1 commentary
Einmalige Zahnbehandlungen sind gesondert zu vergüten, wenn sie notwendig sind und die Mittel für wiederkehrende Leistungen nicht ausreichen.
“werden keine weiteren, regelmässig anfallenden Kosten für Medikamente belegt oder geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass mit den EUR 30.- ein Teil der eingereichten Zahnarztkosten (Leistungsabrechnungen D._______ vom 11. Januar 2021 und 13. Juli 2021) angerechnet wurde. Solche Auslagen gehören jedoch nicht zu den regelmässig anfallenden Kosten des Lebensunterhalts und müssen daher auf entsprechenden Antrag hin als einmalige Leistungen im Sinne von Art. 20 V-ASG separat vergütet werden, sofern sie notwendig sind und die vorhandenen Mittel nicht ausreichen (vgl. Urteile F-1575/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 7.5; F-3829/2017 vom 29. April 2019 E. 4.7 sowie Weisung, E. 3.2.2).”
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