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Bei der Vorprüfung nach Art. 39 FiFV prüft die Vorinstanz ausdrücklich die Anerkennung als Schweizer Film oder als Koproduktion nach Art. 8 FiFV (i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 FiG). Gleichzeitig werden die weiteren ermessensunabhängigen Voraussetzungen der Förderfähigkeit des Projekts und des Gesuchstellers überprüft (u.a. Art. 4–6 FiFV; Art. 9 FiFV; Art. 16 FiG).
“Der Entscheid über die Gewährung von Finanzhilfe wird vom zuständigen Bundesamt (zurzeit die Vorinstanz) gefällt (Art. 14 Abs. 1 FiG). Im Bereich der selektiven Filmförderung werden Fördergesuche von der Vorinstanz einer Vorprüfung unterzogen (Art. 39 FiFV). Geprüft werden die ermessensunabhängigen Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit des Projekts und des Gesuchstellers, namentlich: - die Anerkennung als Schweizer Film oder als Koproduktion im Rahmen der zwischenstaatlichen Koproduktionsabkommen (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 FiG sowie Art. 3 Bst. b und c und Art. 8 FiFV); - die Art des Projekts: Förderbar sind Kinofilme und andere von unabhängigen Produktionsunternehmen produzierte Filme (Art. 9 Abs. 1 FiFV). Filme, die mit Unternehmen koproduziert werden, die Filme auswerten (Fernsehanstalten, Online-Plattformen, Medienunternehmen und Kino- und Verleihunternehmen), werden u.a. nur gefördert, wenn nachgewiesen ist, dass der Film künstlerisch und wirtschaftlich unabhängig hergestellt werden kann (Art. 9 Abs. 2 Bst. a FiFV). Ausgeschlossen von der Filmförderung sind Werbefilme, Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung und Auftragsproduktionen (Art. 16 FiG); - die Ansässigkeit des Gesuchstellers in der Schweiz (Art. 4 FiFV), die Unabhängigkeit des Gesuchstellers (Art. 5 FiFV) und die Professionalität des Gesuchstellers (Art. 6 FiFV; Kai-Peter Uhlig, in: Mosimann/Renold/ Raschèr [Hrsg.], Kultur, Kunst, Recht, 2. Aufl. 2020,”
“Der Entscheid über die Gewährung von Finanzhilfe wird vom zuständigen Bundesamt (zurzeit die Vorinstanz) gefällt (Art. 14 Abs. 1 FiG). Im Bereich der selektiven Filmförderung werden Fördergesuche von der Vorinstanz einer Vorprüfung unterzogen (Art. 39 FiFV). Geprüft werden die ermessensunabhängigen Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit des Projekts und des Gesuchstellers, namentlich: - die Anerkennung als Schweizer Film oder als Koproduktion im Rahmen der zwischenstaatlichen Koproduktionsabkommen (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 FiG sowie Art. 3 Bst. b und c und Art. 8 FiFV); - die Art des Projekts: Förderbar sind Kinofilme und andere von unabhängigen Produktionsunternehmen produzierte Filme (Art. 9 Abs. 1 FiFV). Filme, die mit Unternehmen koproduziert werden, die Filme auswerten (Fernsehanstalten, Online-Plattformen, Medienunternehmen und Kino- und Verleihunternehmen), werden u.a. nur gefördert, wenn nachgewiesen ist, dass der Film künstlerisch und wirtschaftlich unabhängig hergestellt werden kann (Art. 9 Abs. 2 Bst. a FiFV). Ausgeschlossen von der Filmförderung sind Werbefilme, Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung und Auftragsproduktionen (Art. 16 FiG); - die Ansässigkeit des Gesuchstellers in der Schweiz (Art. 4 FiFV), die Unabhängigkeit des Gesuchstellers (Art. 5 FiFV) und die Professionalität des Gesuchstellers (Art. 6 FiFV; Kai-Peter Uhlig, in: Mosimann/Renold/ Raschèr [Hrsg.], Kultur, Kunst, Recht, 2. Aufl. 2020,”
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