Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 9 | Omnilex
Law
/
PatGG · Bundesgesetz über das Bundespatentgericht
Art. 9
Art. 8
Art. 10
Zurück zum Gesetz
Art. 9
173.41
PatGG
Federal Act
01.03.2010
Originalquelle
Die Richterinnen und Richter werden von der Bundesversammlung gewählt.
Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der technischen Sachgebiete und der Amtssprachen zu achten.
Bei der Vorbereitung der Wahl können das IGE sowie die im Patentwesen tätigen Fachorganisationen und interessierten Kreise angehört werden.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
Art. 8
Art. 10