Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss jeweils für eine mehrjährige Periode:
- den Zahlungsrahmen für die Forschungsförderungsinstitutionen;
- den Zahlungsrahmen für die Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung;
- 1 den Zahlungsrahmen für die Innovationsförderung der Innosuisse;
- die Verpflichtungskredite für die Beiträge im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation;
- 2 den Zahlungsrahmen für den Betriebsaufwand der für den schweizerischen Innovationspark verantwortlichen Institution nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b.