Der Bundesrat kann die Gewährung von Bundesmitteln an die Hochschulforschungsstätten an die Voraussetzung knüpfen, dass die Hochschulforschungsstätten für ihre Forschungs- und Innovationsaktivitäten eine Strategie zur Verwertung des Wissens und zum Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschule und Wirtschaft vorlegen.
Er kann die Gewährung von Bundesmitteln im Weiteren an eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen knüpfen:
Das geistige Eigentum oder die Nutzungsrechte an den mit den Bundesmitteln erzielten Forschungsresultaten werden der arbeitgebenden Hochschulforschungsstätte übertragen.
Die betreffende Hochschulforschungsstätte trifft Massnahmen, um die Verwertung der Forschungsresultate, insbesondere deren wirtschaftliche Nutzung, zu fördern und die Schöpferinnen und Schöpfer des geistigen Eigentums an den Erträgen angemessen zu beteiligen.
Die Forschungs- und die Umsetzungspartner legen eine Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte vor*.*
Versäumen die betreffenden Hochschulforschungsstätten die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b, so können die Schöpferinnen und Schöpfer die Rückübertragung des geistigen Eigentums oder der Nutzungsrechte verlangen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.