Unabhängig davon, ob das Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 20141oder das vorliegende Gesetz zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 54 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes wie folgt:
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