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Im Massnahmeverfahren kann der Beizug von zwei technischen Fachrichtern nach Art. 23 Abs. 3 PatGG erforderlich sein; im entschiedenen Fall hielt das Bundespatentgericht diesen Beizug für unstreitig erforderlich.
“183 ZPO verletzt und daher willkürlich gehandelt und gleichzeitig ihren Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe, weil sie zwei technische Fachrichter beigezogen und auf deren Fachwissen abgestellt habe, ohne dieses den Parteien offen zu legen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich zum Fachwissen des Gerichts vernehmen zu lassen. Immerhin ist dazu zu sagen, dass dem Bundespatentgericht de lege Fachrichter angehören (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht [Patentgerichtsgesetz, PatGG; SR 173.41]) und deren Beizug zur ordentlichen Besetzung gehört (Art. 21 PatGG). Über Gesuche um vorsorgliche Massnahmen entscheidet zwar grundsätzlich der Präsident als Einzelrichter (Art. 23 Abs. 1 lit. b PatGG). Wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es erfordern, kann er aber mit zwei weiteren Richterinnen oder Richtern in Dreierbesetzung entscheiden. Ist das Verständnis eines technischen Sachverhalts für den Entscheid von besonderer Bedeutung, muss in Dreierbesetzung entschieden werden (Art. 23 Abs. 3 PatGG). Soweit im Massnahmeverfahren auf ein Gutachten im Sinne von Art. 37 PatGG verzichtet wird, entfallen auch die diesbezüglichen Anhörungsrechte der Parteien. Der Beizug von zwei Fachrichtern war vorliegend nach Art. 23 Abs. 3 PatGG unstreitig erforderlich. Die Beschwerdegegnerin zeigt zudem in der Beschwerdeantwort auf, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beispielen nicht um eigenes Fachwissen der Vorinstanz im Sinne von Art. 183 Abs. 3 ZPO handelt, das den Parteien im Vorfeld der Urteilsfällung separat hätte offengelegt werden müssen, sondern um die fachliche Würdigung der von den Parteien vorgetragenen Argumente. Die Beschwerdeführerin vermag dies in der Replik nicht überzeugend zu widerlegen.”
“183 ZPO verletzt und daher willkürlich gehandelt und gleichzeitig ihren Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe, weil sie zwei technische Fachrichter beigezogen und auf deren Fachwissen abgestellt habe, ohne dieses den Parteien offen zu legen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich zum Fachwissen des Gerichts vernehmen zu lassen. Immerhin ist dazu zu sagen, dass dem Bundespatentgericht de lege Fachrichter angehören (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht [Patentgerichtsgesetz, PatGG; SR 173.41]) und deren Beizug zur ordentlichen Besetzung gehört (Art. 21 PatGG). Über Gesuche um vorsorgliche Massnahmen entscheidet zwar grundsätzlich der Präsident als Einzelrichter (Art. 23 Abs. 1 lit. b PatGG). Wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es erfordern, kann er aber mit zwei weiteren Richterinnen oder Richtern in Dreierbesetzung entscheiden. Ist das Verständnis eines technischen Sachverhalts für den Entscheid von besonderer Bedeutung, muss in Dreierbesetzung entschieden werden (Art. 23 Abs. 3 PatGG). Soweit im Massnahmeverfahren auf ein Gutachten im Sinne von Art. 37 PatGG verzichtet wird, entfallen auch die diesbezüglichen Anhörungsrechte der Parteien. Der Beizug von zwei Fachrichtern war vorliegend nach Art. 23 Abs. 3 PatGG unstreitig erforderlich. Die Beschwerdegegnerin zeigt zudem in der Beschwerdeantwort auf, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beispielen nicht um eigenes Fachwissen der Vorinstanz im Sinne von Art. 183 Abs. 3 ZPO handelt, das den Parteien im Vorfeld der Urteilsfällung separat hätte offengelegt werden müssen, sondern um die fachliche Würdigung der von den Parteien vorgetragenen Argumente. Die Beschwerdeführerin vermag dies in der Replik nicht überzeugend zu widerlegen.”
