Der Bundesrat kann die für dieses Gesetz notwendigen statistischen Erhebungen anordnen und die Daten vom Bundesamt für Statistik oder vom EDAnach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 24. März 20001über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, nachdem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922undnach Artikel 15 Absatz 1 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 20063auswerten lassen.
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