Auslandschweizerinnen und -schweizer üben ihr Stimmrecht in ihrer letzten Wohnsitzgemeinde aus.
Verfügen sie über keine solche, so üben sie ihr Stimmrecht in ihrer Heimatgemeinde aus. Haben sie mehrere Heimatgemeinden, so üben sie es in der Heimatgemeinde aus, die sie bei der Anmeldung nach Artikel 12 festgelegt haben.
Die Stimmabgabe kann persönlich oder brieflich oder, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, elektronisch erfolgen.
Der Bundesrat fördert im Einvernehmen mit interessierten Kantonen und Gemeinden die Durchführung von Versuchen zur elektronischen Stimmabgabe für Auslandschweizerinnen und -schweizer nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761über die politischen Rechte.