bei Filmen ohne verantwortliche Schweizer Produktion und ohne Schweizer Regie: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten, ausgenommen der Kosten nach Artikel 29 Absätze 3 und 3bis;
bei den übrigen Filmen: 20 Prozent der anrechenbaren Kosten sowie der Kosten nach Artikel 29 Absätze 3 und 3bis.1
Bei den folgenden Aufwendungen für Technik und Postproduktion beträgt die Finanzhilfe 40 Prozent der anrechenbaren Kosten:
Verleih von Kamera-, Ton-, Licht- und Bühnenmaterial;
Bild- und Tonpostproduktion einschliesslich Spezialeffekte.
Bei einer Koproduktion mit verantwortlicher Schweizer Produktion beträgt die Finanzhilfe nach Absatz 2 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840). ↩
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