In dieser Verordnung bedeutet:
1. der von einem Unternehmen in der Schweiz allein produziert oder gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert wird, und
2. der die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 FiG erfüllt;
c. Koproduktion : ein Film:
1. der gemäss einem von der Schweiz abgeschlossenen Koproduktionsabkommen von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert wird, und
2. an dem künstlerische und technische Mitarbeitende sowie filmtechnische Betriebe mitwirken, die aus den Ländern der koproduzierenden Unternehmen stammen oder dort ihren Wohnsitz oder Sitz haben;
d. langer Film : ein Film, der 60 Minuten oder länger dauert;
e. Kurzfilm : ein Film, der weniger als 60 Minuten dauert;
ebis.1 Serie : ein audiovisuelles Werk, das aus mehreren kreativ gestalteten Teilen besteht und durch eine narrative Struktur zusammengehalten wird;
eter.2 lange Serie : eine Spielfilm- oder Animationsserie mit einer Gesamtdauer von mindestens 120 Minuten pro Staffel oder eine Dokumentarfilmserie mit einer Gesamtdauer von mindestens 100 Minuten pro Staffel;
equater.3 innovatives Erzählformat : ein audiovisuelles Werk, das neue Methoden, Techniken und Erzählweisen einsetzt;
f.4 Nachwuchs : eine Person, die bei höchstens drei kurzen Filmen oder zwei langen Filmen in verantwortlicher Stellung im künstlerischen oder technischen Bereich an Drehbuch, Regie oder Produktion mitgewirkt hat;
g. Projektbeitrag : eine Finanzhilfe für die Durchführung eines einmaligen, zeitlich und örtlich begrenzten Vorhabens;
h. Strukturbeitrag : eine Finanzhilfe für den Betrieb einer Institution oder eines Unternehmens;
i.5 Vielfaltsprämie : eine Finanzhilfe für Beiträge an die Angebotsvielfalt in der Schweiz.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949). ↩
2 commentaries
Die Formulierung «unabhängig von dessen Länge» bedeutet, dass die Herstellungsförderung für Dokumentarfilme nicht auf die in Art. 3 FiFV für Spielfilme definierten Längenbegriffe (kurzer Film <50 Min.; langer Film >60 Min.) beschränkt ist.
“Anhang 2 FiFV geregelt wird, dass im Bereich der Spielfilme die Herstellungsförderung auf kurze oder lange Filme beschränkt ist und ein sog. kurzer Film weniger als 50 Minuten bzw. ein langer Film mehr als 60 Minuten dauert (vgl. Art. 3 FiFV), ist mit der Formulierung «unabhängig von dessen Länge» bloss gemeint, dass die Förderung von Dokumentarfilmen nicht auf sog. kurze oder lange Filme im Sinne von Art. 3 FiFV beschränkt sei.”
“Anhang 2 FiFV geregelt wird, dass im Bereich der Spielfilme die Herstellungsförderung auf kurze oder lange Filme beschränkt ist und ein sog. kurzer Film weniger als 50 Minuten bzw. ein langer Film mehr als 60 Minuten dauert (vgl. Art. 3 FiFV), ist mit der Formulierung «unabhängig von dessen Länge» bloss gemeint, dass die Förderung von Dokumentarfilmen nicht auf sog. kurze oder lange Filme im Sinne von Art. 3 FiFV beschränkt sei.”
Nach der Rechtsprechung ist die Längenabgrenzung des Art. 3 FiFV (kurzer Film <50 Min.; langer Film >60 Min.) nicht auf Dokumentarfilme anzuwenden. Die Herstellungsförderung für Dokumentarfilme gilt demnach unabhängig von der im Art. 3 FiFV genannten Kurz-/Langfilm-Einteilung.
“Anhang 2 FiFV geregelt wird, dass im Bereich der Spielfilme die Herstellungsförderung auf kurze oder lange Filme beschränkt ist und ein sog. kurzer Film weniger als 50 Minuten bzw. ein langer Film mehr als 60 Minuten dauert (vgl. Art. 3 FiFV), ist mit der Formulierung «unabhängig von dessen Länge» bloss gemeint, dass die Förderung von Dokumentarfilmen nicht auf sog. kurze oder lange Filme im Sinne von Art. 3 FiFV beschränkt sei.”
“Anhang 2 FiFV geregelt wird, dass im Bereich der Spielfilme die Herstellungsförderung auf kurze oder lange Filme beschränkt ist und ein sog. kurzer Film weniger als 50 Minuten bzw. ein langer Film mehr als 60 Minuten dauert (vgl. Art. 3 FiFV), ist mit der Formulierung «unabhängig von dessen Länge» bloss gemeint, dass die Förderung von Dokumentarfilmen nicht auf sog. kurze oder lange Filme im Sinne von Art. 3 FiFV beschränkt sei.”
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