Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht.
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Die KD‑Weisung (gültig seit 1.1.2020) ist bei der Prüfung von Ausnahmeregelungen zu berücksichtigen; sie ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend, aber heranzuziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerechte Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 25 ASG zulässt.
“Die Vorinstanz hat ihre Praxis zu den Tatbestandskonstellationen möglicher Ausnahmen von Art. 25 ASG in ihrer Weisung konkretisiert (Weisung der KD über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Weisung], gültig seit 1. Januar 2020). Wenngleich diese Richtlinien für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend sind, so sind diese dennoch zu berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 25 ASG zulassen (Urteile des BVGer F-1867/2016 vom 2. Februar 3028 E. 5.1; C-553/2014 vom 27. August 2014 E. 6.1; C-4314/2012 vom 12. Juli 2013 E. 6.3). Gemäss Ziff.”
Ausnahmen nach Art. 25 ASG sind auf besonders krasse Härtefälle beschränkt. Ihre Anerkennung setzt eine umfassende Abwägung sämtlicher betroffener öffentlicher und privater Interessen voraus. Denkbar sind insbeson-dere Konstellationen, in denen die physische Existenz der betroffenen Person auf dem Spiel steht oder die Möglichkeit, ein menschenwürdiges Leben zu führen, unmittelbar gefährdet ist.
“Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 25 ASG lässt Ausnahmen vom Grundsatz zu, wonach Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit keine Sozialhilfe zu gewähren ist, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht. Der Gesetzgeber wollte damit im Einzelfall Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten vorbeugen, die sich wegen der Besonderheit eines Sachverhalts aus der strikten Anwendung des Gesetzes ergeben könnten. Die Ausnahmetatbestände sind auf besonders krasse Fälle zu beschränken, bei denen es aufgrund der gesamten Umstände nicht zu verantworten wäre, eine hilfsbedürftige Person von der Unterstützung auszuschliessen. Zu denken ist namentlich an Konstellationen, in denen die physische Existenz der Betroffenen auf dem Spiel steht oder wenn die Möglichkeit, ein menschenwürdiges Leben zu führen, unmittelbar gefährdet erscheint. Die Anerkennung einer Ausnahme setzt eine umfassende Abwägung sämtlicher betroffenen, öffentlichen und privaten Interessen voraus (vgl. Urteile des BVGer F-1867/2016 vom 2.”
“Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 25 ASG lässt Ausnahmen vom Grundsatz zu, wonach Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit keine Sozialhilfe zu gewähren ist, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht. Der Gesetzgeber wollte damit im Einzelfall Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten vorbeugen, die sich wegen der Besonderheit eines Sachverhalts aus der strikten Anwendung des Gesetzes ergeben könnten. Die Ausnahmetatbestände sind auf besonders krasse Fälle zu beschränken, bei denen es aufgrund der gesamten Umstände nicht zu verantworten wäre, eine hilfsbedürftige Person von der Unterstützung auszuschliessen. Zu denken ist namentlich an Konstellationen, in denen die physische Existenz der Betroffenen auf dem Spiel steht oder wenn die Möglichkeit, ein menschenwürdiges Leben zu führen, unmittelbar gefährdet erscheint. Die Anerkennung einer Ausnahme setzt eine umfassende Abwägung sämtlicher betroffenen, öffentlichen und privaten Interessen voraus (vgl. Urteile des BVGer F-1867/2016 vom 2.”
Bei Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit entscheidet die KD über die vorherrschende Staatsangehörigkeit. Dabei sind insbesondere die Umstände des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit, der Aufenthalt während Kindheit und Ausbildung sowie die bereits zurückgelegte Aufenthaltsdauer im betreffenden Empfangsstaat zu berücksichtigen.
“Der Bund gewährt bedürftigen Auslandschweizerinnen und -schweizern Sozialhilfe (Art. 22 ASG). Auslandschweizerinnen und -schweizer sind Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind (Art. 3 Bst. a ASG). Auslandsschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG).”
“Auslandschweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG). Stellt eine Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, entscheidet die KD zuerst über die vorherrschende Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 V-ASG). Dabei ist zu berücksichtigen, unter welchen Umständen die Person die ausländischen Staatsangehörigkeiten erworben hat (Art. 16 Abs. 1 Bst. a V-ASG), in welchem Staat sie sich während der Kindheit und Ausbildungszeit aufgehalten hat (Bst. b), wie lange sie sich bereits im betreffenden Empfangsstaat aufhält (Bst.”
Die Weisung der KD (gültig seit 1. Januar 2020) konkretisiert die Praxis zu möglichen Ausnahmen von Art. 25 ASG. Sie ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich, jedoch bei der einzelfallgerechten Auslegung und Anwendung der Ausnahmeregelung zu berücksichtigen.
“Die Vorinstanz hat ihre Praxis zu den Tatbestandskonstellationen möglicher Ausnahmen von Art. 25 ASG in ihrer Weisung konkretisiert (Weisung der KD über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Weisung], gültig seit 1. Januar 2020). Wenngleich diese Richtlinien für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend sind, so sind diese dennoch zu berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 25 ASG zulassen (Urteile des BVGer F-1867/2016 vom 2. Februar 3028 E. 5.1; C-553/2014 vom 27. August 2014 E. 6.1; C-4314/2012 vom 12. Juli 2013 E. 6.3). Gemäss Ziff.”
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