Der Bund kann natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren.
1 commentary
Konsularischer Schutz durch den Bund ist subsidiär; grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei Ausnahmen für Fälle vorbehalten bleiben, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind.
“Der Gesetzgeber hat den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen im ASG geregelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. b ASG). Demnach kann der Bund gemäss Art. 42 ASG natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. Laut Art. 43 Abs. 1 ASG besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei Fälle vorbehalten bleiben, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind (Art. 43 Abs. 3 ASG).”
“Der Gesetzgeber hat den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen im ASG geregelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. b ASG). Demnach kann der Bund gemäss Art. 42 ASG natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. Laut Art. 43 Abs. 1 ASG besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei Fälle vorbehalten bleiben, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind (Art. 43 Abs. 3 ASG).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.