Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Bundespatentgericht angemessen entschädigt.
Die Gerichtskosten gehen zulasten des Bundespatentgerichts.
Der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet.
Die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse angemessen entschädigt. Die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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