1 commentary
Mehrteilige Werke (Serien) sind nicht generell von der Förderung nach Art. 9 FiFV ausgeschlossen. Für Serien ist — wie für Einzelwerke — der Nachweis der in Art. 5 und Art. 9 FiFV vorausgesetzten Merkmale der Unabhängigkeit zu prüfen; ein pauschaler Ausschluss ohne Prüfung solcher Nachweise wäre damit nicht vereinbar.
“Ein grundsätzlicher Ausschluss von Serien ergibt sich auch nicht unter dem systematischen Auslegungselement. Auch in anderen Gesetzen findet sich keine Definition des Begriffs Serie und aus dem Umstand, dass der Begriff in der FQIV erwähnt wird, lässt sich für die Bedeutung in der FiFV nichts direkt ableiten. Hervorzuheben ist, dass in Art. 5 und Art. 9 FiFV bestimme Merkmale der Unabhängigkeit festgelegt werden, die für eine Förderung der Filmproduktion nachgewiesen sein müssen (s.o. E. 3.3). Mehrteilige Werke mangels Unabhängigkeit grundsätzlich bzw. ohne Prüfung solcher Nachweise auszuschliessen, lässt sich somit mit diesen Regelungen nicht vereinbaren. Weiter kann, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, aus dem blossen Umstand, dass in Ziff.”
“Ein grundsätzlicher Ausschluss von Serien ergibt sich auch nicht unter dem systematischen Auslegungselement. Auch in anderen Gesetzen findet sich keine Definition des Begriffs Serie und aus dem Umstand, dass der Begriff in der FQIV erwähnt wird, lässt sich für die Bedeutung in der FiFV nichts direkt ableiten. Hervorzuheben ist, dass in Art. 5 und Art. 9 FiFV bestimme Merkmale der Unabhängigkeit festgelegt werden, die für eine Förderung der Filmproduktion nachgewiesen sein müssen (s.o. E. 3.3). Mehrteilige Werke mangels Unabhängigkeit grundsätzlich bzw. ohne Prüfung solcher Nachweise auszuschliessen, lässt sich somit mit diesen Regelungen nicht vereinbaren. Weiter kann, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, aus dem blossen Umstand, dass in Ziff.”
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