In Aussicht gestellte Finanzhilfen können von den berechtigten Personen nur mit schriftlicher Zustimmung des BAK abgetreten oder übertragen werden. Das BAK stellt bei Zustimmung eine neue Verfügung aus.
Das BAK verweigert die Zustimmung, wenn die beteiligten Personen oder Unternehmen nicht mindestens gleich gut geeignet sind, die professionelle Realisierung des Projekts oder die Durchführung der Aufgabe zu gewährleisten, oder wenn rechtliche Hindernisse entgegenstehen.
Dem Gesuch um Bewilligung der Abtretung oder Übertragung sind die Verträge zwischen den beteiligten Personen oder Unternehmen sowie allfällige Zwischenabrechnungen beizulegen.
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