“2 BV verletzt habe, weil sie zwei technische Fachrichter beigezogen und auf deren Fachwissen abgestellt habe, ohne dieses den Parteien offen zu legen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich zum Fachwissen des Gerichts vernehmen zu lassen. Immerhin ist dazu zu sagen, dass dem Bundespatentgericht de lege Fachrichter angehören (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht [Patentgerichtsgesetz, PatGG; SR 173.41]) und deren Beizug zur ordentlichen Besetzung gehört (Art. 21 PatGG). Über Gesuche um vorsorgliche Massnahmen entscheidet zwar grundsätzlich der Präsident als Einzelrichter (Art. 23 Abs. 1 lit. b PatGG). Wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es erfordern, kann er aber mit zwei weiteren Richterinnen oder Richtern in Dreierbesetzung entscheiden. Ist das Verständnis eines technischen Sachverhalts für den Entscheid von besonderer Bedeutung, muss in Dreierbesetzung entschieden werden (Art. 23 Abs. 3 PatGG). Soweit im Massnahmeverfahren auf ein Gutachten im Sinne von Art. 37 PatGG verzichtet wird, entfallen auch die diesbezüglichen Anhörungsrechte der Parteien. Der Beizug von zwei Fachrichtern war vorliegend nach Art. 23 Abs. 3 PatGG unstreitig erforderlich. Die Beschwerdegegnerin zeigt zudem in der Beschwerdeantwort auf, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beispielen nicht um eigenes Fachwissen der Vorinstanz im Sinne von Art. 183 Abs. 3 ZPO handelt, das den Parteien im Vorfeld der Urteilsfällung separat hätte offengelegt werden müssen, sondern um die fachliche Würdigung der von den Parteien vorgetragenen Argumente. Die Beschwerdeführerin vermag dies in der Replik nicht überzeugend zu widerlegen.”
Besetzungsfehler des Instruktionsrichters führen nicht automatisch zur Nichtigkeit; sie bleiben grundsätzlich mit dem Endentscheid anfechtbar. Eine Nichtigkeit ist nur dann zu bejahen, wenn der Zuständigkeits- oder Besetzungsfehler offensichtlich und besonders schwerwiegend ist (etwa wenn ausserhalb jeglicher sachlicher und funktioneller Zuständigkeit entschieden wird).
“Zuständigkeitsfehler führen nur zur Nichtigkeit, wenn sie offensichtlich und besonders schwerwiegend sind und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gefährdet ist (Urteil 4D_75/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2; allgemein BGE 145 III 436 E. 4 mit Hinweisen). Das kann etwa zutreffen, wenn eine Behörde ausserhalb jeglicher sachlichen und funktionellen Zuständigkeit entscheidet (z.B. eine Baubewilligungsbehörde erlässt eine Steuerverfügung), nicht aber wenn ihr im betreffenden Gebiet allgemein Zuständigkeit zukommt (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; 127 II 32 E. 3g; Urteile 5A_737/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3.1; 2C_522/2007 vom 28. April 2008 E. 3.6). Von einem derartigen Zuständigkeitsfehler kann vorliegend keine Rede sein. Der Vorinstanz fehlt es keineswegs grundsätzlich an der Zuständigkeit, ist das Bundespatentgericht doch klarerweise für die Patentnichtigkeitsklage der Beschwerdegegnerinnen zuständig (Art. 26 PatGG). Sodann obliegt dem Präsidenten als Instruktionsrichter die Verfahrensleitung bis zum Entscheid (Art. 35 PatGG) und besitzt er gewisse Einzelrichterkompetenzen (Art. 23 PatGG). Selbst wenn also Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 1. Mai 2024 mit der Beschwerdeführerin als verbindlicher Entscheid des Instruktionsrichters über die Frage des Rechtsschutzinteresses aufgefasst würde (vgl. aber zum möglichen Verständnis als blosse Beurteilung der Argumente betreffend die verlangte Verfahrensbeschränkung, oben E. 2.1.1), wäre der Besetzungsfehler (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a PatGG e contrario) nicht derart offensichtlich und schwerwiegend, dass er geradezu zur Nichtigkeit führen müsste. Vielmehr bliebe es bei der Anfechtbarkeit mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG), sofern der Fehler nicht ohnehin im zu Dritt oder zu Fünft zu treffenden Endentscheid korrigiert werden sollte. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 127 II 32, bezeichnet das Bundesgericht die dort angefochtene Verwaltungsverfügung doch als in mehrerer Hinsicht "derart falsch, dass sie geradezu als nichtig zu beurteilen" sei (E. 3b). Eine solche Konstellation liegt in casu nicht vor.”
