Der Bundesrat kann die Gewährung von Bundesmitteln an die Hochschulforschungsstätten an die folgenden Voraussetzungen knüpfen:
Die Hochschulforschungsstätten treffen Massnahmen zur Qualitätssicherung der mit Bundesmitteln geförderten Forschung.
Sie erlassen für die an ihrer Institution tätigen Forscherinnen und Forscher Richtlinien zur Einhaltung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis.
Sie sind im Stande, bei Verstössen gegen diese Regeln Massnahmen zu ergreifen, und sie verfügen über die entsprechenden Verfahren.
Massnahmen sind insbesondere vorzusehen für den Fall, dass:
Forschungsergebnisse Dritter ohne Angabe der Quelle verwendet werden;
Forschungsergebnisse, Forschungsdaten und Forschungsprotokolle verwendet werden, die erfunden oder durch bewusst tatsachenwidrige Darstellung gefälscht oder verfälscht sind;
in anderer schwerwiegender Weise gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis verstossen wird.
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