageantwort vom 29. April 2024 oder die Abweisung der prozessualen Anträge begründet wird. Vielmehr scheint der Instruktionsrichter auf die beantragte Verfahrensbeschränkung auf das Rechtsschutzinteresse deshalb verzichtet zu haben, weil er die diesen Antrag stützenden Vorbringen der Beschwerdeführerin für unbegründet hielt, ohne aber bereits verbindlich über diese Prozessvoraussetzung befunden zu haben. Bei einem solchen Verständnis der angefochtenen Verfügung ist ein reformatorischer Entscheid des Bundesgerichts noch weniger angebracht. Wie es sich damit verhält, braucht nicht weiter vertieft zu werden, da es - wie nachfolgend dargelegt wird - ohnehin an der zweiten Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fehlt.”
“April 2024 abgewiesen, womit die Beschwerdeführerin Nichteintreten auf die Klage beantragte. Das kann zwar dahingehend aufgefasst werden, dass der Einzelrichter sich die Kompetenz anmasste, für den Endentscheid verbindlich festzulegen, dass auf die Klage einzutreten sei, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin des fehlenden Rechtsschutzinteresses der Beschwerdegegnerinnen in Bezug auf EP 3 251 210 und der res iudicata bezüglich der anderen Streitpatente nicht zuträfen. Denkbar ist aber auch, dieser - zugestanden missverständlich formulierten - Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung lediglich die Tragweite eines unnötigerweise in Dispositivform gekleideten Beurteilungsergebnisses betreffend die Frage beizumessen, ob hinreichende Gründe dafür bestehen, um die von der Beschwerdeführerin verlangte Beschränkung des Verfahrens auf die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage vom 14. Juni 2023 anzuordnen oder nicht. Für diese verfahrensrechtliche Anordnung (Verfahrensbeschränkung) ist der Instruktionsrichter zuständig (Art. 35 PatGG, Art. 125 lit. a ZPO i.V.m. Art. 27 PatGG). Für ein solches Verständnis spricht namentlich, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht klar unterscheidet, ob die Abweisung von Rechtsbegehren 1 gemäss beschränkter Klageantwort vom 29. April 2024 oder die Abweisung der prozessualen Anträge begründet wird. Vielmehr heisst es in der Schlussfolgerung in Erwägung 12: "Rechtsbegehren Nr. 1 der beschränkten Klageantwort vom 29. April 2024 ist daher abzuweisen, daraus ergibt sich, dass die prozessualen Anträge ebenfalls abzuweisen sind." Danach scheint der Instruktionsrichter auf die beantragte Verfahrensbeschränkung deshalb verzichtet zu haben, weil er die diesen Antrag stützenden Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Zulässigkeit der Klage für unbegründet hielt, ohne aber bereits verbindlich über die betreffenden Prozessvoraussetzungen befunden zu haben. Bei einem solchen Verständnis der angefochtenen Verfügung ist ein reformatorischer Entscheid des Bundesgerichts noch weniger angebracht. Wie es sich damit verhält, braucht nicht weiter vertieft zu werden, da es - wie nachfolgend dargelegt wird - ohnehin an der zweiten Voraussetzung von Art.”
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