“Zuständigkeitsfehler führen nur zur Nichtigkeit, wenn sie offensichtlich und besonders schwerwiegend sind und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gefährdet ist (Urteil 4D_75/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2; allgemein BGE 145 III 436 E. 4 mit Hinweisen). Das kann etwa zutreffen, wenn eine Behörde ausserhalb jeglicher sachlichen und funktionellen Zuständigkeit entscheidet (z.B. eine Baubewilligungsbehörde erlässt eine Steuerverfügung), nicht aber wenn ihr im betreffenden Gebiet allgemein Zuständigkeit zukommt (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; 127 II 32 E. 3g; Urteile 5A_737/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3.1; 2C_522/2007 vom 28. April 2008 E. 3.6). Von einem derartigen Zuständigkeitsfehler kann vorliegend keine Rede sein. Der Vorinstanz fehlt es keineswegs grundsätzlich an der Zuständigkeit, ist das Bundespatentgericht doch klarerweise für die Patentnichtigkeitsklage der Beschwerdegegnerinnen zuständig (Art. 26 PatGG). Sodann obliegt dem Präsidenten als Instruktionsrichter die Verfahrensleitung bis zum Entscheid (Art. 35 PatGG) und besitzt er gewisse Einzelrichterkompetenzen (Art. 23 PatGG). Selbst wenn also Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 1. Mai 2024 mit der Beschwerdeführerin als verbindlicher Entscheid des Instruktionsrichters, dass auf die Klage einzutreten sei, aufgefasst würde (vgl. aber zum möglichen Verständnis als blosse Beurteilung der Argumente betreffend die verlangte Verfahrensbeschränkung, oben E. 2.1.1), wäre der Besetzungsfehler (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a PatGG e contrario) nicht derart offensichtlich und schwerwiegend, dass er geradezu zur Nichtigkeit führen müsste. Vielmehr bliebe es bei der Anfechtbarkeit mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG), sofern der Fehler nicht ohnehin im zu Dritt oder zu Fünft zu treffenden Endentscheid korrigiert werden sollte. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 127 II 32, bezeichnet das Bundesgericht die dort angefochtene Verwaltungsverfügung doch als in mehrerer Hinsicht "derart falsch, dass sie geradezu als nichtig zu beurteilen" sei (E. 3b). Eine solche Konstellation liegt in casu nicht vor.”
Über Gesuche um vorsorgliche Massnahmen entscheidet grundsätzlich der Präsident als Einzelrichter (Art. 23 Abs. 1 lit. b PatGG). Können die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse dies erfordern, entscheidet er jedoch in Dreierbesetzung mit zwei weiteren Richterinnen oder Richtern. Ist das Verständnis eines technischen Sachverhalts für den Entscheid von besonderer Bedeutung, ist die Entscheidung in Dreierbesetzung erforderlich (Art. 23 Abs. 3 PatGG).
“Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob auch der zweite Vorwurf der Beschwerdeführerin berechtigt ist, wonach die Vorinstanz in "eklatanter Weise" Art. 183 ZPO verletzt und daher willkürlich gehandelt und gleichzeitig ihren Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe, weil sie zwei technische Fachrichter beigezogen und auf deren Fachwissen abgestellt habe, ohne dieses den Parteien offen zu legen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich zum Fachwissen des Gerichts vernehmen zu lassen. Immerhin ist dazu zu sagen, dass dem Bundespatentgericht de lege Fachrichter angehören (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht [Patentgerichtsgesetz, PatGG; SR 173.41]) und deren Beizug zur ordentlichen Besetzung gehört (Art. 21 PatGG). Über Gesuche um vorsorgliche Massnahmen entscheidet zwar grundsätzlich der Präsident als Einzelrichter (Art. 23 Abs. 1 lit. b PatGG). Wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es erfordern, kann er aber mit zwei weiteren Richterinnen oder Richtern in Dreierbesetzung entscheiden. Ist das Verständnis eines technischen Sachverhalts für den Entscheid von besonderer Bedeutung, muss in Dreierbesetzung entschieden werden (Art. 23 Abs. 3 PatGG). Soweit im Massnahmeverfahren auf ein Gutachten im Sinne von Art. 37 PatGG verzichtet wird, entfallen auch die diesbezüglichen Anhörungsrechte der Parteien. Der Beizug von zwei Fachrichtern war vorliegend nach Art. 23 Abs. 3 PatGG unstreitig erforderlich. Die Beschwerdegegnerin zeigt zudem in der Beschwerdeantwort auf, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beispielen nicht um eigenes Fachwissen der Vorinstanz im Sinne von Art. 183 Abs. 3 ZPO handelt, das den Parteien im Vorfeld der Urteilsfällung separat hätte offengelegt werden müssen, sondern um die fachliche Würdigung der von den Parteien vorgetragenen Argumente. Die Beschwerdeführerin vermag dies in der Replik nicht überzeugend zu widerlegen.”
“Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob auch der zweite Vorwurf der Beschwerdeführerin berechtigt ist, wonach die Vorinstanz in "eklatanter Weise" Art. 183 ZPO verletzt und daher willkürlich gehandelt und gleichzeitig ihren Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe, weil sie zwei technische Fachrichter beigezogen und auf deren Fachwissen abgestellt habe, ohne dieses den Parteien offen zu legen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich zum Fachwissen des Gerichts vernehmen zu lassen. Immerhin ist dazu zu sagen, dass dem Bundespatentgericht de lege Fachrichter angehören (Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht [Patentgerichtsgesetz, PatGG; SR 173.41]) und deren Beizug zur ordentlichen Besetzung gehört (Art. 21 PatGG). Über Gesuche um vorsorgliche Massnahmen entscheidet zwar grundsätzlich der Präsident als Einzelrichter (Art. 23 Abs. 1 lit. b PatGG). Wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es erfordern, kann er aber mit zwei weiteren Richterinnen oder Richtern in Dreierbesetzung entscheiden. Ist das Verständnis eines technischen Sachverhalts für den Entscheid von besonderer Bedeutung, muss in Dreierbesetzung entschieden werden (Art. 23 Abs. 3 PatGG). Soweit im Massnahmeverfahren auf ein Gutachten im Sinne von Art. 37 PatGG verzichtet wird, entfallen auch die diesbezüglichen Anhörungsrechte der Parteien. Der Beizug von zwei Fachrichtern war vorliegend nach Art. 23 Abs. 3 PatGG unstreitig erforderlich. Die Beschwerdegegnerin zeigt zudem in der Beschwerdeantwort auf, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beispielen nicht um eigenes Fachwissen der Vorinstanz im Sinne von Art. 183 Abs. 3 ZPO handelt, das den Parteien im Vorfeld der Urteilsfällung separat hätte offengelegt werden müssen, sondern um die fachliche Würdigung der von den Parteien vorgetragenen Argumente. Die Beschwerdeführerin vermag dies in der Replik nicht überzeugend zu widerlegen.”
Entscheide des Instruktionsrichters sind nur in Ausnahmefällen nichtig. Ein Besetzungsfehler führt demnach nur dann zur Nichtigkeit, wenn er derart offensichtlich und schwerwiegend ist, dass die Nichtigkeit gerechtfertigt wäre; andernfalls bleibt der Mangel grundsätzlich anfechtbar mit dem Endentscheid.
