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Kommentare: Art. 39 | Omnilex
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FiFV · Verordnung des EDI über die Filmförderung
Art. 39
Art. 38
Art. 40
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Art. 39
Art. 38
Art. 40
443.113
FiFV
Departmental Ordinance
01.07.2016
Originalquelle
Das BAK prüft die eingereichten Gesuche und die Gesuchsbeilagen auf ihre Vollständigkeit.
Das BAK prüft ferner, ob:
die rechtlichen Voraussetzungen für die Behandlung des Gesuches erfüllt sind;
die gesuchstellende Person die formellen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt;
die gesuchstellende Person ihren Verpflichtungen in anderen Verfahren der Filmförderung nachgekommen ist.
Das BAK kann zusätzliche Auskünfte oder Belege verlangen.
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