Diese Verordnung regelt die Förderungsinstrumente, die Voraussetzungen, die Bemessungsgrundsätze und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen in den Bereichen:
Förderung des Schweizer Filmschaffens;
1 Förderung der Vielfalt und Qualität des Filmangebots;
2 Förderung der Filmkultur und der Weiterbildung der in der Filmbranche Beschäftigten.
Sie regelt zudem die Ausstellung von Ursprungszeugnissen für Schweizer Filme und die Anerkennung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949). ↩
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