“eine Baubewilligungsbehörde erlässt eine Steuerverfügung), nicht aber wenn ihr im betreffenden Gebiet allgemein Zuständigkeit zukommt (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; 127 II 32 E. 3g; Urteile 5A_737/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3.1; 2C_522/2007 vom 28. April 2008 E. 3.6). Von einem derartigen Zuständigkeitsfehler kann vorliegend keine Rede sein. Der Vorinstanz fehlt es keineswegs grundsätzlich an der Zuständigkeit, ist das Bundespatentgericht doch klarerweise für die Patentnichtigkeitsklage der Beschwerdegegnerinnen zuständig (Art. 26 PatGG). Sodann obliegt dem Präsidenten als Instruktionsrichter die Verfahrensleitung bis zum Entscheid (Art. 35 PatGG) und besitzt er gewisse Einzelrichterkompetenzen (Art. 23 PatGG). Selbst wenn also Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 1. Mai 2024 mit der Beschwerdeführerin als verbindlicher Entscheid des Instruktionsrichters über die Frage des Rechtsschutzinteresses aufgefasst würde (vgl. aber zum möglichen Verständnis als blosse Beurteilung der Argumente betreffend die verlangte Verfahrensbeschränkung, oben E. 2.1.1), wäre der Besetzungsfehler (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a PatGG e contrario) nicht derart offensichtlich und schwerwiegend, dass er geradezu zur Nichtigkeit führen müsste. Vielmehr bliebe es bei der Anfechtbarkeit mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG), sofern der Fehler nicht ohnehin im zu Dritt oder zu Fünft zu treffenden Endentscheid korrigiert werden sollte. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 127 II 32, bezeichnet das Bundesgericht die dort angefochtene Verwaltungsverfügung doch als in mehrerer Hinsicht "derart falsch, dass sie geradezu als nichtig zu beurteilen" sei (E. 3b). Eine solche Konstellation liegt in casu nicht vor. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin die Feststellung der Nichtigkeit der ganzen Verfügung vom 1. Mai 2024 beantragt, dieses Begehren aber lediglich bezüglich deren Dispositivziffer 1 begründet. Damit mangelt es im Übrigen an jeglicher Begründung für die geltend gemachte Nichtigkeit. Aus diesen Gründen ist dem Eventualantrag, es sei festzustellen, dass der Zwischenentscheid vom 1.”
“eine Baubewilligungsbehörde erlässt eine Steuerverfügung), nicht aber wenn ihr im betreffenden Gebiet allgemein Zuständigkeit zukommt (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; 127 II 32 E. 3g; Urteile 5A_737/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3.1; 2C_522/2007 vom 28. April 2008 E. 3.6). Von einem derartigen Zuständigkeitsfehler kann vorliegend keine Rede sein. Der Vorinstanz fehlt es keineswegs grundsätzlich an der Zuständigkeit, ist das Bundespatentgericht doch klarerweise für die Patentnichtigkeitsklage der Beschwerdegegnerinnen zuständig (Art. 26 PatGG). Sodann obliegt dem Präsidenten als Instruktionsrichter die Verfahrensleitung bis zum Entscheid (Art. 35 PatGG) und besitzt er gewisse Einzelrichterkompetenzen (Art. 23 PatGG). Selbst wenn also Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 1. Mai 2024 mit der Beschwerdeführerin als verbindlicher Entscheid des Instruktionsrichters, dass auf die Klage einzutreten sei, aufgefasst würde (vgl. aber zum möglichen Verständnis als blosse Beurteilung der Argumente betreffend die verlangte Verfahrensbeschränkung, oben E. 2.1.1), wäre der Besetzungsfehler (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a PatGG e contrario) nicht derart offensichtlich und schwerwiegend, dass er geradezu zur Nichtigkeit führen müsste. Vielmehr bliebe es bei der Anfechtbarkeit mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG), sofern der Fehler nicht ohnehin im zu Dritt oder zu Fünft zu treffenden Endentscheid korrigiert werden sollte. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 127 II 32, bezeichnet das Bundesgericht die dort angefochtene Verwaltungsverfügung doch als in mehrerer Hinsicht "derart falsch, dass sie geradezu als nichtig zu beurteilen" sei (E. 3b). Eine solche Konstellation liegt in casu nicht vor. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin die Feststellung der Nichtigkeit der ganzen Verfügung vom 1. Mai 2024 beantragt, dieses Begehren aber lediglich bezüglich deren Dispositivziffer 1 begründet. Damit mangelt es im Übrigen an jeglicher Begründung für die geltend gemachte Nichtigkeit. Aus diesen Gründen ist dem Eventualantrag, es sei festzustellen, dass der Zwischenentscheid vom 1.”
