Die Bundesbeiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen werden freigegeben gestützt auf die von den Institutionen jährlich vorgelegten und von den zuständigen Bundesstellen genehmigten Förderpläne (Art. 48).
Die Bundesbeiträge an die Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 15) werden gemäss den Bestimmungen der Beitragsverfügungen und den Leistungsvereinbarungen freigegeben.
Die Auszahlung der freigegebenen Bundesbeiträge erfolgt nach Artikel 23 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19901.
Die Freigabe und die Auszahlung der Bundesbeiträge im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit richten sich nach:
den Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge; oder
den Bestimmungen der Beitragsverfügungen und Vereinbarungen.