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Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten kann die Sozialhilfe verweigert, entzogen oder gekürzt werden.
“Gemäss Art. 26 Bst. b ASG kann die Sozialhilfe verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben Sozialhilfeleistungen erwirkt oder zu erwirken versucht. Gemäss Art. 38 Abs. 1 V-ASG kann bei fehlbarem Verhalten nach Art. 26 ASG die Sozialhilfe auch lediglich gekürzt werden. Die in Art. 26 ASG aufgeführten Ausschlussgründe kommen dann zum Tragen, wenn die gesuchstellenden Personen gegen die in Art. 32 V-ASG aufgeführten Mitwirkungspflichten verstösst (Weisung der KD über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Weisung], gültig seit 1. Januar 2020, Ziff. 6.2.2).”
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