“eine Baubewilligungsbehörde erlässt eine Steuerverfügung), nicht aber wenn ihr im betreffenden Gebiet allgemein Zuständigkeit zukommt (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; 127 II 32 E. 3g; Urteile 5A_737/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3.1; 2C_522/2007 vom 28. April 2008 E. 3.6). Von einem derartigen Zuständigkeitsfehler kann vorliegend keine Rede sein. Der Vorinstanz fehlt es keineswegs grundsätzlich an der Zuständigkeit, ist das Bundespatentgericht doch klarerweise für die Patentnichtigkeitsklage der Beschwerdegegnerinnen zuständig (Art. 26 PatGG). Sodann obliegt dem Präsidenten als Instruktionsrichter die Verfahrensleitung bis zum Entscheid (Art. 35 PatGG) und besitzt er gewisse Einzelrichterkompetenzen (Art. 23 PatGG). Selbst wenn also Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 1. Mai 2024 mit der Beschwerdeführerin als verbindlicher Entscheid des Instruktionsrichters, dass auf die Klage einzutreten sei, aufgefasst würde (vgl. aber zum möglichen Verständnis als blosse Beurteilung der Argumente betreffend die verlangte Verfahrensbeschränkung, oben E. 2.1.1), wäre der Besetzungsfehler (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a PatGG e contrario) nicht derart offensichtlich und schwerwiegend, dass er geradezu zur Nichtigkeit führen müsste. Vielmehr bliebe es bei der Anfechtbarkeit mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG), sofern der Fehler nicht ohnehin im zu Dritt oder zu Fünft zu treffenden Endentscheid korrigiert werden sollte. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 127 II 32, bezeichnet das Bundesgericht die dort angefochtene Verwaltungsverfügung doch als in mehrerer Hinsicht "derart falsch, dass sie geradezu als nichtig zu beurteilen" sei (E. 3b). Eine solche Konstellation liegt in casu nicht vor. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin die Feststellung der Nichtigkeit der ganzen Verfügung vom 1. Mai 2024 beantragt, dieses Begehren aber lediglich bezüglich deren Dispositivziffer 1 begründet. Damit mangelt es im Übrigen an jeglicher Begründung für die geltend gemachte Nichtigkeit. Aus diesen Gründen ist dem Eventualantrag, es sei festzustellen, dass der Zwischenentscheid vom 1.”
Ergibt sich, dass die Einzelrichterkompetenz überschritten oder die Besetzungsregeln verletzt worden sind, ist die Sache in der Regel an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese in rechtmässiger (mindestens Dreier-)Besetzung über das Eintreten auf die Klage bzw. das Rechtsschutzinteresse entscheidet. Eine unmittelbare reformatorische Entscheidung durch das Bundesgericht kommt in solchen Fällen nicht ohne Weiteres in Frage.
