Der konsularische Schutz kann juristischen Personen gewährt werden, die:
dem Schweizer Recht unterstehen und nach dessen Vorschriften organisiert sind; und
das Zentrum ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz haben.
Subsidiär kann er auch juristischen Personen im Ausland gewährt werden, wenn diese von einer oder einem Schweizer Staatsangehörigen oder von einer juristischen Person im Sinne von Absatz 1 kontrolliert werden und sich der Empfangsstaat nicht widersetzt.
Eine Kontrolle im Sinne von Absatz 2 liegt vor, wenn die kontrollierende Person:
direkt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;
direkt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder
aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.