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Zuständigkeitsfehler des Bundespatentgerichts führen nicht automatisch zur Nichtigkeit des Entscheids. Nur wenn der Fehler offensichtlich und besonders schwerwiegend ist, kann Nichtigkeit angenommen werden; in allen übrigen Fällen bleibt der Entscheid anfechtbar und wird mit dem Endentscheid beseitigt.
“21 PatGG sowie eine Verletzung von Art. 30 BV erblickt. Zuständigkeitsfehler führen nur zur Nichtigkeit, wenn sie offensichtlich und besonders schwerwiegend sind und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gefährdet ist (Urteil 4D_75/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2; allgemein BGE 145 III 436 E. 4 mit Hinweisen). Das kann etwa zutreffen, wenn eine Behörde ausserhalb jeglicher sachlichen und funktionellen Zuständigkeit entscheidet (z.B. eine Baubewilligungsbehörde erlässt eine Steuerverfügung), nicht aber wenn ihr im betreffenden Gebiet allgemein Zuständigkeit zukommt (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; 127 II 32 E. 3g; Urteile 5A_737/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3.1; 2C_522/2007 vom 28. April 2008 E. 3.6). Von einem derartigen Zuständigkeitsfehler kann vorliegend keine Rede sein. Der Vorinstanz fehlt es keineswegs grundsätzlich an der Zuständigkeit, ist das Bundespatentgericht doch klarerweise für die Patentnichtigkeitsklage der Beschwerdegegnerinnen zuständig (Art. 26 PatGG). Sodann obliegt dem Präsidenten als Instruktionsrichter die Verfahrensleitung bis zum Entscheid (Art. 35 PatGG) und besitzt er gewisse Einzelrichterkompetenzen (Art. 23 PatGG). Selbst wenn also Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 1. Mai 2024 mit der Beschwerdeführerin als verbindlicher Entscheid des Instruktionsrichters über die Frage des Rechtsschutzinteresses aufgefasst würde (vgl. aber zum möglichen Verständnis als blosse Beurteilung der Argumente betreffend die verlangte Verfahrensbeschränkung, oben E. 2.1.1), wäre der Besetzungsfehler (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a PatGG e contrario) nicht derart offensichtlich und schwerwiegend, dass er geradezu zur Nichtigkeit führen müsste. Vielmehr bliebe es bei der Anfechtbarkeit mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG), sofern der Fehler nicht ohnehin im zu Dritt oder zu Fünft zu treffenden Endentscheid korrigiert werden sollte. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 127 II 32, bezeichnet das Bundesgericht die dort angefochtene Verwaltungsverfügung doch als in mehrerer Hinsicht "derart falsch, dass sie geradezu als nichtig zu beurteilen" sei (E.”
Zuständigkeitsfehler führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit; dies ist der Fall, wenn der Fehler offensichtlich und besonders schwerwiegend ist (z.B. eine Behörde entscheidet völlig ausserhalb jeglicher sachlicher/funktioneller Zuständigkeit). Steht demgegenüber die Zuständigkeit einer Instanz im betreffenden Gebiet grundsätzlich zu — wie beim Bundespatentgericht für Patentnichtigkeitsklagen nach Art. 26 PatGG — begründet ein Besetzungs- oder Zuständigkeitsmangel in der Regel keine Nichtigkeit. Solche Fehler bleiben vielmehr mit dem Endentscheid anfechtbar, sofern sie nicht im Endverfahren selbst korrigiert werden.
