Zur Ausarbeitung von Mehrjahresprogrammen sind verpflichtet:
die Forschungsförderungsinstitutionen;
die Innosuisse;
die nach diesem Gesetz unterstützten Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung;
die vom Bundesrat bezeichneten Stellen der Bundesverwaltung.
Die Hochschulen, die Beiträge nach dem 8. Kapitel des HFKG1erhalten, liefern die erforderlichen Informationen über ihre Forschung im Rahmen der Verfahren nach dem HFKG.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs liefern die erforderlichen Informationen über ihre Forschung im Rahmen der Verfahren nach dem ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912.