Für die Begutachtung von Gesuchen um selektive Finanzhilfen zur Förderung des Schweizer Filmschaffens besteht eine Fachkommission mit folgenden Ausschüssen und den nachstehenden Aufgaben:
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949). ↩
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Für Gesuche zur Projektentwicklung oder zur Herstellung von Dokumentarfilmen ist der Ausschuss Dokumentarfilm zuständig.
“Kapitel, § 2 Rz. 141 und Fn. 268). Sind diese formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Vorinstanz das Gesuch ohne Eintreten zurückweisen (Art. 40 Abs. 2 FiFV). Besteht das Gesuch die Eintretensprüfung, gelangt es zur Begutachtung durch eine Fachkommission (vgl. Art. 41 Abs. 2, Art. 43 FiFV). Die Fachkommission ist dafür in Ausschüsse unterteilt. Für die Begutachtung von Gesuchen an die Projektentwicklung oder Herstellung eines Dokumentarfilms ist der "Ausschuss Dokumentarfilm" zuständig (Art. 43 Bst. b FiFV; vgl. Urteil des BVGer B-3528/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.3).”
“Kapitel, § 2 Rz. 141 und Fn. 268). Sind diese formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Vorinstanz das Gesuch ohne Eintreten zurückweisen (Art. 40 Abs. 2 FiFV). Besteht das Gesuch die Eintretensprüfung, gelangt es zur Begutachtung durch eine Fachkommission (vgl. Art. 41 Abs. 2, Art. 43 FiFV). Die Fachkommission ist dafür in Ausschüsse unterteilt. Für die Begutachtung von Gesuchen an die Projektentwicklung oder Herstellung eines Dokumentarfilms ist der "Ausschuss Dokumentarfilm" zuständig (Art. 43 Bst. b FiFV; vgl. Urteil des BVGer B-3528/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.3).”
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