“21 PatGG sowie eine Verletzung von Art. 30 BV erblickt. Zuständigkeitsfehler führen nur zur Nichtigkeit, wenn sie offensichtlich und besonders schwerwiegend sind und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gefährdet ist (Urteil 4D_75/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2; allgemein BGE 145 III 436 E. 4 mit Hinweisen). Das kann etwa zutreffen, wenn eine Behörde ausserhalb jeglicher sachlichen und funktionellen Zuständigkeit entscheidet (z.B. eine Baubewilligungsbehörde erlässt eine Steuerverfügung), nicht aber wenn ihr im betreffenden Gebiet allgemein Zuständigkeit zukommt (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; 127 II 32 E. 3g; Urteile 5A_737/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3.1; 2C_522/2007 vom 28. April 2008 E. 3.6). Von einem derartigen Zuständigkeitsfehler kann vorliegend keine Rede sein. Der Vorinstanz fehlt es keineswegs grundsätzlich an der Zuständigkeit, ist das Bundespatentgericht doch klarerweise für die Patentnichtigkeitsklage der Beschwerdegegnerinnen zuständig (Art. 26 PatGG). Sodann obliegt dem Präsidenten als Instruktionsrichter die Verfahrensleitung bis zum Entscheid (Art. 35 PatGG) und besitzt er gewisse Einzelrichterkompetenzen (Art. 23 PatGG). Selbst wenn also Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 1. Mai 2024 mit der Beschwerdeführerin als verbindlicher Entscheid des Instruktionsrichters über die Frage des Rechtsschutzinteresses aufgefasst würde (vgl. aber zum möglichen Verständnis als blosse Beurteilung der Argumente betreffend die verlangte Verfahrensbeschränkung, oben E. 2.1.1), wäre der Besetzungsfehler (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a PatGG e contrario) nicht derart offensichtlich und schwerwiegend, dass er geradezu zur Nichtigkeit führen müsste. Vielmehr bliebe es bei der Anfechtbarkeit mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG), sofern der Fehler nicht ohnehin im zu Dritt oder zu Fünft zu treffenden Endentscheid korrigiert werden sollte. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 127 II 32, bezeichnet das Bundesgericht die dort angefochtene Verwaltungsverfügung doch als in mehrerer Hinsicht "derart falsch, dass sie geradezu als nichtig zu beurteilen" sei (E.”
“21 PatGG sowie eine Verletzung von Art. 30 BV erblickt. Zuständigkeitsfehler führen nur zur Nichtigkeit, wenn sie offensichtlich und besonders schwerwiegend sind und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gefährdet ist (Urteil 4D_75/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2; allgemein BGE 145 III 436 E. 4 mit Hinweisen). Das kann etwa zutreffen, wenn eine Behörde ausserhalb jeglicher sachlichen und funktionellen Zuständigkeit entscheidet (z.B. eine Baubewilligungsbehörde erlässt eine Steuerverfügung), nicht aber wenn ihr im betreffenden Gebiet allgemein Zuständigkeit zukommt (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; 127 II 32 E. 3g; Urteile 5A_737/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3.1; 2C_522/2007 vom 28. April 2008 E. 3.6). Von einem derartigen Zuständigkeitsfehler kann vorliegend keine Rede sein. Der Vorinstanz fehlt es keineswegs grundsätzlich an der Zuständigkeit, ist das Bundespatentgericht doch klarerweise für die Patentnichtigkeitsklage der Beschwerdegegnerinnen zuständig (Art. 26 PatGG). Sodann obliegt dem Präsidenten als Instruktionsrichter die Verfahrensleitung bis zum Entscheid (Art. 35 PatGG) und besitzt er gewisse Einzelrichterkompetenzen (Art. 23 PatGG). Selbst wenn also Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 1. Mai 2024 mit der Beschwerdeführerin als verbindlicher Entscheid des Instruktionsrichters, dass auf die Klage einzutreten sei, aufgefasst würde (vgl. aber zum möglichen Verständnis als blosse Beurteilung der Argumente betreffend die verlangte Verfahrensbeschränkung, oben E. 2.1.1), wäre der Besetzungsfehler (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a PatGG e contrario) nicht derart offensichtlich und schwerwiegend, dass er geradezu zur Nichtigkeit führen müsste. Vielmehr bliebe es bei der Anfechtbarkeit mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG), sofern der Fehler nicht ohnehin im zu Dritt oder zu Fünft zu treffenden Endentscheid korrigiert werden sollte. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 127 II 32, bezeichnet das Bundesgericht die dort angefochtene Verwaltungsverfügung doch als in mehrerer Hinsicht "derart falsch, dass sie geradezu als nichtig zu beurteilen" sei (E.”
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