die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften, für den Versand von Vorladungen und anderen Zustellungen, für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, sowie die Entschädigungen für Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen.
Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung sowie finanzieller Lage der Parteien.
Sie beträgt in der Regel 1000–150 000 Franken.
Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundespatentgericht bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr vom Rahmen nach Absatz 3 abweichen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, kann verzichtet werden.
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