“Wenn das Bundesgericht dem Standpunkt der Beschwerdeführerin folge, könne es deshalb sofort einen Endentscheid fällen. Der Präsident des Bundespatentgerichts habe mit der Abweisung des Rechtsbegehrens 1 gemäss beschränkter Klageantwort zwar die Besetzungsvorschriften verletzt, indem er als Einzelrichter über die Frage des Rechtsschutzinteresses abschliessend entschieden habe. Gemäss Art. 21 PatGG hätte die Vorinstanz zumindest in Dreierbesetzung entscheiden müssen. Insofern habe sie Art. 35 PatGG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 PatGG i.V.m. Art. 21 PatGG und damit auch Art. 30 BV verletzt. Die von der Vorinstanz verletzten Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit und das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerinnen beträfen reine Rechtsfragen, die das Bundesgericht frei prüfen und daher ohne Rückweisung direkt selber entscheiden könne. Letzterem kann kaum gefolgt werden, auch wenn sich in der Tat primär Rechtsfragen stellen. Träfe die Rüge der Verletzung der Besetzungsvorschriften zu, wäre mithin der Instruktionsrichter effektiv über seine Zuständigkeiten als Einzelrichter (vgl. Art. 23 PatGG) hinausgegangen, als er das Rechtsbegehren 1 gemäss beschränkter Klageantwort vom 29. April 2024 abwies, dann könnte das Bundesgericht - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht ohne Weiteres reformatorisch entscheiden. Vielmehr wäre die Sache in diesem Fall zur Wahrung des Instanzenzuges an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in der rechtmässigen Besetzung über die Frage des Rechtsschutzinteresses und damit des Eintretens auf die Klage entscheide, zumal das Bundespatentgericht in seinem Zuständigkeitsbereich als einzige Instanz vor dem Bundesgericht fungiert. In Betracht fallen zudem mehrere Verständnisse von Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung. Darin wird das Rechtsbegehren 1 gemäss beschränkter Klageantwort vom 29. April 2024 abgewiesen, womit die Beschwerdeführerin Nichteintreten auf die Klage beantragte. Das kann zwar dahingehend aufgefasst werden, dass der Einzelrichter sich die Kompetenz anmasste, für den Endentscheid verbindlich festzulegen, dass auf die Klage einzutreten sei, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum angeblich fehlenden Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerinnen nicht zuträfen.”
“Der Präsident des Bundespatentgerichts habe mit der Abweisung des Rechtsbegehrens 1 gemäss beschränkter Klageantwort zwar die Besetzungsvorschriften verletzt, indem er als Einzelrichter über die Frage der Zulässigkeit der Klage entschieden habe. Gemäss Art. 21 PatGG hätte die Vorinstanz zumindest in Dreierbesetzung entscheiden müssen. Insofern habe sie Art. 35 PatGG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 PatGG i.V.m. Art. 21 PatGG und damit auch Art. 30 BV verletzt. Diesen formellen Mangel könne das Bundesgericht aber heilen. Die von der Vorinstanz verletzten Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit, das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerinnen und das Thema einer bereits abgeurteilten Sache beträfen reine Rechtsfragen, die das Bundesgericht frei prüfen und daher ohne Rückweisung direkt selber entscheiden könne. Letzterem kann kaum gefolgt werden, auch wenn sich in der Tat primär Rechtsfragen stellen. Träfe die Rüge der Verletzung der Besetzungsvorschriften zu, wäre mithin der Instruktionsrichter effektiv über seine Zuständigkeiten als Einzelrichter (vgl. Art. 23 PatGG) hinausgegangen, als er das Rechtsbegehren 1 gemäss beschränkter Klageantwort vom 29. April 2024 abwies, dann könnte das Bundesgericht - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht ohne Weiteres reformatorisch entscheiden. Vielmehr wäre die Sache in diesem Fall zur Wahrung des Instanzenzuges an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in der rechtmässigen Besetzung über die Frage des Eintretens auf die Klage entscheide, zumal das Bundespatentgericht in seinem Zuständigkeitsbereich als einzige Instanz vor dem Bundesgericht fungiert. In Betracht fallen zudem mehrere Verständnisse von Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung. Darin wird das Rechtsbegehren 1 gemäss beschränkter Klageantwort vom 29. April 2024 abgewiesen, womit die Beschwerdeführerin Nichteintreten auf die Klage beantragte. Das kann zwar dahingehend aufgefasst werden, dass der Einzelrichter sich die Kompetenz anmasste, für den Endentscheid verbindlich festzulegen, dass auf die Klage einzutreten sei, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin des fehlenden Rechtsschutzinteresses der Beschwerdegegnerinnen in Bezug auf EP 3 251 210 und der res iudicata bezüglich der anderen Streitpatente nicht zuträfen.”
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